Beschluss
7 Ca 530/23
Arbeitsgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGW:2023:0712.7CA530.23.00
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Tenor
- 1. Der Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit wird für unzulässig erklärt.
- 2. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Wuppertal verwiesen.
Entscheidungsgründe
1. Der Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit wird für unzulässig erklärt. 2. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Wuppertal verwiesen. 7 Ca 530/23 Arbeitsgericht Wuppertal Beschluss In dem Rechtsstreit I., G., R. Kläger Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte A., D., Q. gegen X., vertreten durch den Geschäftsführer, D., F. Beklagte Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte L., G., Q. hat die 7. Kammer des Arbeitsgerichs Wuppertal ohne mündliche Verhandlung am 12.07.2023 durch die Richterin am Arbeitsgericht S. sowie den ehrenamtlichen Richter N. und den ehrenamtlichen Richter C. beschlossen: 1. Der Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit wird für unzulässig erklärt. 2. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Wuppertal verwiesen. G r ü n d e: I. Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung. Der Kläger war seit dem 01.12.2015 bei der D. auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 30.11.2015 (Bl. 95 ff. der Akte) als Produktmanager beschäftigt. Seit 2017 war der Kläger Geschäftsführer der Beklagten. Anlässlich seiner Bestellung zum Geschäftsführer schlossen die Y. und der Kläger im November 2018 eine Vereinbarung, die sie als „Ergänzung des Arbeitsvertrages“ bezeichneten (Blatt 103 der Akte). Unter dem 08.06.2023 vereinbarten die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits eine „Vertragsänderung“, nach der der Kläger ab dem 01.07.202 bei der Beklagten am Standort Remscheid als Geschäftsführer für ein Bruttomonatsentgelt von 9.500,00 € tätig werden sollte (Bl. 27 der Akte). Die D. schloss mit dem Kläger am 15.06.2020 eine Aufhebungsvereinbarung (Bl. 8 ff. d. Akte), nach der das Anstellungsverhältnis der Parteien „gemäß Anstellungsvertrag sowie einschließlich sämtlicher Änderungen und Nachträge“ unter Einhaltung der Kündigungsfrist mit Ablauf des 31.12.2022 enden sollte. Im Juli 2020 wurde die D. auf die Beklagte verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 10.08.2023 in das Handelsregister eingetragen. Mit Schreiben vom 17.09.2020 stellte die Beklagte den Kläger zum 30.11.2020 widerruflich frei. Am 21.12.2020 wurde die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten in das Handelsregister eingetragen. Der Kläger wurde anschließend nicht mehr für die Beklagte tätig. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Abgeltung von insgesamt 75 Urlaubstagen, 15 Urlaubstage für das Jahr 2020 sowie jeweils 30 Urlaubstage für die Jahre 2021 und 2022.Seine Forderung beläuft sich auf 33.884,61 € brutto. Die Beklagte rügt die Zulässigkeit des Rechtswegs zur Arbeitsgerichtsbarkeit. II. 1. Die Kammer hatte gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17 a GVG im Wege der Vorabentscheidung über die Frage des Rechtswegs zu befinden. 2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht eröffnet. Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergibt sich vorliegend insbesondere nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit.a), § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Der streitgegenständliche Anspruch ist ein Anspruch aus dem Geschäftsführeranstellungsverhältnis der Parteien und folgt nicht aus einem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis. a) Für die Zulässigkeit des Rechtswegs ist die Rechtsansicht des Klägers, er sei im Zeitraum der Entstehung des Anspruchs Arbeitnehmer gewesen, nicht ausreichend. Es liegt kein sogenannter sic-non-Fall vor. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BurlG kann auch im Geschäftsführeranstellungsverhältnis begründet sein, da das Bundesurlaubsgesetz insoweit richtlinienkonform auszulegen ist, was eine Erstreckung auf Fremdgeschäftsführer ermöglicht (vgl. BAG 08.02.2022 - 9 AZB 40/21, juris). b) Der Kläger war seit 2017 ausschließlich als Geschäftsführer der Beklagten tätig. Dies war auch Gegenstand seiner Tätigkeit für die im Juli 2020 auf die Beklagte verschmolzene D.. Der rechtliche Charakter des Anstellungsverhältnisses eines Organvertreters ändert sich jedoch nicht allein dadurch, dass er abberufen wird (BAG 08.02.2022 - 9 AZB 40/21 - Rn. 18, juris). Besondere Umstände, aus denen sich vorliegend ergeben könnte, dass die Parteien nach der Abberufung des Klägers ein Arbeitsverhältnis begründet haben, hat der Kläger nicht vorgetragen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von der klagenden Partei sofortige Beschwerde eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von zwei Wochen entweder beim Arbeitsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, Fax: 0202 498-9400 oder beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770-2199 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Beschwerde ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. U. U.