Urteil
9 AZR 428/09
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Tarifliche Bestimmungen, die den Urlaub in Kalendertagen regeln, können zugleich Urlaubsanspruch und Zeitausgleich verbinden; eine ausdrückliche Umrechnung in Arbeitstage ist dann nicht erforderlich.
• Bei Wechselschichtarbeit ist der tatbestandliche Umfang des Jahresurlaubs in Kalendertagen entweder als gemischtes System (Urlaub plus Zeitausgleich) oder bei reinem Urlaubssystem in Arbeitstage umzurechnen; der zu verwendende Kalenderdivisor beträgt tariflich 364 Tage.
• Freischichttage sind keine ohne Lohnanspruch im Sinne der tariflichen Divisorenminderung und werden nicht automatisch vom Divisor abgezogen; ihre Berücksichtigung erfolgt über die Umrechnung des kalendertäglichen Urlaubsanspruchs in reale Arbeitstage.
• Tarifliche Regelungen zur Berechnung des Urlaubsentgelts und der Entgeltfortzahlung, die ein zwölfmonatiges Referenzprinzip und Kalendertage vorsehen, verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht, soweit das Grundniveau des BUrlG gewahrt bleibt.
Entscheidungsgründe
Berechnung von Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung bei Wechselschicht: Kalendertage, Freischichten und Divisor • Tarifliche Bestimmungen, die den Urlaub in Kalendertagen regeln, können zugleich Urlaubsanspruch und Zeitausgleich verbinden; eine ausdrückliche Umrechnung in Arbeitstage ist dann nicht erforderlich. • Bei Wechselschichtarbeit ist der tatbestandliche Umfang des Jahresurlaubs in Kalendertagen entweder als gemischtes System (Urlaub plus Zeitausgleich) oder bei reinem Urlaubssystem in Arbeitstage umzurechnen; der zu verwendende Kalenderdivisor beträgt tariflich 364 Tage. • Freischichttage sind keine ohne Lohnanspruch im Sinne der tariflichen Divisorenminderung und werden nicht automatisch vom Divisor abgezogen; ihre Berücksichtigung erfolgt über die Umrechnung des kalendertäglichen Urlaubsanspruchs in reale Arbeitstage. • Tarifliche Regelungen zur Berechnung des Urlaubsentgelts und der Entgeltfortzahlung, die ein zwölfmonatiges Referenzprinzip und Kalendertage vorsehen, verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht, soweit das Grundniveau des BUrlG gewahrt bleibt. Der Kläger, Sicherheitsfachkraft in Wechselschicht mit regelmäßigem Rhythmus von vier Arbeitstagen und zwei Freischichttagen, verlangte höhere Zahlungen für Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für 2007. Anwendbar war der Manteltarifvertrag Nr. 10 (MTV Nr. 10), der Urlaub in Kalendertagen regelt und Urlaubsentgelt sowie Krankengeld anhand des Bruttoverdienstes der letzten zwölf Abrechnungsmonate und eines kalendertäglichen Divisors von 364 bestimmt. Die Beklagte zahlte Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung unter Zugrundelegung des Divisors 364; der Kläger behauptete dagegen, in den relevanten zwölf Monaten seien insgesamt 100 Freischichttage angefallen, die vom Divisor abzuziehen seien, sodass sich ein Divisor von 264 ergebe. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; der Kläger legte Revision ein. • Die Klage ist unbegründet; die tariflichen Regelungen des MTV Nr. 10 erlauben die getroffene Berechnung. • Auslegung: Tarifvertragsnormen sind vorrangig nach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck auszulegen; Tarifparteien haben im Rahmen des Spielraums nach § 13 Abs. 1 BUrlG Gestaltungsmöglichkeiten, soweit der gesetzliche Mindesturlaub erhalten bleibt. • Der Tarif knüpft an Kalendertage an und schafft dadurch ein System, das Urlaubsanspruch und Zeitausgleich verbinden kann. Das ergibt sich aus der Regelung der langen Urlaubszeiten und dem kalendertäglichen Divisor von 364 für die Entgeltberechnung. • Folge: Bei dieser Auslegung sind Freischichttage nicht automatisch als Tage ohne Lohnanspruch im Sinne der divisormindernden Norm zu behandeln; sie werden in die Berechnung des tatsächlichen Urlaubsanspruchs einbezogen und wirken über die Umrechnung kalendertäglicher Urlaubstage in reale Arbeitstage. • Alternativ, für den Fall eines reinen Urlaubssystems, ist die kalendertägliche Urlaubsvorgabe in Arbeitstage umzurechnen. Maßgeblich für die Umrechnung ist das Kalenderjahr mit 364 Tagen als Bezugszeitraum; die Formel lautet: tarifliche Jahres-Kalendertage x tatsächliche Arbeitstage/Jahr ÷ 364 = Urlaubstage. Das Urlaubsentgelt errechnet sich entsprechend über das Referenzprinzip der letzten zwölf Abrechnungsmonate. • Der Kläger hat die zur Umrechnung erforderlichen tatsächlichen Arbeitstage nicht in den Tatsacheninstanzen substantiiert vorgetragen; daher kann der Senat die konkreten Urlaubs- und Entgeltansprüche nicht berechnen. • Die Regelung des MTV Nr. 10 über den zwölfmonatigen Referenzzeitraum und die Anknüpfung an Kalendertage verletzt nicht höherrangiges Recht; § 4 Abs. 4 EFZG deckt Abweichungen bei der Bemessungsgrundlage der Entgeltfortzahlung, sofern das Mindestniveau gewahrt bleibt. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt die tarifkonforme Berechnung von Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung nach dem MTV Nr. 10 unter Zugrundelegung des kalendertäglichen Divisors von 364, ohne pauschalen Abzug der vom Kläger behaupteten Freischichttage als divisormindernde Tage. Soweit die Tarifregelung Kalendertage vorsieht, sind Freischichtzeiten über die Umrechnung in reale Arbeitstage zu berücksichtigen; der Kläger hat aber die zur Umrechnung erforderlichen Angaben zu seinen tatsächlichen Arbeitstagen nicht vorgetragen, sodass sich kein Anspruch auf die behaupteten Mehrbeträge ergibt. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.