Urteil
9 AZR 51/09
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein einmal pauschal nach §16 Abs.1 LeistungsTV‑Bund gezahltes Leistungsentgelt kann bei Überzahlung vom Arbeitgeber zurückgefordert und mit künftigen Bezügen verrechnet werden.
• Bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ist das Leistungsentgelt als Bezüge i.S.v. §4 TV ATZ zu behandeln; Anspruchsberechnung muss die angesparte Hälfte für die Freistellungsphase berücksichtigen.
• Aufrechnung des Arbeitgebers gegen Nettoarbeitsentgelt ist zulässig, soweit der einbehaltene Betrag den pfändbaren Teil nicht übersteigt; Steuern und Sozialversicherungsbeiträge können im Erstattungsverfahren verrechnet werden.
Entscheidungsgründe
Rückforderung und Verrechnung überzahlter pauschaler Leistungsvergütung bei Altersteilzeit im Blockmodell • Ein einmal pauschal nach §16 Abs.1 LeistungsTV‑Bund gezahltes Leistungsentgelt kann bei Überzahlung vom Arbeitgeber zurückgefordert und mit künftigen Bezügen verrechnet werden. • Bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ist das Leistungsentgelt als Bezüge i.S.v. §4 TV ATZ zu behandeln; Anspruchsberechnung muss die angesparte Hälfte für die Freistellungsphase berücksichtigen. • Aufrechnung des Arbeitgebers gegen Nettoarbeitsentgelt ist zulässig, soweit der einbehaltene Betrag den pfändbaren Teil nicht übersteigt; Steuern und Sozialversicherungsbeiträge können im Erstattungsverfahren verrechnet werden. Die Klägerin, seit 1992 bei der Beklagten beschäftigt und ab März 2006 im Altersteilzeit‑Blockmodell, erhielt im Juli 2007 ein Leistungsentgelt von 132,96 Euro brutto. Dieses entsprach 6% des Tabellenentgelts einer Vollzeitkraft; tatsächlich stand ihr nach Tarifrecht wegen Altersteilzeitarbeit nur die Hälfte zu (66,48 Euro). Im August 2007 zog die Beklagte 66,48 Euro brutto bzw. 25,78 Euro netto ein und verrechnete zudem zu viel abgeführte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Die Klägerin begehrte Auszahlung der einbehaltenen Beträge; die Beklagte berief sich auf §16 LeistungsTV‑Bund und das Erstattungs- und Verrechnungsverfahren. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab, die Klägerin legte Revision ein. • Die Revision ist unbegründet; das Landesarbeitsgericht hat zu Recht abgewiesen. • Die Beklagte durfte die Überzahlung vom Juli 2007 zurückfordern und im August 2007 durch Aufrechnung gegen das Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 25,78 Euro geltend machen (§§388,387,389 BGB). • Die Verrechnung der zu viel abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ist zulässig; der Arbeitgeber darf im Rahmen des Erstattungsverfahrens mit künftigen Abführungen verrechnen (§41c EStG, §§387 ff. BGB nicht anwendbar auf Erstattungsverfahren der Sozialversicherung). • Die Aufrechnung verstößt nicht gegen das Aufrechnungsverbot (§394 BGB), weil der einbehaltene Betrag den nach §850 ZPO pfändbaren Teil nicht überstieg (pfändbarer Betrag 94,40 Euro, Einbehalt 25,78 Euro). • Das pauschale Leistungsentgelt nach §16 Abs.1 LeistungsTV‑Bund ist als "Bezug" i.S.v. §4 TV ATZ zu qualifizieren; bei Altersteilzeit im Blockmodell sind eingehende Besonderheiten zu beachten: Einmalzahlungen und Bezüge, die nicht nach tatsächlicher Leistung bemessen werden, sind nach §4 Abs.1 TV ATZ auf die Teilzeitbemessung zu beziehen und ggf. anteilig als angespartes Wertguthaben für die Freistellungsphase zu behandeln. • Daraus folgt, dass bei Altersteilzeitarbeitnehmern im Blockmodell nicht allein auf die in März 2007 tatsächlich ausgezahlte Tabellenvergütung abgestellt werden darf; die angesparte Hälfte ist in die Berechnung des pauschalen Anspruchs einzubeziehen, sodass die Beklagte einen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der ausgezahlten Überzahlung hatte. • §16 Abs.1 LeistungsTV‑Bund bildet ein eigenes, für 2007 pauschalierendes System; eine unmittelbare Anwendung der Regelungen zur individuellen Leistungsfeststellung (§11 LeistungsTV‑Bund) ist nicht durchgängig vorgesehen, soweit §16 abschließende Anspruchsregeln enthält. • Die Beklagte hat daher zu Recht das zu viel gezahlte Leistungsentgelt als ohne Rechtsgrund geleistete Zahlung gemäß §812 BGB zurückgefordert und die einbehaltenen bzw. verrechneten Beträge durften nicht von den Arbeitsgerichten materiell angezweifelt werden, da Steuer- und Sozialabgaben der Zuständigkeit der Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger unterliegen. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auszahlung der einbehaltenen 66,48 Euro brutto bzw. der verrechneten Beträge, weil die Beklagte die Überzahlung aus Juli 2007 zu Recht als ohne Rechtsgrund zurückgefordert und teilweise durch Aufrechnung gegen das August‑Nettoentgelt in Höhe von 25,78 Euro sowie durch Verrechnung der zu viel abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge beglichen hat. Die Aufrechnung war zulässig, da der einbehaltene Betrag den pfändbaren Teil nicht überstieg. Tarifrechtlich ist das pauschale Leistungsentgelt nach §16 LeistungsTV‑Bund als Bezüge i.S.v. §4 TV ATZ zu behandeln; bei Altersteilzeit im Blockmodell sind angesparte Ansprüche für die Freistellungsphase zu berücksichtigen, sodass keine Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Differenz besteht. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.