Urteil
7 Ca 200/22
Arbeitsgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGW:2022:0803.7CA200.22.00
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Tenor
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
- 3.
Streitwert 6.728,49 €.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Streitwert 6.728,49 €. T a t b e s t a n d : Die Beklagte ist ein Unternehmen in der Metallindustrie mit Hauptsitz in Hildesheim. Sie unterhält weitere Standorte, unter anderem in Radevormwald. Dort ist der Kläger seit dem U. als CNC-Anlagenführer beschäftigt. Er ist in die ERA-Entgeltgruppe 10 eingruppiert. Seine monatliche Bruttogrundvergütung beträgt 3.425,00 €. Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag vom 18.06.2010 enthält unter Nr. 11 folgende Regelung: „11. Auf das Arbeitsverhältnis finden im Übrigen die Tarifverträge für die Metall‑, Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens, die Arbeitsordnung, deren Inhalt als rechtsverbindlich anerkannt wird, sowie die jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen Anwendung.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Blatt 6 der Akte Bezug genommen. Der Kläger ist Mitglied der IG Metall. Die Beklagte ist Mitglied des Verbandes der Metallindustrie Niedersachsen e. V., des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen e. V. sowie des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie Sachsen e.V. Diese Arbeitgeberverbände schlossen mit der IG Metall am 12.11.2020 einen unternehmensbezogenen Standort- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag (im folgenden „Sanierungstarifvertrag“). Der Kläger war als Mitglied der Tarifkommission am Abschluss des Tarifvertrages beteiligt. Durch diesen Sanierungstarifvertrag werden verschiedene in den Flächentarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie NRW geregelte Vergütungskomponenten reduziert. Insbesondere sieht § 10 des Sanierungstarifvertrages unter anderem vor, dass für den Zeitraum der Jahre 2021 bis 2025 die Zahlung des im Juli eines jeden Jahres fälligen tariflichen Zusatzgelds auf der Basis des Tarifvertrages zum tariflichen Zusatzgeld (TVT-ZUG) entfällt, dass die zusätzliche Urlaubsvergütung, die gemäß § 38 des Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie im April jeden Jahres zu zahlen ist, reduziert wird und dass die Belegschaft auf einen Teil des gemäß § 2 des einheitlichen Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teils des 13. Monatseinkommens (ETV 13. ME) verzichtet. Darüber hinaus soll eventuell anfallende Mehrarbeitsvergütung erst ab der 41. Stunde wöchentlicher Arbeitszeit gezahlt werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sanierungstarifvertrages wird auf Blatt 7 R ff. verwiesen. Im Beschäftigungsbetrieb des Klägers findet der Sanierungstarifvertrag gemäß der dort unter § 11 Nr. 1 getroffenen Regelung seit dem 01.01.2021 Anwendung. Mit Schreiben vom 29.07.2021 (Blatt 13 der Akte) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er der Auffassung sei, dass der Sanierungstarifvertrag auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung finde und machte aufgelaufene Differenzvergütungsansprüche geltend. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 16.08.2021, das sie die Forderungen des Klägers nicht anerkenne (Blatt 21 der Akte). Mit seiner am 31.01.2022 beim Arbeitsgericht Wuppertal eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Sanierungstarifvertrag auf sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten keine Anwendung findet und macht die bisher angefallene Differenz der an ihn ausgezahlten zu den ihm nach den Flächentarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie NRW zustehenden Zahlungen geltend. Er vertritt die Auffassung, dass deren Regelungen aufgrund der im Arbeitsvertrag vereinbarten Bezugnahmeklausel im Wege des Günstigkeitsprinzips auf sein Arbeitsverhältnis weiter Anwendung finden. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass der unternehmensbezogene Standort – und Beschäftigungssicherungsvertrag vom 12.11.2020 auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.242,83 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB - aus 925,11 € brutto seit dem 01.05.2021; - aus 354,67 € brutto seit dem 01.08.2021; - aus 129,79 € brutto seit dem 01.09.2021; - aus 20,51 € brutto seit dem 01.10.2021; - aus 61,45 € brutto seit dem 01.11.2021; - aus 715,31 € brutto seit dem 01.12.2021 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 912,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.05.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, dass der Sanierungstarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet und dem Kläger folglich auch keine weiteren Zahlungsansprüche zustehen. Der Sanierungstarifvertrag finde bereits aufgrund beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Aber auch durch die arbeitsvertragliche Bezugnahme ergebe sich nichts anderes, denn diese sei dahingehend auszulegen, dass sie auch den Sanierungstarifvertrag erfasse. Im Übrigen habe der Kläger seinen vermeintlichen Anspruch jedenfalls durch illoyal verspätete Geltendmachung verwirkt, da er - obwohl er als Mitglied der Tarifkommission vom gesamten Sachverhalt vertiefte Kenntnisse gehabt habe - erstmals am 29.07.2021 Forderungen erhoben habe. Durch seine Abstimmung für den Sanierungstarifvertrag habe er ihr gegenüber deutlich gemacht, dass er sich zu den Regelungen des Sanierungstarifvertrags bekenne. Sein Verhalten stelle sich vor diesem Hintergrund als widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich dar. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Durch die gerichtliche Entscheidung kann der Streit der Parteien über die Anwendbarkeit des unternehmensbezogenen Standort- und Beschäftigungssicherungstarifvertrages, der eine Laufzeit von fünf Jahren vorsieht und noch bis zum 31.12.2025 gelten soll, beseitigen. Ist geklärt, ob der Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, steht auch fest, ob und in welcher Höhe dem Kläger weitere Zahlungsansprüche zustehen. 2. Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Der Sanierungstarifvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. a) Der Sanierungstarifvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Der Kläger ist Mitglied der IG Metall und die Beklagte ist Mitglied der Arbeitgeberverbände, die den Sanierungstarifvertrag geschlossen haben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterfällt auch dem räumlichen und persönlichen Anwendungsbereich des Tarifvertrages. b) Der Anwendbarkeit des Sanierungstarifvertrages steht nicht entgegen, dass bis zu dessen Inkrafttreten die Flächentarifverträge der Metall- und Elektroindustrie NRW, die ebenfalls kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, teilweise für den Kläger günstigere Regelungen enthalten. Zwischen gleichrangigen Tarifnormen desselben Normgebers gilt das Ablöseprinzip. Danach löst ein neuer Tarifvertrag die alte Ordnung in dem von den Tarifvertragsparteien bestimmten Umfang ab. Tarifvertragliche Normen tragen somit während der Laufzeit des Tarifvertrages den immanenten Vorbehalt ihrer Abänderbarkeit durch Tarifvertrag in sich. Die Tarifvertragsparteien können grundsätzlich jederzeit einen von ihnen früher selbst vereinbarten Tarifvertrag abändern, einschränken oder aufheben (BAG, 06.12.2017 – 10 AZR 575/16 – Rn. 34 f. mwN, juris). Sowohl an den bis zum Inkrafttreten des Sanierungstarifvertrages kraft beiderseitiger Tarifbindung im Arbeitsverhältnis der Parteien uneingeschränkt in geltenden Flächentarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie NRW als auch an dem streitgegenständlichem Sanierungstarifvertrag waren die IG Metall einerseits und der Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen e.V. als Normgeber beteiligt. Sie konnten durch Abschluss des Sanierungstarifvertrages die von ihnen selbst gesetzten Normen der Flächentarifverträge für die Arbeitnehmer der Beklagten am Standort Radevormwald vorübergehend abändern. c) Entgegen der Auffassung des Klägers steht einer Geltung des Sanierungstarifvertrages in seinem Arbeitsverhältnis auch nicht die im Arbeitsvertrag vereinbarte Bezugnahmeklausel entgegen. Sofern der Kläger meint, ein Günstigkeitsvergleich gemäß § 4 Abs. 3 TVG zwischen den unmittelbar kraft beiderseitiger Tarifbindung geltenden Regeln des Sanierungstarifvertrages und den durch die arbeitsvertraglich in Bezug genommen Regelungen der Flächentarifverträge führe dazu, dass die Regelungen des Sanierungstarifvertrages für ihn nicht gelten, folgt die Kammer dem nicht. aa) Für die Anwendung des Günstigkeitsprinzips ist vorliegend kein Raum. Die Kollision von kollektiv wirkenden Tarifverträgen ist gerade kein Anwendungsfall des Günstigkeitsprinzips. Eine arbeitsvertragliche Geltung des Flächentarifvertrags über die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel kommt nicht in Betracht. Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Bezugnahmeklausel kommt vorliegend bereits nicht zum Tragen. Wird in einem Arbeitsvertrag eine Bezugnahme auf Tarifverträge vereinbart, kommt ihr zwar stets konstitutive Bedeutung zu, unabhängig davon, ob der Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis (auch) kraft beiderseitiger Tarifbindung gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG Anwendung findet. Sie ist jedoch dahingehend auszulegen, dass sie eine Bindung an den in Bezug genommenen Tarifvertrag herstellt, wo eine normative Tarifgebundenheit an die Tarifverträge der Tarifvertragsparteien von vorneherein fehlt oder später entfällt. Allein dies ist Sinn und Zweck einer Bezugnahmeklausel. Ein solcher, durch die arbeitsvertragliche Inbezugnahme geregelter Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Der Kläger ist nach wie vor Mitglied der Gewerkschaft, die Beklagte ist kontinuierlich Mitglied des Arbeitgeberverbandes. bb) Auch wenn man der Argumentation des Klägers soweit folgte, eine Anwendung des Günstigkeitsprinzips in der vorliegenden Konstellation in Betracht zu ziehen, so führte dies im konkret vorliegenden Fall dennoch nicht dazu, dass der Sanierungstarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung findet. Die Bezugnahmeklausel ist jedenfalls dahingehend auszulegen, dass sie auch den Sanierungstarifvertrag erfasst. Der Arbeitsvertrag enthält also keine abweichende und damit auch keine günstigere Reglung der Arbeitsbedingungen. (1) Bei dem formularmäßigen Arbeitsvertrag der Parteien handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von einem verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrages nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG 3.12.2019 - 9 AZR 44/19 - Rn. 15, juris; 18.10.2017 - 10 AZR 3330/16 - Rn. 26, juris mwN). (2) Hiervon ausgehend erfasst die arbeitsvertragliche Bezugnahme im Arbeitsvertrag der Parteien auch den Sanierungstarifvertrag. Dies ergibt eine Auslegung anhand des Wortlauts der Regelung. Gemäß Nr. 11 des Arbeitsvertrages sollen die „Tarifverträge für die Metall-, Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens“ auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Der Wortlaut bezieht damit nicht lediglich Flächentarifverträge ein, die für alle Unternehmen in Nordrhein-Westfalen gelten. Vielmehr schließt er auch solche Tarifverträge ein, die Einschränkungen im Hinblick auf den sachlichen, personellen oder örtlichen Geltungsbereich beinhalten, sodass auch firmenbezogene Verbandstarifverträge umfasst werden. Auch bei ihnen handelt es sich um Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie (so auch BAG 11.10.2006 - 4 AZR 486/05 - Rn. 17, juris). Nicht überzeugend sind demgegenüber die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 11.07.2018, soweit dort zur Auslegung der Bezugnahmeklausel auf die Definition des Flächentarifvertrages im Tarifregister Nordrhein-Westfalen Bezug genommen wird. Demnach seien Flächentarifverträge, „solche Tarifverträge, bei denen zwischen den Tarifparteien vereinbart wurde, dass der Tarifvertrag für die ganze Branche und bestimmte regionale Bereiche - z.B. für ganz Nordrhein-Westfalen - gelten soll“. Warum sich hieraus wiederum ergeben soll, dass ein Verweis auf einen Tarifvertrag einer bestimmten Branche als ein Verweis auf den jeweiligen Flächentarifvertrag zu verstehen sein soll (so BAG 11.07.2018 - 4 AZR 533/17 - Rn. 23, juris), erschließt sich nicht. Dies wäre nur dann überzeugend, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich auf den Flächentarifvertrag Bezug genommen worden wäre und sich die Frage stellte, was unter einem Flächentarifvertrag zu verstehen ist. Warum aber eine arbeitsvertragliche Regelung, die Tarifverträge einer bestimmten Branche in Bezug nimmt, dahingehend auszulegen sein soll, dass von ihr nur solche Tarifverträge gelten erfasst werden sollen, die für die ganze Branche in einem bestimmten regionalen Bereich gelten, ist auf diese Weise nicht zu erklären. Mit Blick auf die Auslegung nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Vertragspartners der Verwender von Bezugnahmeklauseln, ist es aus Sicht der Kammer angezeigt, davon auszugehen, dass in Fällen, in denen auf die Tarifverträge einer Branche verwiesen wird, jedenfalls alle Tarifverträge erfasst werden sollen, die von den für die entsprechende Branche regional zuständigen Verbände abgeschlossen werden. Der Abschluss von Tarifverträgen in Ausübung der vom Grundgesetz eingeräumten Tarifautonomie wird allgemein als wesentliche Aufgabe der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände wahrgenommen. Die im Rahmen dieser Tätigkeit abgeschlossenen Tarifverträge prägen die Arbeitsbedingungen der Branche und werden als Tarifverträge des Wirtschaftszweigs angesehen, sodass im Ergebnis jedenfalls alle Tarifverträge, die von den für das Tarifgebiet zuständigen Verbänden geschlossen worden sind, von der arbeitsvertraglichen Regelung erfasst werden. Die Arbeitsvertragsparteien wollen ihr Arbeitsverhältnis mit der Vereinbarung der Inbezugnahme auf die Tarifverträge einer Branche typischerweise den Tarifbestimmungen der zuständigen Verbände unterstellen (so i.E. auch LAG Rheinland-Pfalz 09.06.2020 - 8 Sa 504/19 - juris). Soweit das Bundesarbeitsgericht für firmenbezogene Sanierungshaustarifverträge entschieden hat, dass sie von einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme nicht ohne weiteres erfasst werden, steht dies der vorstehenden Auslegung nicht entgegen. Ob ein firmenbezogener Verbandstarifvertrag von der dort streitgegenständlichen arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel erfasst worden wäre, hat das BAG ausdrücklich offen gelassen (BAG 11.07.2018 - 4 AZR 533/17 - Rn. 23, juris). II. Die Zahlungsanträge sind ebenfalls unbegründet. Da der Sanierungstarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, stehen dem Kläger keine weiteren Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu. Ob das unsolidarische Verhalten des Klägers die Grenze des Rechtsmissbrauchs erreicht oder als widersprüchliches Verhalten einer Geltendmachung von Zahlungsansprüchen nach § 242 BGB entgegenstünde, musste die Kammer daher nicht entscheiden. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Absatz 2 ArbGG, § 91 Absatz 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Absatz 1 ArbGG, § 42 GKG im Urteil festgesetzt. H.