Urteil
7 AZR 753/08
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei uneindeutiger oder offenkundig fehlerhafter Parteibezeichnung ist durch Auslegung die tatsächlich gemeinte Partei zu ermitteln; eine Berichtigung ist während des Verfahrens möglich.
• Eine nach §57b Abs.1 Satz2 HRG gerechtfertigte Befristung setzt die bereits abgeschlossene Promotion voraus; ein Vertrag kann nicht schon vor Abschluss der Promotion nach dieser Vorschrift für die Zeit nach der Promotion befristet werden.
• Ob eine Promotion im Sinne des §57b Abs.1 Satz2 HRG abgeschlossen ist, bestimmt sich nach dem einschlägigen Landesrecht und der jeweils geltenden Promotionsordnung.
• Nach der hier maßgeblichen sächsischen Regelung und der Promotionsordnung der Otto-von-Guericke-Universität ist die Promotion erst mit Aushändigung der Promotionsurkunde abgeschlossen; daher war die in Aussicht genommene Befristung unwirksam.
• Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Befristung nach §17 Satz1 TzBfG ist nicht ohne weiteres rechtsmissbräuchlich, wenn der Arbeitnehmer sein gesetzliches Recht ausübt.
Entscheidungsgründe
Befristung nach §57b HRG erfordert abgeschlossene Promotion; Promotion erst mit Urkundenübergabe • Bei uneindeutiger oder offenkundig fehlerhafter Parteibezeichnung ist durch Auslegung die tatsächlich gemeinte Partei zu ermitteln; eine Berichtigung ist während des Verfahrens möglich. • Eine nach §57b Abs.1 Satz2 HRG gerechtfertigte Befristung setzt die bereits abgeschlossene Promotion voraus; ein Vertrag kann nicht schon vor Abschluss der Promotion nach dieser Vorschrift für die Zeit nach der Promotion befristet werden. • Ob eine Promotion im Sinne des §57b Abs.1 Satz2 HRG abgeschlossen ist, bestimmt sich nach dem einschlägigen Landesrecht und der jeweils geltenden Promotionsordnung. • Nach der hier maßgeblichen sächsischen Regelung und der Promotionsordnung der Otto-von-Guericke-Universität ist die Promotion erst mit Aushändigung der Promotionsurkunde abgeschlossen; daher war die in Aussicht genommene Befristung unwirksam. • Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Befristung nach §17 Satz1 TzBfG ist nicht ohne weiteres rechtsmissbräuchlich, wenn der Arbeitnehmer sein gesetzliches Recht ausübt. Der Kläger war seit 1996 bei der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg als wissenschaftlicher Mitarbeiter in mehreren befristeten Verträgen beschäftigt. Am 23. April 2002 verteidigte er seine Dissertation; Fakultätsrat und Promotionsurkunde datieren vom 8. Mai 2002, die Urkunde wurde einige Tage später übergeben. Am 26./29. April 2002 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, befristet nach §57b Abs.1 HRG bis 30. April 2008. Der Kläger hielt die Befristung für unwirksam, weil die Promotion bei Vertragsschluss noch nicht abgeschlossen gewesen sei, und klagte auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung endete. Das Land Sachsen-Anhalt (vertreten durch die Universität) verteidigte die Befristung mit der Auffassung, die Promotion sei mit der Disputation und Bekanntgabe des Prädikats am 23. April 2002 abgeschlossen gewesen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben dem Kläger Recht; das Land legte Revision ein. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Befristungskontrollklage nach §17 Satz1 TzBfG auszulegen; der letzte Halbsatz des Antrags ändert daran nichts. • Passivlegitimation: Die anfänglich fehlerhafte Bezeichnung der beklagten Partei wurde zu Recht durch Auslegung und Berichtigung dahingehend verstanden, dass das Land Sachsen-Anhalt als Arbeitgeber gemeint ist; die Universität handelte in Vertretung des Landes. • Anwendbare Normen: Für Verträge aus dem maßgeblichen Zeitraum gelten nach §6 Abs.1 WissZeitVG die Vorschriften des HRG, insb. §57b Abs.1 HRG. • Auslegung §57b HRG: §57b Abs.1 Satz2 HRG erlaubt die Befristung nur nach abgeschlossener Promotion; eine solche Befristung darf nicht bereits vor Abschluss der Promotion vereinbart werden. • Bestimmung des Promotionsabschlusses: Nach Landesrecht (HSG LSA) und der einschlägigen Promotionsordnung ist die Promotion erst mit der Aushändigung der Promotionsurkunde abgeschlossen; die Promotionskommission und der Fakultätsrat treffen unterschiedliche Entscheidungen, und das Recht, den Grad zu führen, entsteht erst mit Urkundenübergabe. • Folgerung: Da die Promotionsurkunde erst nach dem 8. Mai 2002 übergeben wurde, lag bei Vertragsschluss am 26./29. April 2002 keine abgeschlossene Promotion vor; die Befristung war daher nach §6 Abs.1 WissZeitVG i.V.m. §57b Abs.1 Satz2 HRG nicht gerechtfertigt. • Rechtsmissbrauchsprüfung: Die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung durch den Kläger ist nicht rechtsmissbräuchlich; er machte sein nach §17 Satz1 TzBfG zustehendes Recht geltend. • Kostenentscheidung: Die Revision wurde zurückgewiesen; die Kosten der Revision hat das beklagte Land zu tragen. Die Revision des beklagten Landes wurde zurückgewiesen. Die vereinbarte Befristung bis zum 30.04.2008 ist unwirksam, weil bei Abschluss des Änderungsvertrags die Promotion des Klägers noch nicht abgeschlossen war; nach Landesrecht und der Promotionsordnung ist die Promotion erst mit Aushändigung der Promotionsurkunde abgeschlossen. Daher besteht das Arbeitsverhältnis nicht kraft der strittigen Befristung als beendet. Der Kläger hat folglich im Hauptsacheverfahren Erfolg; die Kosten der Revision hat das beklagte Land zu tragen.