Urteil
4 Ca 2346/23
Arbeitsgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGW:2023:0308.4CA2346.23.00
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Leitsätze
Anspruch auf Zahlung einer EntschädigungBenachteiligung wegen des Geschlechts
Bewerbung - Rechtsmissbrauch
Tenor
- 1.
Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 19.12.2023 wird aufrechterhalten.
- 2.
Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
- 3.
Streitwert: 4.600,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anspruch auf Zahlung einer EntschädigungBenachteiligung wegen des Geschlechts Bewerbung - Rechtsmissbrauch 1. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 19.12.2023 wird aufrechterhalten. 2. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 3. Streitwert: 4.600,00 €. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz auf Grund einer Benachteiligung wegen des Geschlechtes. Der am 15.03.1994 geborene, ledige Kläger wohnt in Y. und hat eine Ausbildung zum Industriekaufmann. Nach seinen Angaben im Lebenslauf hat er in der Zeit vom 01.10.2017 bis 31.05.2020 Bachelor of Laws an der Ruhruniversität Bochum studiert und ist seit dem 01.10.2020 an der Fernuniversität Hagen eingeschrieben. Die Beklagte hat am 03.02.2023 eine Stellenausschreibung bei eBay Kleinanzeigen mit folgendem Text geschaltet: Art Sekretärin Berufserfahrung Ohne Berufserfahrung Arbeitszeit Teilzeit Wir suchen eine Bürofachangestellte bzw. Sekretärin zur Erweiterung unseres Teams. Wir erwarten engagiertes, zuverlässiges und eigenver- antwortliches Arbeiten. Bei uns bekommen Sie: - Einen sicheren zukunftsorientierten Arbeitsplatz. - Eine gute Bezahlung inkl. Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld. - Eine angenehme Arbeitsatmosphäre. Das sind Ihre Aufgaben: - Email und Telefonanfragen bearbeiten - Erfassung von Angeboten - Erfassung von Rechnungen - Zuarbeiten für Steuerberater etc. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann melden Sie sich jetzt bei uns Unter dem 05.02.2023 fragte der Kläger über eBay bei der Beklagten an, mit wie vielen Stunden die Stelle ausgeschrieben ist und erhielt die Antwort der Beklagten: „Guten Tag, 25 Stunden die Woche. MfG SBS“ Am 19.02.2023 bewarb sich der Kläger über eBay Kleinanzeigen bei der Beklagten mit folgendem Text: „Sehr geehrte Damen und Herren, mit großem Interesse habe ich Ihre Stellenausschreibung gelesen. Ich möchte mich hiermit sehr gerne bei Ihnen bewerben. Durch meine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung bin ich für Ihre ausgeschriebene Stelle bestens ge- eignet. Ich habe Berufserfahrung im Büro und kenne mich mit Word, Excel und Gesetzen gut aus. Lieferscheine und Rechnungen kann ich auch schreiben und alle weiteren anfallenden Tätigkeiten. Ich habe Berufserfahrung in der Personalabteilung, Vertrieb und im Groß- und Außenhandel sowie im Sekretariat und in der Buchhaltung. Meine Stärken sind unter anderem ein hohes Engagement, Belastbarkeit sowie Teamfähigkeit. Durch ein Studium bilde ich mich derzeit berufsbegleitend weiter. Über eine Rückmeldung sowie ein Vorstellungsgespräch würde ich mich sehr freuen. Ich wäre ab sofort verfügbar. Mit freundlichen Grüßen F.“ Eine Reaktion der Beklagten auf diese Stellenbewerbung des Klägers erfolgte nicht. Ob bei der Beklagten auch noch die vom Kläger verfasste Stellenbewerbung vom 19.02.2023 (Blatt 23 der Akte) und der Lebenslauf (Blatt 26 der Akte), die der Kläger per E-Mail unter dem 19.02.2023 (Blatt 76 der Akte) an die Beklagte versandt haben will und für die er eine Lesebestätigung vom 20.02.2023 (Blatt 73 der Akte) vorlegt, erhalten hat, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger bewarb sich in der Vergangenheit mehrfach auf Stellenausschreibungen für eine „Sekretärin“ bei diversen Unternehmen und führte im Nachgang Entschädigungsprozesse auf Grund einer etwaigen Benachteiligung wegen des Geschlechts. Im Hinblick auf die Anzahl der unterschiedlichen Bewerbungen des Klägers wird insbesondere auf das Urteil des LAG Hamm (6. Kammer) vom 05.12.2023 – 6 Sa 896/23 – (Blatt 151 ff. der Akte) Bezug genommen. Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf Entschädigung mit Blick auf eine Benachteiligung auf Grund seines Geschlechtes zu. Sein Sachvortrag hierzu entspricht im Wesentlichen seinem Sachvortrag im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Dortmund zum AZ 10 Ca 640/23 und dem Sachvortrag in dem Verfahren vor dem LAG Hamm zum AZ 6 Sa 896/23. Insbesondere hat er die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf eine Entschädigung mit Blick auf eine Benachteiligung aufgrund seines Geschlechts zu. Die Geltendmachung des Anspruchs sei nicht rechtsmissbräuchlich. Das BAG stelle hohe Anforderungen an das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs, welche vorliegend nicht erfüllt seien: Weder reiche eine Vielzahl von erfolglosen Bewerbungen, noch das Betreiben einer Vielzahl von Entschädigungsprozessen aus. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn sich eine Person häufig auf Stellenausschreibungen bewerbe, die Anforderungen enthielten, die mittelbar oder unmittelbar auf die Benachteiligung wegen eines verpönten Merkmals schließen ließen. Dabei sei nämlich insbesondere zu berücksichtigen, dass derjenige, der eine Vielzahl von Prozessen führe, auch einem erheblichen Kostenrisiko ausgesetzt sei. Vor diesem Hintergrund bedürfe es zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs eines systematischen und zielgerichteten Vorgehens der Person, anhand welchem sich feststellen ließe, dass das Vorgehen auf der Erwägung beruhe, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise würde letztlich ein auskömmlicher „Gewinn" verbleiben. Ein eben solches Vorgehen seinerseits ließe sich auf Basis des Vortrags der hiesigen Beklagten nicht feststellen. So sei er schon aufgrund der Vorgaben des Sozialgesetzbuchs I verpflichtet, Bewerbungen zu schreiben, um nicht länger von Sozialleistungen abhängig zu sein. Auch sei sein Wohnort kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch. Die Entfernung zwischen dem Wohnort und dem potenziellen neuen Arbeitsplatz stehe einer Ernsthaftigkeit der Bewerbung nicht entgegen. Ein Arbeitsplatzwechsel verlange häufig eine gewisse örtliche Mobilität, die zahlreiche Beschäftigte im eigenen, oft finanziellen Interesse hinnähmen und hinnehmen müssten. Ebenso sei es möglich, zum auswärtigen Arbeitsort zu pendeln und den Wohnort nur am Wochenende aufzusuchen. Weshalb er hierzu nicht bereit gewesen sein solle oder einen Umzug trotz örtlicher Ungebundenheit nicht in Erwägung ziehen würde, habe die Beklagte nicht dargelegt Nach ordnungsgemäßer Ladung ist der Kläger im Gütetermin am 19.12.2023 vor dem Arbeitsgericht Wuppertal nicht erschienen. Gegen das am selben Tag ergangene antragsgemäße klageabweisende Versäumnisurteil, welches dem Kläger am 28.12.2023 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit dem am 30.12.2024 beim Arbeitsgericht Wuppertal eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt und diesen auch begründet. Der Kläger hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 19.12.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Entschädigungszahlung wegen Diskriminierung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2023 zu zahlen, wobei die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Gerichtes gestellt werde, jedoch 4.600,00 € nicht unterschreiten sollte. Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Sie behauptet, das vom Kläger als Anlage B 2 eingereichte Bewerbungsschreiben sowie den Lebenslauf habe sie nie erhalten. Darüber hinaus sei der Kläger durch ihr Verhalten weder unmittelbar noch mittelbar wegen seines Geschlechts benachteiligt worden. Zum einen gebe es bereits keine „Ablehnung durch den Arbeitgeber“ aus der sich ergeben könnte, dass die Bewerbung keine Aussicht auf Erfolg mehr habe. Ein Schweigen oder sonstiges Untätig bleiben des Arbeitgebers reiche nicht aus. Ebenso wenig reiche es aus, dass der Bewerber nicht durch den Arbeitgeber, sondern auf andere Art und Weise erfahre, dass seine Bewerbung erfolglos geblieben sei. Vorliegend habe die Beklagte auf die vom Kläger über das Internetportal eBay eingereichte Nachricht nicht reagiert. Insofern habe der Kläger bereits keine Benachteiligung erfahren. Darüber hinaus vertritt sie die Auffassung, dass das Entschädigungsverlangen des Klägers rechtsmissbräuchlich gemäß § 242 BGB sei. Der Kläger bewerbe sich systematisch auf eine Vielzahl von AGG widrig ausgeschriebenen Stellen als „Sekretärin“ im Sinne eines durch ihn entwickelten Geschäftsmodells mit dem alleinigen Ziel, Entschädigungsansprüche nach dem AGG durchzusetzen und hierdurch seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Durch sein ständig fortentwickeltes Geschäftsmodell, welches der Kläger auf Grund von verlorenen Entschädigungsprozessen in der Vergangenheit gezielt anpasse, um bei zukünftigen Bewerbungen die ihm vorgehaltenen Rechtsmissbrauchsmerkmale zu minimieren, wolle der Kläger erreichen, dass ihm zum einen kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden könne. Zum anderen belasse er seine untauglichen Bewerbungsunterlagen aber bewusst und konstant auf niedrigem Niveau, um bei der Stellenbesetzung selbst nicht berücksichtigt zu werden. Die Verhaltensweisen des Klägers und seine rechtlichen Ausführungen seien im vorliegenden Fall vergleichbar mit den Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin, dem Landesarbeitsgericht Hamm und dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, (Anlagen H3 und H4), deren Inhalt sie zur Darlegung des Rechtsmissbrauchs heranziehe. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger unmittelbar nach dem Erlass des Versäumnisurteils zugunsten der Beklagten ein Vergleichsangebot unterbreitet habe, dessen Inhalt im Wesentlichen die Zahlung einer Entschädigung i.H.v. 2.500,00 € sei. Dabei wurde der Vergleich zeitlich parallel zu dem Einspruch eingelegt, sodass sich auch hieraus ergebe, dass es dem Kläger von Anfang an allein darum ging, einen „Gewinn“ aus dem vorliegenden Verfahren zu ziehen. Außerdem habe der Kläger angedroht hat, sollte dem Vergleichsvorschlag seitens der Beklagten nicht zugestimmt werden, er seine Klage erweitern und zusätzlich noch Schadensersatz aufgrund eines angeblichen Verstoßes gegen die DS-GVO geltend machen werde. Auch hieraus ergebe sich, dass einziges Ziel des Klägers sei, einen möglichst hohen „Gewinn“ aus dem Verfahren zu erzielen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wuppertal war aufrecht zu erhalten gemäß § 343 Satz 1 ZPO, da die Entscheidung, die aufgrund der Verhandlung nach dem Einspruch zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt. I. 1. Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichtes Wuppertal ist zulässig. Das Versäumnisurteil vom 19.12.2023 wurde dem Kläger per Postzustellungsurkunde am 28.12.2023 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 30.12.2023, bei Gericht per FAX eingegangen am 30.12.2023 hat der Kläger gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und den Einspruch begründet. Damit hat er die Frist des § 59 ArbGG von einer Woche eingehalten und zugleich den Voraussetzungen des § 340 Abs. 3 ZPO genügt. 2. Die Klage war abzuweisen, da sie unbegründet ist. a) Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein durchsetzbarer Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG zu. Hierbei kann dahinstehen, ob ein solcher Anspruch dem Grunde und der Höhe nach besteht. Der Geltendmachung des Anspruchs, das heißt der Durchsetzbarkeit, steht jedenfalls der Einwand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB entgegen. Hierzu hat das LAG Hamm mit Urteil vom 05.12.2023 – 6 SA 896/23 – das ebenfalls ein Entschädigungsverlangen des Klägers zum Streitgegenstand hatte, in den Entscheidungsgründen folgendes ausgeführt: „48 aa) Dabei ist nach dem BAG von folgenden rechtlichen Prämissen auszugehen 49 (1) Das Entschädigungsverlangen eines erfolglosen Bewerbers nach § 15 Abs. 2 AGG kann dem Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt sein (BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 238/21, Rn. 37; LAG Hamm, 23.03.2023 - 18 Sa 888/22, Rn. 25). 50 Im Zusammenhang mit Entschädigungsansprüchen nach § 15 Abs. 2 AGG ist Rechtsmissbrauch anzunehmen, sofern eine Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es Ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 AGG zu erlangen, mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (so zuletzt BAG, 14.06.2023 - 8 AZR 136/22, Rn. 48; LAG Hamm, 23.08.2023 - 9 Sa 538/22, Rn. 29). Nach § 242 BGB sind durch unredliches Verhalten begründete oder erworbene Rechte oder Rechtstellungen grundsätzlich nicht schutzwürdig. Allerdings führt nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtstellung. Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB vor (vgl. BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 562/16, Rn. 46; LAG Hessen, 28.04.2023 - 14 Sa 1300/22, Rn. 68). 51 (2) Die Feststellung eines Rechtsmissbrauchs verlangt das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Elements. Hinsichtlich des objektiven Elements muss sich aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergeben, dass trotz formaler Einhaltung der in der betreffenden Unionsregelung vorgesehenen Bedingung, welche den nationalen Regelungen zugrunde liegt, das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde. In Bezug auf das subjektive Element muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte die Absicht ersichtlich sein, sich einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Unionsregelung dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (vgl. EuGH, 28.01.2015 - C 417/13, Starjakob, Rn. 56). Dass Missbrauchsverbot ist allerdings nicht relevant, wenn das fragliche Verhalten eine andere Erklärung haben kann als nur die Erlangung eines Vorteils (EuGH, 28.07.2016 - C 423/15, Kratzer, Rn. 40). Die Prüfung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer missbräuchlichen Praxis erfüllt sind, hat gemäß den Beweisregelungen des nationalen Rechts zu erfolgen. Diese Regeln dürfen jedoch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen (EuGH, 17.12.2015 - C 419/14, WebMindLlcenses Kft., Rn. 65). 52 (3) Im Kontext von Entschädigungsansprüchen eines Bewerbers sind sämtliche Umstände des Falls, insbesondere sämtliche Schreiben des Bewerbers und auch sein Verhalten im Zusammenhang mit seiner Bewerbung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Stellenausschreibung umfassend zu würdigen (BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 238/21, Rn. 45). Dabei sind bei der Gesamtschau nur diejenigen Umstände in zeitlicher Hinsicht zu berücksichtigen, die vor der Absage durch die Beklagte lagen (vgl. BAG, 26.01.2017 - 8 AZR 848/13, Rn. 142). 53 (4) Ein Rechtsmissbrauch ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen der Person feststellen lässt, dass auf der Erwägung beruht, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise werde letztlich ein auskömmlicher „Gewinn” verbleiben, weil der Arbeitgeber --sei es unter dem Druck einer angekündigten Entschädigungsklage oder im Verlaufe eines Entschädigungsprozesses - freiwillig die Forderung erfüllt oder sich vergleichsweise auf eine Entschädigungszahlung einlässt (BAG, 11..08.2016 --8 AZR 4/15, Rn. 71). 54 (5) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, die den Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen, trägt nach den allgemeinen Regelungen der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast derjenige, der diesen Einwand geltend macht (BAG, 31.03.2022 --8 AZR 238/21, Rn. 39). Nach allgemeinen Grundsätzen ist die Darlegungslast jedoch auch insoweit abgestuft. Hat die beklagte Partei hinreichende Tatsachen vorgetragen, die einen rechtshindernden Einwand - wie etwa rechtsmissbräuchliches Verhalten - indizieren, so muss sich die klagende Partei hierzu substantiiert, d.h. mit näheren positiven Angaben, äußern; mit bloßem schlichten Bestreiten darf sie sich regelmäßig nicht begnügen. Steht die Darlegungspflicht der Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs, während der Prozessgegner nähere Kenntnisse der maßgeblichen Tatsachen besitzt, weil sie in seinen Wahrnehmungsbereich fallen, so bestehen für den Prozessgegner sekundäre Darlegungspflichten gern. § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO (LAG Hamm, 23.03.2023 - 18 Sa 888/22, Rn. 33). 55 bb) In Anwendung dieser Grundsätze steht dem Entschädigungsverlangen des Klägers der Einwand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB entgegen, auf welchen sich die Beklagte auch berufen hat. 56 Auf Basis des gesamten Akteninhalts ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger systematisch und zielgerichtet vorgeht, um sich einen auskömmlichen Gewinn durch Entschädigungsansprüche „zu erarbeiten", ohne dass er ein Interesse an der von der Beklagten ausgeschriebenen Stelle gehabt hätte. Der vorliegende Sachverhalt bietet hinreichende Indizien, die auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers hindeuten und den Schluss auf das Vorliegen des objektiven ((1)) sowie des subjektiven Elements ((2)) einer missbräuchlichen Praxis erlauben. Dabei unterlagen die von der Beklagten eingeführten weiteren Gerichtsverfahren des Klägers weder einem datenschutzrechtlichen Verwertungsverbot ((3)), noch war die Beklagte mit ihrem Vortrag in der Berufungsinstanz präkludiert ((4)). 57 (1) Das objektive Element für einen Rechtsmissbrauch durch den Kläger liegt vor. 58 Aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände folgt, dass der Kläger zwar formal den Status eines benachteiligten Bewerbers für sich in Anspruch nehmen kann, dass es aber nach dem Zweck des § 15 Abs. 2 AGG nicht gerechtfertigt wäre, ihm eine Entschädigung zuzusprechen. Solche Anhaltspunkte ergeben sich aus der Entfernung der Stelle vom Wohnort des Klägers ((a)), dem Inhalt sowie der Art und Weise seiner Bewerbung ((b)), der Unvereinbarkeit einer Vollzeitstelle mit einem Vollzeitstudium ((c)), sowie insbesondere und zentral der durch die Prozesshistorie belegten Entwicklung des Bewerbungsverhaltens einschließlich der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen durch den Kläger im Sinne eines Geschäftsmodells in „zweiter Generation" ((d)).“ b) Die Ausführungen das LAG Hamm im Hinblick auf den dortigen Fall, lassen sich eins zu eins auf den hiesigen Fall übertragen. Dies fängt zunächst mit der Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers und der potenziellen Tätigkeitsstelle bei der Beklagten an. Vorliegend beträgt die kürzeste Route zwischen dem Wohnort des Klägers und der Betriebsstätte der Beklagten 200 km, während sich die Entfernung im Fall des LAG Hamm auf 170 km zwischen der potenziellen Tätigkeitsstätte und dem Wohnort des Klägers belief. Dem Kläger war bei der Bewerbung bekannt, dass es sich um eine Stelle mit 25 Stunden pro Woche handelte, da ihm dies die Beklagte im Chatverlauf auf seine Anfrage hin mitgeteilt hatte. Darüber hinaus konnte der Kläger aufgrund der Tätigkeitsbeschreibung der Beklagten nicht davon ausgesehen, dass es sich um eine sehr gut bezahlte Stelle handelte, da das Anforderungsprofil, dass die Beklagte eingestellt hatte, keine besonderen Vorkenntnisse forderte. So hat die Beklagte ausdrücklich erwähnt, dass eine Berufserfahrung nicht erforderlich ist. Auch der Aufgabenbereich, der von der Beklagten beschrieben wurde, lässt erkennen, dass es sich um einfach zu erlernende Aufgaben handelt, die keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen. Insofern musste der Kläger davon ausgehen, dass die Bezahlung der Stelle nur mit dem Mindestlohn oder geringfügig darüber erfolgen würde. So hat die Beklagte auch angegeben, dass die Stelle mit einem Bruttomonatslohn von 1.300,00 € vorgesehen war. Der Kläger hat in seinem Bewerbungsschreiben nicht angegeben, dass er bereit sei, für den Antritt der Stelle den Wohnort zu wechseln. Dies würde bedeuten, dass der Kläger pro Tag 400 km hätte fahren müssen, was neben dem zeitlichen Aufwand auch einen erheblichen finanziellen Aufwand bedeutet hätte. Im Hinblick auf den zeitlichen Aufwand muss von einer täglichen Fahrtzeit von mindestens 4 – 4 ½ Stunden ausgegangen werden und im Hinblick auf die anfallenden Benzinkosten und dem Verschleiß des PKW´s hätte alleine die An- und Abreise zum und vom Arbeitsplatz die Vergütung von 1.300,00 € brutto aufgezehrt, so dass die Stelle völlig unwirtschaftlich gewesen wäre. Darüber hinaus konnte der Kläger dem Gericht auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung keine Bewerbungen auf ausgeschriebenen Stellen im Jahr 2023 vorlegen, die keine Problematik im Hinblick auf einen diskriminierenden Ausschreibungstext hatten. Auch diese Tatsache trägt neben der Entfernung und der Vergütung dazu bei, dass der Kläger nach Auffassung der Kammer eine Arbeitsaufnahme nicht beabsichtigt hatte. c) Ein weiterer und entscheidender objektiver Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch liegt nach Auffassung der Kammer in der Vielzahl der gezielten Bewerbungen auf Stellen für eine „Sekretärin“ nebst im Nachgang geführter Entschädigungsprozesse und der daraus folgenden Entwicklung eines Geschäftsmodells in „zweiter Generation“. Hierzu führt das LAG Hamm in der oben zitierten Entscheidung, die auch einen Fall des Klägers betrifft, ab Randziffer 77 folgendes aus: „77 (aa)Dabei sind folgende Grundsätze des BAG bezüglich dieses objektiven Anhaltspunktes zu berücksichtigen: 78 (aaa)Auf einen Rechtsmissbrauch kann grundsätzlich nicht bereits geschlossen werden, wenn eine Person eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere Entschädigungsprozesse geführt hat oder führt (BAG, 18.06.2015 - 8 AZR 848/13 (A)., Rn. 74, BAG, 24.01.2013 --8 AZR 429/11, Rn. 63; BAG, 13.10.2011 - 8 AZR 608/10, Rn. 56). Ein solches Verhalten lässt sich - für sich betrachtet - ebenso damit erklären, dass ein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt der jeweiligen Stelle bestand und dass der Bewerber, weil er sich entgegen den Vorgaben des AGG bei der Auswahl- und Besetzungsentscheidung diskriminiert sieht, mit der Entschädigungsklage zulässigerweise seine Rechte nach dem AGG wahrnimmt (LAG Hessen, 28.04.2023 - 14 Sa 1300/22, Rn. 76). 79 (bbb)Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Person sich häufig auf solche Stellenausschreibungen beworben hat, die Formulierungen, Insb. Anforderungen enthalten, die mittelbar oder unmittelbar an einen der in § 1 AGG genannten Gründe anknüpfen und deshalb „auf den ersten Blick" den Anschein erwecken, der Arbeitgeber habe die Stelle entgegen § 11 AGG, wonach ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 1 Abs. 1 AGG ausgeschrieben werden darf, ausgeschrieben. Dies folgt bereits daraus, dass der Bewerber auch in einem solchen Fall mit einer Entschädigungsklage grundsätzlich ein nicht unerhebliches Risiko eingeht, den Prozess zu verlieren und damit nicht nur keine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu erlangen, sondern auch mit den Kosten des Rechtsstreits belastet zu werden (BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 4/15, Rn. 60). So kann die unmittelbare Benachteiligung des Bewerbers nach § 8 AGG, nach § 9 AGG oder nach § 10 AGG zulässig sein und dem Arbeitgeber ist es unbenommen, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 4/15, Rn. 65, 66). 80 (ccc) Wegen dieses (Kosten-)Risikos und unter Berücksichtigung des Umstands, dass selbst dann, wenn die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen aufgrund anderer erfolgloser Bewerbungen rechtsmissbräuchlich (gewesen) sein sollte, dies nicht ohne Weiteres auch für die jeweils streitgegenständliche gelten muss, sind an die Annahme des durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwands insoweit hohe Anforderungen zu stellen. Es reicht daher nicht aus, dass die Entschädigungsverlangen des Klägers in den anderen von der Beklagten angeführten Verfahren dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt gewesen sind. Es müssen vielmehr Umstände vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, auch die Bewerbung des Klägers auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle und die sich an die Ablehnung anschließende Entschädigungsklage seien Teil eines systematischen und zielgerichteten Vorgehens des Klägers im Rahmen eines „Geschäftsmodells" (BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 4/15, Rn. 60). 81 (bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich die vorliegende Bewerbung nebst zu beurteilendem Entschädigungsverlangen als Teil eines systematischen und zielgerichteten Vorgehens des Klägers im Rahmen eines Geschäftsmodells, welches sich nunmehr in der „zweiten Generation" befindet. 82 Bei diesem Geschäftsmodell bewirbt sich der Kläger laufend und deutschlandweit auf offensichtlich nicht geschlechtsneutral ausgeschriebene Stellen als „Sekretärin". Nach einer durch die Art und Weise seiner Bewerbung provozierten Absage, versucht er Entschädigungsansprüche (gerichtlich) durchzusetzen, um im Ergebnis mit dem Bezug von Bürgergeld und dem „Verdienst" aus seinen ' Bewerbungsprozessen im weiteren Sinn -in doppelter Hinsicht auf Kosten anderer - seinen Lebensunterhalt zu bestreiten ((aaa)). Dabei ist sein Vorgehen indes nicht völlig statisch. Vielmehr passt er gezielt seine Bewerbungen und sein Verhalten auf Basis von in Prozessen gewonnenen Erkenntnissen an: So minimiert er „empirisch" ermittelte Rechtsmissbrauchsmerkmale, behält aber gleichzeitig eine Bewerbung nach Form und Inhalt bei, die nicht zum Erfolg führen soll und kann. Ergebnis ist ein „Geschäftsmodell", dass sich mittlerweile in der zweiten Generation befindet ((bbb)). 83 (aaa) Unstreitig hat der Kläger sich mit weitestgehend wortgleichen Schreiben bzw. E-Mails (d.h. der ersten Generation; abseits des Bewerbungstextes im hiesigen Verfahren _ zweite Generation) auf eine Vielzahl von Stellen („Sekretärin") beworben und im Anschluss Entschädigungsprozesse geführt. Dabei hat die Kammer nur diejenigen Verfahren in demjenigen Stand - entsprechend der Rechtsprechung des BAG - berücksichtigt, die sich bis zur Bewerbung des Klägers am 03.01.2023 bzw. deren konkludenter Ablehnung zugetragen haben. 84 So hat der Kläger zuletzt - nach Hinweis durch die Kammer im Kammertermin - den Vortrag der Beklagten nicht bestritten, dass er in G in 15 Monaten 11 Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin geführt hat, bei denen er sich stets zuvor auf nicht geschlechtsneutral ausgeschriebene Stellen für eine „Sekretärin" nach dem stets gleichen Schema (Standardbewerbungsschreiben für Stellenanzeigen bei eBay Kleinanzeigen) beworben hat. Hinzu kommen die gleichgelagerten Verfahren vor dem ArbG Berlin (42 Ca 10434/21) und dem LAG Schleswig-Holstein (2 Sa 21/22, zuvor ArbG Elmshorn) sowie - neben dem hiesigen Verfahren - zwei weitere Verfahren vor dem ArbG Gelsenkirchen und ArbG Hagen (2 Ca. 1421/21). Der hiesige Kläger war ferner auch Kläger vor dem Arbeitsgericht Dortmund (3 Ca 3087/22) in einem gleichgelagerten Fall, in welchem er ebenfalls auf Entschädigung nach Bewerbung auf eine „Sekretärinnen-Stelle" klagte. Soweit die Beklagte im Übrigen vollinhaltlich auf das Urteil des LAG Hamm (18 Sa 888/22) Bezug genommen hat, ergibt sich daraus, dass die damalige Beklagte im Verfahren vor dem LAG Schleswig-Holstein vortrug, dass der Arbeitsrichter im Verfahren der ersten Instanz (ArbG Elmshorn) darauf hingewiesen habe, dass 10 bis 12 weitere AGG-Verfahren des Klägers dort gerichtbekannt gewesen seien. Mit jedenfalls wörtlich gleichem Erstanschreiben der ersten Generation bewarb sich der Kläger zudem auf ausgeschriebene Stellen als „Sekretärin" bei Unternehmen in C, D, E, F und G. Die Beklagte hat ferner vorgetragen, dass der Kläger eine Vielzahl von weiteren Prozessen gleicher Art führe. 85 Der Kläger ist diesem Vortrag, soweit er nicht bereits unstreitig war, nicht entgegengetreten. Er hat vielmehr im Kammertermin geäußert, dass er ja wisse, dass er die Prozesse nicht bestreiten dürfe, Der Vortrag gilt damit insgesamt als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO (bbb) Vor dem Hintergrund dieser gleichförmigen Klagemasse treten nun Umstände im Sinne der Rechtsprechung des BAG hinzu, die den Schluss rechtfertigen, dass (auch) die Bewerbung des Klägers auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle und die sich an die (stillschweigende) Ablehnung anschließende Entschädigungsklage Teil eines systematischen und zielgerichteten Vorgehens des Klägers im Rahmen des dargestellten „Geschäftsmodells" in zweiter Generations sind. 86 Der Kläger, welcher sich systematisch bundesweit auf unter Verstoß gegen § 11 AGG ausgeschriebene Stellen als „Sekretärin" bewirbt, keine dieser Stellen --soweit ersichtlich je angetreten und eine Vielzahl von Entschädigungsansprüchen aufgrund von Benachteiligungen nach dem AGG prozessual geltend gemacht hat, passt sein Bewerbungsverhalten nämlich anhand der in den geführten AGG-Prozessen gewonnenen Erkenntnissen systematisch für zukünftige Bewerbungen und Entschädigungsprozesse an. 87 Bezeichnender Weise erfolgt eine Optimierung nicht - wie es von einem Stellenbewerber mit realem Interesse an der Stelle zu erwarten wäre - im Hinblick auf die Überzeugungskraft seiner Bewerbung bzw. der entsprechenden Unterlagen. Diese belässt er - nach Ansicht der Kammer bewusst - auf aussichtlosem Niveau. Umso akribischer bereinigt der Kläger auf Basis gewonnener Prozesserfahrungen seine zukünftigen Bewerbungen und sein Bewerbungsverhalten um sämtliche Aspekte, die der erfolgreichen Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs oder in sonstiger Weise entgegenstehen. Dies ergibt sich aus der prozessübergreifenden Prozesshistorie und rechtfertigt die Annahme eines systematischen und zielgerichteten Vorgehens. 88 (a) So wies das ArbG Elmshorn mit Urteil vom 16.12.2021 - 4 Ca 592 a/21 eine Entschädigungsklage des Klägers ab. Der Kläger hatte damals das beklagte Unternehmen ausschließlich per Chat-Funktion der Plattform eBay Kleinanzeigen kontaktiert. Da ArbG Elmshorn ging davon aus, dass der Kläger formell nicht Bewerber sei. Der damaligen Beklagten seien keine Wohnanschrift, E-Mailadresse und weitere regelmäßige Informationen wie Alter, Familienstand, berufliche Erfahrungen und ähnliches bekannt. Unterlagen, Nachweise und eine konkrete Bewerbung seien nicht übermittelt worden. 89 Dies nahm der Kläger - wie das hiesige Verfahren zeigt - zwischenzeitlich zum Anlass, sich zusätzlich postalisch unter Nennung seiner Adresse zu bewerben. Demgegenüber sah er von der Ergänzung sämtlicher monierter fehlender Informationen zunächst insoweit ab, als diese ebenfalls seinen zukünftigen Bewerbungen zum Erfolg hinsichtlich der Stelle selbst hätten verhelfen können (Nennung von Alter und Familienstand, Nachweise über Ausbildungen etc.). Ein Bewerber mit Interesse an der Stelle hätte demgegenüber auf die ausdrückliche Rüge durch ein Arbeitsgericht zukünftig aussagekräftige Unterlagen beigefügt, um seine Bewerbungschancen zu steigern. 90 (ß)Das Arbeitsgericht Berlin verweigerte dem Kläger sodann mit Urteil vom 23.06.2022 (42 Ca 10434/21) einen Entschädigungsanspruch unter Hinweis auf die Rechtsmissbräuchlichkeit seines Begehens. Ein systematisches Vorgehen ergebe sich u.a. daraus, dass der Kläger sich nahezu ausschließlich auf solche Ausschreibungen auf der Internet-Plattform eBay Kleinanzeigen beworben habe. Dabei zeige bereits die Bewerbung, was das eigentliche Ansinnen des Klägers sei. So habe er insbesondere in seiner E-Mail vom 29.08.2021 ausdrücklich gefragt, ob ausschließlich eine Frau gesucht werde und gleichzeitig festgestellt, dass das Unternehmen dies so angegeben habe. Dies sei unnötig gewesen und habe lediglich darauf hinweisen sollen, dass es sich bei dem Kläger gerade um einen Mann handele. Entsprechend habe er die E-Mail auch mit „Herr ..." unterzeichnet. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass Fragen zu Stellenanzeigen im Rahmen eines Anschreibens äußerst unüblich seien. 91 Ein solches Bewerbungsschreiben des Klägers der ersten Generation lag auch dem Urteil des Arbeitsgerichts Hagen (06.04.2022 - 2 Ca 1421/21) zugrunde, welches im Ergebnis ebenfalls einen Rechtsmissbrauch bejahte. Es monierte ebenfalls die vorstehende Fragestellung nach einer Frau. Ferner ergebe sich in subjektiver Hinsicht der Rechtsmissbrauch daraus, dass der Kläger im Rahmen seiner äußerst kurz gehaltenen Bewerbung im Übrigen lediglich pauschal und floskelhaft von seiner Erfahrung im Büro und seiner abgeschlossenen Ausbildung als Industriekaufmann spreche, ohne dies näher - zum Beispiel durch Vorlage eines Lebenslaufs - zu konkretisieren. 92 Diese beiden Verfahren nahm der Kläger erneut zum Anlass, ausschließlich Merkmale, die eine Rechtsmissbräuchlichkeit seiner Entschädigungsverlangen begründen könnten, systematisch zu eliminieren. 93 Im Eingangssatz entfernte er seinen unmittelbaren Hinweis, mit welchem er zuvor die Geschlechterdiskriminierung hervorgehoben hatte. Aus „ich habe gerade auf Ebay Kleinanzeigen ihre Stellenausschreibung gefunden, womit Sie eine Sekretärin suchen" wurde in zweiter Generation: „mit Freude und großem Interesse habe ich ihre Stellenausschreibung auf Indeed gelesen." Ferner ging er dazu über, wie das vorliegende Verfahren zeigt, sich auch auf anderen Plattformen, d.h. abseits von eBay Kleinanzeigen, zu bewerben (vorliegend am 03.01.2023 auf der Plattform Indeed). Seinen weiteren Standard-Passus in der Bewerbung „Suchen Sie nur ausschließlich eine Sekretärin, also eine Frau? In ihrer Stellenanzeige haben Sie dies so angegeben." strich er zur Vermeidung eines Rechtmissbrauchs. Auch findet sich im hiesigen Bewerbungsschreiben keine --vom Arbeitsgericht Berlin zur Begründung des Rechtsmissbräuchlichkeit angeführte - Frage mehr. Ebenso unterzeichnete er seine Bewerbung nicht mehr mit „Herr ...", sondern mit seinem vollen Namen Auf den Vorhalt des Arbeitsgerichts Hagen, der Passus in der Bewerbung „Ich habe Berufserfahrung im Büro ...` sei zu pauschal, was u.a. auf einen Rechtsmissbrauch hindeute, ergänzte der Kläger nunmehr in zweiter Bewerbungsgeneration den Passus: „Ich habe Berufserfahrung in der Personalabteilung, Vertrieb und im Einkauf.", ohne dass diese andererseits vorliegend einen konkreten Bezug zur Stellen aufweisen würden, mithin dem Bewerbungserfolg selbst zuträglich sein könnte. 94 Einige Angaben zum Lebenslauf machte er in zweiter Generation auf Indeed, um sich erneut insoweit des Einwands des Rechtsmissbrauchs zu erwehren. Um allerdings damit nicht gleichzeitig seine Erfolgschancen hinsichtlich der Bewerbung zu steigern, war dieser Lebenslauf unstreitig nichtssagend. Er enthielt --für die Praxis völlig untypisch und unbrauchbar --lediglich allein die Angabe, dass der Kläger sieben Jahre Erfahrung als Sekretär und mit MS-Office habe, ohne aber zu konkretisieren, in welchen Zeiträumen der Kläger bei welchem Arbeitgeber tätig gewesen sein oder wann er Ausbildungsschritte durchlaufen haben will. Der Lebenslauf war damit dem Bewerbungserfolg erneut eher abträglich, als für diesen förderlich. Indes hätte jeder Bewerber mit realem Stelleninteresse, der sich fast zwei Jahre erfolglos massenhaft auf Stellen als „Sekretärin" bewirbt, spätestens nach ausdrücklichen Hinweisen durch Gerichte (so schon das ArbG Elmshorn im Jahr 2021), einen den Gepflogenheiten entsprechenden Lebenslauf seinen Unterlagen beigefügt. Dies gilt umso mehr, als das der Kläger Abitur hat und - wie seine strukturierten Schriftsätze zeigen - offensichtlich in der Lage wäre, einen entsprechenden Lebenslauf abzufassen. 95 Die Qualität seiner Bewerbung, mit Blick auf einen möglichen Erhalt einer Stelle, passte der Kläger in seiner Bewerbung in zweiter Generation - trotz ausdrücklicher diesbezüglicher Hinweise der ArbG Berlin und Hagen - auch im Übrigen nicht an. Ausdrücklich als fehlend monierte Ausbildungs- und Schulzeugnisse fügte er nicht bei, da diese die Erfolgsaussichten seiner Bewerbung erheblich gesteigert hätten, er für sein Geschäftsmodell indes eine Ablehnung seiner Bewerbung benötige. 96 (y) Die Beklagte hat ferner zur Begründung des Rechtsmissbrauchs auf Seite 10 ihrer Berufungserwiderung auf das Urteil des LAG Hamm (18 Sa 888/22) Bezug genommen, welches sich die Beklagte vollständig inhaltlich zu eigen gemacht hat. Der zitierte Passus verweist seinerseits u.a. auf das Urteil des ArbG Berlin vom 23.06.2022 (42 Ca 716/22), welches damit ebenfalls inhaltlich in Bezug genommen ist. Wie sich dem Urteil entnehmen lässt, hatte das Entschädigungsbegehren des Klägers nach der Bewerbung auf eine Stelle als „Sekretärin" aus Gründen des Rechtsmissbrauchs keinen Erfolg. Dies begründete das Arbeitsgericht Berlin u.a. damit, dass das Vorgehen des Klägers auf der Annahme beruhe, dass ein auskömmlicher Gewinn verbleibe, weil die Beklagte bereits im Vorfeld „klein bei" gebe. Dies ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass der Kläger der Beklagten im Vorfeld des Prozesses ein Geltendmachungsanschreiben mit einem Vergleichsangebot habe zukommen lassen. In diesem habe er erheblichen Druck erzeugt. So habe er u.a. eine Zahlung von 3.000,00 EUR an ihn angeboten, unter Hinweis darauf, dass er 5.400,00 EUR einklagen werde. Er habe u.a. auch behauptet, die Streitwerte im arbeitsgerichtlichen Verfahren seien sehr hoch und es würde erhebliche Rechtsanwaltskosten im Falle eines Prozesses anfallen. Die Aufforderung, den Betrag vollständig an ihn auszuzahlen unter Hinweis auf die steuerrechtliche Bewertung der Entschädigungszahlung, lasse aus Sicht der Kammer ebenfalls eine intensive Auseinandersetzung des Klägers mit dem zu erwartenden wirtschaftlichen Gewinn erkennen. Im hiesigen (Bewerbungs-)Verfahren hat der Kläger nach Auffassung der Kammer - im Sinne eines Lerneffekts - auf ein entsprechendes Geltendmachungsschreiben verzichtet, um ein weiteres Merkmal für einen Rechtsmissbrauch zu nivellieren. Hierfür spricht, dass der Kläger diesen Umstand (fehlende außergerichtliche Geltendmachung) im laufenden Prozess ausdrücklich, mehrfach und eigeninitiativ betonte, ohne dass die Beklagte diesen Aspekt zuvor oder im Anschluss überhaupt thematisiert hätte. 97 (ccc) Auf Basis der vorstehenden Umstände sind bereits die „hohen Anforderungen" nach der Rechtsprechung des BAG in objektiver Hinsicht erfüllt. Der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen, dass vorliegend sogar niedrigere objektive Anforderungen an einen Rechtsmissbrauch gelten dürften. 98 Die hohen Anforderungen begründet das BAG mit dem Prozesskostenrisiko, welches ein Kläger bei der klageweisen Verfolgung von Entschädigungsansprüchen nach dem AGG eingehe. Aus eben diesem soll folgen, dass nicht bereits grundsätzlich aus der Vielzahl von Entschädigungsprozessen nach erfolglosen Bewerbungen auf offensichtlich diskriminierend ausgeschriebene Stellen auf einen Rechtsmissbrauch geschlossen werden könne. Diese Erwägung des Prozesskostenrisikos greift vorliegend nur eingeschränkt. 99 Das Kostenrisiko des Klägers ist aufgrund seiner Vorgehensweise beschränkt. Seine Kosten im weiteren Sinne minimiert er mit Blick auf die Anreisekosten in erster Instanz dadurch, dass er sich im Gütetermin nunmehr regelmäßig versäumen lässt. Die Gerichtskosten als Folge der Säumnis im Gütetermin sind insoweit der Höhe nach regelmäßig zu vernachlässigen. Weiterhin beauftragt er in erster Instanz keinen Anwalt. Zusätzlich bezieht er Bürgergeld, sodass stets gute Chancen bestehen, dass in erster und zweiter Instanz seine Kostenrisiken durch entsprechende Anträge auf Prozesskostenhilfe weiter gemindert werden. Auch in der Sache reduziert der Kläger durch sein Vorgehen sein Kastenrisiko erheblich. Zunächst bewirbt er sich gezielt auf Stellen, die offensichtlich nicht geschlechtsneutral ausgeschrieben sind. Die vom BAG für ein Kostenrisiko angeführte denkbare Rechtsfertigung der (Geschlechter-)Benachteiligung stellt sich bei seiner „Stellenauswahl" faktisch nicht. Die Rechtfertigung einer Anknüpfung an das Merkmal der Geschlechtszugehörigkeit kann nicht nach §§ 9, 10 AGG, sondern nur nach § 8 AGG gegeben sein. Praktisch ist eine Rechtfertigung nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen denkbar, wenn eine Bürokraft gesucht wird. Die Möglichkeit einer solchen Rechtfertigung - etwa bei einem Frauenhaus oder einer Beratungsstelle für Frauen und Mädchen - lässt sich durch die Auswahl des Unternehmens ausschließen, etwa durch die Bewerbung bei einem Gebrauchtwagenhandel, einer Umzugsfirma und einem Institut für Geotechnik. 100 (2) Das subjektive Element für einen Rechtsmissbrauch liegt ebenfalls vor. 101 Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Absicht verfolgte, sich einen ungerechtfertigten Vorteil dadurch zu verschaffen, dass er die Voraussetzungen für einen (formalen) Status eines Bewerbers im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 AGG willkürlich herbeiführte. 102 (a)Dies ergibt sich zunächst bereits aus den vorstehend angeführten objektiven Umständen (Entfernung zur Stelle, Unvereinbarkeit von Vollzeitstelle und Vollzeitstudium, Art und Weise der Bewerbung sowie insbesondere der Weiterentwicklung des Geschäftsmodells in die zweite Generation). Dabei zeigt insbesondere die umfassende Zitierung der Rechtsprechung des BAG zum Rechtsmissbrauch, welche der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten etwa im 38seitigen Schriftsatz vom 24.11.2023 vorgab, dass er vollumfängliche Kenntnis von der Rechtsprechung zu einzelnen Rechtsmissbrauchsmerkmalen besitzt. Dass es sich in weiten Teilen nicht um im Nachgang zur hiesigen Bewerbung erlangte Kenntnisse handelt, verdeutlichen die von der Beklagten in Bezug genommenen Tatbestände der weiteren Urteile, die dem Kläger sämtlich bereits vorher bekannt waren. Bereits in diesen Verfahren hat sich der Kläger erstinstanzlich, d.h. vor der für den hiesigen Rechtsstreit maßgeblichen Bewerbung, im Übrigen zu den (von ihm eliminierten) Rechtsmissbrauchsmerkmalen bzw. den Grundsätzen des BAG zum Rechtsmissbrauch eingelassen. Die Anpassung seines Bewerbungsverhaltens erfolgte damit nicht zufällig, sondern nach Auffassung der Kammer final allein zur Erlangung von Entschädigungszahlungen. 1.03 (b) Einen zusätzlichen subjektiven Umstand sieht die Kammer darin begründet, dass der Kläger bis zuletzt nicht hinreichend vorträgt, welche anderen Motive, außer der Entschädigungszahlung, ihn zur Bewerbung auf die konkrete ausgeschriebene Stelle bewogen haben sollen. 104 Die Beklagte hat bestritten, dass der Kläger tatsächlich einen Antritt der ausgeschriebenen Stelle überhaupt in Erwägung gezogen hätte. Der Kläger hat sich pauschal darauf zurückgezogen, er sei arbeitslos und daher zum Erhalt von Soziallleistungen gesetzlich gehalten, sich auf entsprechende Stellen zu bewerben. Dieses Vorbringen weist nach Auffassung der Kammer keinen hinreichenden Fallbezug auf (vgl. hierzu: LAG Niedersachsen, 10.10.2023 - 10 Sa 57/23, Rn. 31). Es erklärt nicht, weshalb er sich auf die konkrete, von der Beklagten ausgeschriebene Stelle, für welche er überqualifiziert ist, in 170 Kilometer Entfernung beworben hat. Dies gilt umso mehr, als auch in unmittelbarer Nähe zu seinem Wohnort entsprechende Stellen vorhanden gewesen sein dürften. Die unterbliebene konkrete Schilderung der Motivation ist insbesondere deshalb bemerkenswert, weil der Kläger sich in den, seinem Prozessbevollmächtigten vorgegebenen oder teils selbst verfassten Schriftsätzen auf insgesamt ca. 50 Seiten allein im Berufungsverfahren zu den Grundsätzen der Rechtsprechung des BAG zum Rechtsmissbrauch verhält, aber nicht im Ansatz sein konkretes Interesse an der Stelle mit Inhalt füllt. Dieses auffällige Vermeidungsverhalten spricht dafür, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewerbung keine Absichten verfolgte, die über die bloße Verfolgung wirtschaftlicher Vorteile im Wege eines Entschädigungsprozesses hinausgingen. Insoweit verbleibt auch nicht die „gute Möglichkeit" im Sinne der Rechtsprechung des BAG (14.06.2023 - 8 AZR 136/22, Rn. 51), dass das Verhalten des Klägers durch den möglichen Erhalt der Stelle motiviert sein könnte.“ d) Diesen Ausführungen des LAG Hamm schließt sich die erkennende Kammer ebenfalls vollumfänglich an und macht sie sich im Hinblick auf die Entscheidungsbegründung zu eigen. Liest man diese Ausführungen des LAG Hamm durch, kann man erkennen, dass das Verhalten des Klägers wiederkehrend ist und sich eine Vielzahl von dort aufgeführten Faktoren auch im hiesigen Prozess wiederfinden. Objektive Anzeichen für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers ergeben sich auch vorliegend aus dem Inhalt sowie der Art und Weise seiner Bewerbung. Die Bewerbung des Klägers gegenüber der Beklagten um die Stelle als Sekretärin war bereits nach Ihrer objektiven Erscheinung darauf angelegt, eine Absage zu provozieren. Ein Interesse an der Stelle dokumentierte sie dem Gegenüber nicht. Vorliegend ist zwischen den Parteien streitig geblieben, ob die Beklagte die E-Mail des Klägers, für die er eine Lesebestätigung vorgelegt hat, jemals erhalten hat. Mit der E-Mail des Klägers vom 19.02.2023 will der Kläger seine Bewerbungsunterlagen an die Beklagte übersandt haben. In dieser E-Mail werden als Dateianhänge das Bewerbungsanschreiben sowie der Lebenslauf angegeben. Die Kammer geht zugunsten des Klägers davon aus, dass die Beklagte das Bewerbungsschreiben und den Lebenslauf erhalten hat. Wenn man nun das Bewerbungsschreiben des Klägers mit dem Stellenprofil der Beklagten abgleicht, so wird deutlich, dass der Kläger für diese Stelle überqualifiziert ist. So spricht er von einer abgeschlossenen kaufmännischen Ausbildung, mehrjähriger Berufserfahrung im Büro, Kenntnisse mit Word, Excel und guten EDV Kenntnissen, Tätigkeiten in der Personalabteilung, im Vertrieb, im Groß- und Außenhandel sowie der Buchhaltung und Rechtsabteilung. Darüber hinaus erwähnt der Kläger ein berufsbegleitendes Studium. In seinem Lebenslauf weist der Kläger auf einen Bachelor of Law der Universität Bochum und ein Fernuniversitätsstudium in Hagen hin. Hierbei ist auffällig, dass der Kläger neben dem Lebenslauf allerdings keinerlei Zeugnisse oder sonstige Urkunden vorlegt, aus denen sich seine beruflichen Qualifikationen oder bisherige Tätigkeiten ergeben. Eine Absage durch einen potenziellen Arbeitgeber kann nicht nur dadurch provoziert werden, dass ein Arbeitnehmer die erforderlichen Qualifikationen nicht aufweist, sondern auch dadurch, dass der Arbeitgeber den Eindruck vermittelt bekommt, der Bewerber sei überqualifiziert. Hiervon musste die Beklagte ausgehen, da die Bewerbung des Klägers in keinster Weise auf das Stellenprofil bei der Beklagten passte. Nimmt man nun hinzu, dass der Kläger gerade auf die Übersendung der Unterlagen verzichtete, die für einen Arbeitgeber bei der Beurteilung einer Bewerbung wesentlich sind, nämlich Zeugnisse, Berufsabschlüsse etc. und verbindet dies noch mit der Tatsache, dass es sich um einen Bewerber handelt, dessen einfache Fahrtstrecke 200 km beträgt, so wird deutlich, dass der Kläger gerade durch den Bewerbungstext und die Auswahl der überlassenden bzw. nicht überlassenen Unterlagen eine Absage provozieren wollte. Hierbei lies der Kläger die Beklagte auch nicht wissen, ob er bereit ist, entsprechende Unterlagen auf Nachfrage zu übersenden. Selbst wenn die Bewerbung des Klägers die Beklagte also erreicht haben sollte, so war ihm bewusst, dass seine Bewerbung offensichtlich von Anfang an zum Scheitern verurteilt war. Auffällig bei dem Bewerbungsschreiben des Klägers ist noch, dass er den Text seines Bewerbungsschreibens dahingehend angepasst hat, dass der die Ausführungen, die in anderen Entscheidungen zur Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens geführt haben, nicht verwendete. So hat der Kläger nicht mehr den Hinweis verwandt, dass er sich mit Gesetzen gut auskennt, sondern lediglich eine Tätigkeit in einer Rechtsabteilung erwähnt. Ebenso hat er die Ansprache „Ihre“ und „Ihrem“ großgeschrieben, während er dies in vergleichbaren Bewerbungsschreiben klein geschrieben hat, was ihm als objektiver Anhaltspunkt für das fehlende Interesse an einer konkreten Stelle vorgeworfen wurde. Auch der Satzbau ist in diesem Fall nicht ungewöhnlich, so dass insgesamt festzustellen ist, dass der Kläger versucht, sich im Bewerbungsschreiben als besonders qualifizierter Bewerber darzustellen, wobei jedoch die ausgeschriebene Stelle das Gegenteil verlangt. Hier handelt es sich um eine Stelle, die auch durch eine Anlerntätigkeit absolviert werden kann. Nimmt man alle diese Umstände zusammen, ergibt sich objektiv der Schluss, dass es dem Kläger nicht darum ging, die Beklagte davon zu überzeugen, dass es sich bei ihm um den best geeigneten Bewerber handelt, sondern der Beklagten schon bei Sichtung der Bewerbungsunterlagen durchgreifende Gründe für eine Ablehnung seiner Bewerbung zu geben (BAG 31.03.2022- 8 AZR 238/21, Rn: 52). Damit präsentierte er der Beklagten den Grund für seine Absage quasi „auf dem Silbertablett“ bzw. veranlasste sie, keinerlei Reaktion auf die Bewerbung zu zeigen, wenn sie die Bewerbung denn überhaupt erhalten hat (Vergleiche LAG Hamm, 23.08.2023 – 9 Sa 538/22, Rn. 60) e) Ebenfalls gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung spricht, dass der Kläger seine Bewerbungsunterlagen im Februar 2023 an die Beklagte gesandt haben will und zu keinem Zeitpunkt telefonisch oder schriftlich nach dem Stand des Verfahrens fragte. Der Kläger hat in seinen Bewerbungsunterlagen angegeben, dass er ab sofort verfügbar sei. Wenn er also selber davon ausgeht, dass die Stelle zeitnah besetzt werden soll, ist es nicht erklärlich, warum er bei einer Ernsthaftigkeit an dieser Stelle zu keinem Zeitpunkt nachfragte, ob der Bewerbungsprozess beendet ist. Darüber hinaus hat die Beklagte vorgetragen, dass die Stellenausschreibung zum 30.04.2023 gelöscht worden sei, da sie sich entschieden habe, eine geringfügig beschäftigte Mitarbeiterin auf die Stelle zu setzen. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Löschung der Stelle hätte auf Seiten des Klägers bei einer ernsthaften Bewerbung eine Nachfrage kommen müssen, ob das Bewerbungsverfahren abgeschlossen ist oder ob er weiter auf die Stelle hoffen darf. f) Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die in den vorstehenden Entscheidungsgründen berücksichtigten Verfahren/Urteile einem Datenschutz- bzw. grundrechtlichen Verwertungsverbot unterliegen. Hierzu gilt, wie die 18. Kammer des LAG Hamm an einer anderen Stelle bereits zutreffend ausgeführt hat (LAG Hamm 23.03.2023- 18 Sa 888/22 Rn. 94 ff. und nach den Ausführungen des LAG Hamm, 05.12.2023 – 6 Sa 896/23- deren Ausführungen sich die erkennende Kammer zu eigen macht folgendes: „109 Zwar ist es anerkannt, dass im Gerichtsverfahren die Verwertung von grundrechtswidrig erlangten Beweismitteln und von Tatsachenvortrag, der auf einem grundrechtswidrigen Eingriff beruht (BAG, 20.10.2016 - 2 AZR 395/15, Rn. 15 ff.) unzulässig sein kann. Im Streitfall hat die Beklagte die vorgetragenen Umstände jedoch nicht durch grundrechtswidrige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Klägers erlangt. Der Schutz des Persönlich- keitsrechts wird konkretisiert durch den Inhalt der Datenschutzvorschriften (BAG, 23.08.2018 - 2 AZR 133/18, Rn. 15). War eine Maßnahme zur Informationsbeschaffung nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften zulässig, liegt insoweit keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. Ein Verwertungsverbot scheidet dann aus. Es kann zugunsten des Klägers angenommen werden, dass sein Bewerbungs- und Prozessverhalten gegenüber anderen Unternehmen unter den Schutz der personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO fällt. Es kann ferner angenommen werden, dass jedenfalls der Vortrag der Beklagten vor dem erkennenden Gericht eine Datenverarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO darstellt und dass die personenbezogenen Daten des Klägers in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (Art. 2 Abs. 1, 4 Nr. 6 DSGVO). Die Datenverarbeitung ist jedenfalls nach Art. 6 Abs. 1 f DSGVO rechtmäßig. Sie ist zur Wahrung berechtigter Interessen der Beklagten erforderlich. Da die Beklagte im Rechtsstreit die Darlegungslast für das Vorliegen von Indizien trägt, die auf Rechtsmissbrauch hindeuten, ist sie insoweit auf die Beschaffung von Informationen angewiesen. Das Interesse des Klägers muss insoweit zurückstehen. Die Beklagte führte die Ermittlungen nicht mit rechtswidrigen persönlichkeitsrechtsverletzenden Maßnahmen durch - jedenfalls bestehen hierfür keine Anhaltspunkte. Eine Recherche aus allgemein zugänglichen Quellen des Internets, wie etwa juristischen Datenbanken, ist von vornherein nicht zu beanstanden. Aber auch die Nachfrage bei anderen Unternehmen, die der Kläger auf Zahlung einer Entschädigung verklagt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ob das Ausnutzen von Kenntnissen, die Dritte rechtswidrig erlangt haben, unzulässig wäre, kann offenbleiben (vgl. zu Nachrichten in Messengerdiensten Baade/Hagen, BB 2021, 1588 (1593); Köhler/Schürgers, DB 2018, 1013 (1016)). Auch hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere war es der Beklagten auch gestattet, sich auf die Vielzahl der Urteile zu berufen, die der Kläger bereits erstritten hat. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger in den Verfahren auf die die Beklagte in ihrem Sachvortrag Bezug genommen hat, Partei des jeweiligen Verfahrens war und er insoweit Bundesweit eine Vielzahl von Entschädigungsverfahren geführt hat. II. Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 46 Abs. 1 ArbG, 91 ZPO. Der Streitwert war gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO im Urteil festzusetzen. Er gilt sogleich als Wertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 GKG. O.