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Urteil

6 Ca 1708/23

Arbeitsgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGW:2023:1130.6CA1708.23.00
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Leitsätze

Bei der Gesamtzusage, mit der den Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie gewährt wird, handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung.

Tenor
  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3.

    Streitwert: 3.000,00 €.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Gesamtzusage, mit der den Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie gewährt wird, handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Streitwert: 3.000,00 €. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie. Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrag vom 21.03.2014 bei der Beklagten als Vertriebsassistent bis zum 31.12.2022 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine Eigenkündigung des Klägers. Die Beklagte veröffentlichte im November 2022 im internen betrieblichen Intranet eine Information „INFLATIONSAUSGLEICHSPRÄMIE FÜR ALLE MITARBEITENDEN DER J.“. In dem Schreiben heißt es u. a.: „Wir gehören damit zu den Unternehmen, die die von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte sogenannte „Inflationsausgleichsprämie“ als freiwillige Leistung auszahlt. … Auf unseren Wunsch und den Abstimmungen mit dem Betriebsrat erfolgt die Verteilung des uns zur Verfügung stehenden Budgets nach sozialen Kriterien. … Bei Teilzeitkräften erfolgt vor Auszahlung eine Multiplikation der ermittelten Prämie mit dem derzeitigen Teilzeitsatz. … Auszubildende und dual Studierende erhalten eine einheitliche Prämie in Höhe von 1.500,00 €, Werkstudierende in Höhe von 500,00 €. Die genaue Staffelung können Sie der untenstehenden Übersicht entnehmen. …Die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie steht unter der Bedingung, dass Sie nicht in der Zeit bis einschließlich 31.03.2023 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch bei der J. ausscheiden.“ Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben mit Schreiben vom 14.02.2023 gegenüber der Beklagten die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000,00 € an den Kläger geltend gemacht. Hierauf hat die Beklagte mit Schreiben vom 23.03.2023 dergestalt reagiert, dass der geltend gemachte Anspruch nicht nachvollzogen werden könne und der Kläger seine rechtliche Einschätzung offenbaren möge. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers übersandte daraufhin mit E-Mail vom 24.03.2023 den Aufsatz von Frau Prof. I. und erklärte ergänzend, dass die gesetzliche Vorgabe die Berücksichtigung der Betriebstreue nicht zulasse. Mit seiner am 22.03.2023 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000,00 €. Er ist der Auffassung, dass die Berücksichtigung der Betriebstreue bei der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie den gesetzlichen Regelungen widerspreche. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen würden einen steuerlichen Vorteil des diese gewährenden Arbeitgebers vorsehen und einen zusätzlichen Bedingungseintritt der Betriebstreue nicht vorsehen. Das Schreiben sei nach den Regelungen für allgemeine Geschäftsbedingungen zu werten. Der Ausgleich durch die gesteigerten Lebenshaltungskosten stehe bei der Zahlung im Vordergrund. Die Beklagte könne sich nicht auf eine Sondervergütung mit sogenanntem Mischcharakter berufen, da bereits aus den Formulierungen mehrere Unklarheiten im Hinblick auf den verfolgten Zweck bestehen würden. Sofern die Beklagte die aktuellen bzw. die kommenden finanziellen Mehrleistungen abfedern wolle, komme es nicht auf eine zukünftige Betriebstreue an. Die sogenannte Stichtagsklausel sei nur dann zulässig, wenn mit ihr ausschließlich die Betriebstreue honoriert werden solle. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Berücksichtigung einer zukünftigen Betriebstreue widerspreche dem gesetzlichen Zweck der Inflationsausgleichsprämie. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.000,00 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie könne mit der Betriebstreue kombiniert werden, da es sich hierbei nicht um eine arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung handele. Es handele sich vielmehr um eine freiwillige Leistung mit Mischcharakter. Mit der Zahlung an die Mitarbeiter solle sowohl der soziale Zweck der Inflationsausgleichsprämie als auch zugleich eine Belohnung der Betriebstreue der Mitarbeiter verfolgt werden. Es handele sich bei dem Schreiben weder um Vertragsbedingungen noch seien im dem Schreiben Unklarheiten enthalten. Die Berücksichtigung des Aspekts der Betriebstreue stehe der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie nicht entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000,00 € brutto. Der Anspruch des Klägers ergibt sich weder aus der Mitteilung der Beklagten „Inflationsausgleichsprämie für alle Mitarbeitenden der J.“ noch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. 1. Bei der Mitteilung der Beklagten „Inflationsausgleichsprämie für alle Mitarbeitenden der J.“ handelt es sich um eine sogenannte Gesamtzusage, die nicht gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt. a) Eine Gesamtzusage ist eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers an alle Arbeitnehmer oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form, bestimmte zusätzliche Leistungen erbringen wollen. Für die Wirksamkeit einer Gesamtzusage genügt es, wenn diese gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart wird, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf die konkrete Kenntnis des einzelnen Arbeitnehmers kommt es nicht an. Eine Gesamtzusage kann daher etwa in Form eines Aushangs am „schwarzen Brett“ erfolgen. Ebenso ist eine Gesamtzusage über das Intranet eines Unternehmens möglich. Die Arbeitnehmer erwerben einen vertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (Küttner/Kreitner, Personalbuch 2023, Betriebliche Übung, Rdnr. 2; BAG 15.02.2005 – 9 AZR 116/04, NZA 05, 1117). Die Gesamtzusage ist eine allgemeine Geschäftsbedingung. b) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt kein Verstoß gegen die Regeln für allgemeine Geschäftsbedingungen vor. Bei der Mitteilung des Arbeitgebers „Inflationsausgleichsprämie für alle Mitarbeitenden der J.“ handelt es sich um eine transparente Regelung. AGB-rechtlich ist es nicht als unangemessen im Sinne des § 307 Absatz 2 Nr. 1 zu werten, die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie an solche Bedingungen zu knüpfen, die die vergangene und künftige Betriebstreue absichern. Zum einen ist die Inflationsausgleichsprämie nicht arbeitsleistungsbezogen, weshalb mit Stichtags- und Rückzahlungsklauseln nicht unzulässig in das Synallagma des § 611 a BGB eingegriffen wird. Zum anderen ist der Sozialzweck des § 3 Nr. 11 c EStG im Rahmen des § 307 Absatz 2 Nr. 1 BGB nicht absolut zu setzen, sondern kann um weitere Zwecke wie Betriebstreue durch den Arbeitgeber privatautonom „angereicht“ werden, da es sich um eine vom Arbeitgeber zu finanzierende Leistung handelt (Uffmann, NZA 2023, 56, 72). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Nach Auffassung der Kammer ist die Inflationsausgleichsprämie zwar steuerrechtlich begünstigt, stellt jedoch eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers dar. Daher ist dem Arbeitgeber durchaus ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Zielsetzung des § 3 Nr. 11 c EStG ist, Leistungen, die der Arbeitgeber zur Abmilderung der Belastung durch höhere Lebenshaltungskosten zahlt, durch Nr. 11 c zu unterstützen (BT Drucksache 20/3763). Die Leistung muss zum Ausgleich gestiegener Verbraucherpreise gewährt werden. Die Inflationsausgleichsprämie soll nach dem gesetzgeberischen Willen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise dienen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Inflationsausgleichsprämie grundsätzlich aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird und nicht an die Arbeitsleistung knüpft. Die Inflationsausgleichsprämie ist nicht an Leistungsvoraussetzungen gebunden, sondern soll den Kaufkraftverlust ausgleichen. Der Arbeitgeber wendet zusätzliche Mittel auf, die er aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zahlt. Mit der Inflationsausgleichsprämie will die Beklagte die gestiegenen Lebenshaltungskosten ausgleichen, macht die Zahlung aber nicht von arbeitsleistungsbezogenen Bedingungen abhängig. Ein Verstoß gegen AGB-Richtlinien liegt daher nicht vor. 2. Die Regelung verstößt auch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. a) Wenn der Arbeitgeber den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern zusätzliche Leistungen gewährt, ist er an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Er darf einzelne Arbeitnehmer nicht sachfremd gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage schlechter stellen. Gewährt der Arbeitgeber aufgrund einer abstrakten Regelung eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip und legt er gemäß dem mit der Leistung verbundenen verfolgten Zweck die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen fest, darf er einzelne Arbeitnehmer von der Leistung nur ausnehmen, wenn dies sachlichen Kriterien entspricht. Arbeitnehmer werden dann nicht sachfremd benachteiligt, wenn sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, diesen Arbeitnehmern die den anderen Arbeitnehmern gewährte Leistung vorzuenthalten. Die Zweckbestimmung einer Sonderzahlung ergibt sich vorrangig aus ihren tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, wobei die Bezeichnung nicht allein maßgeblich ist. Ist die unterschiedliche Behandlung nach dem Zweck der Leistung nicht gerechtfertigt, kann der benachteiligte Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden (BAG 30.07.2008 - 10 AZR 497/97 – Rdnr. 19, zitiert nach juris). b) Die Beklagte hat die Inflationsausgleichsprämie nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip ausgezahlt. Die Zahlung erfolgte an diejenigen Arbeitnehmer, die nicht in der Zeit bis einschließlich 31.03.2023 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch bei der Beklagten ausscheiden. Die Beklagte hat damit entschieden, die Inflationsausgleichsprämie nur an diejenigen Mitarbeiter zu zahlen, die das Arbeitsverhältnis nicht auf eigenen Wunsch bis zum 31.03.2023 beenden. Die Beklagte nimmt damit die Arbeitnehmergruppe, die bis zum 31.03.2023 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, von der gezahlten Inflationsausgleichsprämie aus. Die Beklagte durfte nach sachlichen Gründen differenzieren, welcher Arbeitnehmergruppe sie eine Inflationsausgleichsprämie zahlt und welcher Arbeitnehmergruppe nicht. Ein Ausgleich der inflationsbedingten Teuerungsrate muss nicht allen Arbeitnehmern gleichmäßig gewährt werden, wenn sachliche Gründe für eine Differenzierung bestehen. Die Beklagte hat mit der Beschränkung der Leistungen einen weitergehenden Zweck verbunden. Eine Gruppenbildung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Unterscheidung einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist. Die Beklagte hat den Arbeitnehmern, die eine zusätzliche Zahlung erhalten haben, diese steuerfrei gewährt und damit zum Ausdruck gebracht, dass es sich – entsprechend § 3 Nr. 11 c EStG – um eine Leistung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise handeln soll. Die Parteien haben die Zahlung übereinstimmend als „Inflationsausgleichsprämie“ bezeichnet. Die Beklagte hat mit der Zahlung an die Arbeitnehmer grundsätzlich den Zweck verfolgt, die Folgen der Inflation abzumildern und hat die Zahlung des Weiteren von der Betriebstreue bis zum 31.03.2023 abhängig gemacht. Da der Sozialzweck des § 3 Nr. 11 c EStG nicht absolut zu setzen ist, kann der weitere Zweck wie die Betriebstreue berücksichtigt werden, da es sich um eine vom Arbeitgeber zu finanzierende Leistung handelt, die er freiwillig erbringt. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber bei freiwilligen Leistungen frei darin, den Zweck, den begünstigten Personenkreis und den Umfang der Leistung zu bestimmen (BAG Urteil vom 13.12.2000 – 10 AZR 383/99, Beck RS 2000, 30985984). Mit der Zahlung verfolgt die Beklagte den Zweck, die inflationsbedingte Teuerungsrate auszugleichen. Dieser Zweck wird steuerrechtlich gemäß § 3 Nr. 11 c EStG begünstigt. Den begünstigten Personenkreis legt die Beklagte dahingehend fest, dass nur Mitarbeiter, die nicht in der Zeit bis einschließlich 31.03.2023 aus ihrem Verschulden oder auf eigen Wunsch bei der J. ausscheiden, eine freiwillige Zahlung erhalten sollen. Den Umfang der Leistung hat die Beklagte für Vollzeit- und Teilzeitkräfte, Auszubildende, Werkstudenten und dual Studierende unterschiedlich festgelegt. Nach Auffassung der Kammer ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt, wenn nur solche Arbeitnehmer die Inflationsausgleichsprämie erhalten, die zu dem Stichtag noch beschäftigt sind, da die Absicherung der Betriebstreue einen sachlichen Differenzierungsgrund darstellt (vgl. Uffmann in NZA 2023, 65, 72). Die Betriebstreue ist durchaus ein sachlicher Grund, der eine Differenzierung vorliegend rechtfertigt. Die Berücksichtigung der Betriebstreue dient einem legitimen Zweck. Der Zweck der Leistung wird dadurch nicht rechtswidrig beeinträchtigt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 ArbGG, § 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Absatz 1 ArbGG, § 3 ZPO. Z.