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Beschluss

4 AZR 549/08 (A)

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei beiderseitiger Tarifgebundenheit gelten die Inhaltsnormen eines Tarifvertrages (§§1,3,4 TVG) unmittelbar und zwingend für das einzelne Arbeitsverhältnis. • Im Fall von Tarifpluralität verdrängt nicht zwingend ein spezielleren Tarifvertrag den anderen; der Vierte Senat will die bisherige Rechtsprechung aufgeben und die unmittelbare Wirkung der jeweils für den Arbeitnehmer geltenden Tarifnormen betonen. • Eine E-Mail kann zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist nach §70 Satz 1 BAT ausreichend sein; es genügt Textform i.S.v. §126b BGB, wenn Person, Inhalt und Abschluss der Erklärung erkennbar sind.
Entscheidungsgründe
Unmittelbare Wirkung tariflicher Inhaltsnormen bei Tarifpluralität; E-Mail wahrt Ausschlussfrist • Bei beiderseitiger Tarifgebundenheit gelten die Inhaltsnormen eines Tarifvertrages (§§1,3,4 TVG) unmittelbar und zwingend für das einzelne Arbeitsverhältnis. • Im Fall von Tarifpluralität verdrängt nicht zwingend ein spezielleren Tarifvertrag den anderen; der Vierte Senat will die bisherige Rechtsprechung aufgeben und die unmittelbare Wirkung der jeweils für den Arbeitnehmer geltenden Tarifnormen betonen. • Eine E-Mail kann zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist nach §70 Satz 1 BAT ausreichend sein; es genügt Textform i.S.v. §126b BGB, wenn Person, Inhalt und Abschluss der Erklärung erkennbar sind. Der Kläger war als Arzt (Mitglied im Marburger Bund) bei der beklagten kommunalen Arbeitgeberin beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war Bezugnahme auf den BAT vereinbart; zeitgleich trat für den Bereich VKA der TVöD in Kraft, wodurch für den Betrieb Tarifpluralität entstand. Der Kläger nahm im Oktober 2005 Erholungsurlaub und bekam den vom BAT vorgesehenen Urlaubsaufschlag nicht in voller Höhe ausgezahlt. Er machte den Anspruch mittels E-Mails im Januar 2006 und schriftlich im Februar 2007 geltend und klagte auf Zahlung von 628,76 Euro. Die Beklagte verweigerte Zahlung mit der Begründung, der TVöD sei anzuwenden und nach dessen Regeln bestehe kein Anspruch in dieser Höhe. Vorinstanzen gaben der Klage statt; die Beklagte legte Revision ein. Der Vierte Senat hält eine abschließende Entscheidung für gehindert, da er in einer entscheidungserheblichen Grundsatzfrage von der Auffassung des Zehnten Senats abweicht. • Anwendbarkeit BAT: Der Kläger kann den Urlaubsaufschlag nach §47 Abs.2 BAT kraft unmittelbarer beiderseitiger Tarifgebundenheit (§3 Abs.1, §4 Abs.1 TVG) für die im Oktober 2005 genommenen Urlaubstage verlangen; die Vorinstanzen haben dies zutreffend festgestellt. • Wahrung Ausschlussfrist: Die E-Mail vom 31.01.2006 genügt der Schriftlichkeitsanforderung des §70 Satz1 BAT. Textform nach §126b BGB ist ausreichend; die E-Mail nennt Person, Zeitraum und geforderte Vergütung und macht den Anspruch hinreichend deutlich. • Tarifpluralität und Tarifeinheit: Im streitigen Zeitraum bestand Tarifpluralität. Der Senat beabsichtigt, von seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der bei Tarifpluralität der speziellere Tarifvertrag den anderen verdrängt, abzuweichen. Er vertritt, dass die inhaltlichen Normen eines Tarifvertrages nach §§3,4 TVG in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen unmittelbar gelten und nicht durch einen anderen Tarifvertrag im Betrieb kraft (richterlicher) Anwendung des Grundsatzes der Tarifeinheit verdrängt werden dürfen. • Rechtsfortbildung und Grundrechte: Eine richterliche Rechtsfortbildung zur Einführung eines betriebseinheitlichen Grundsatzes der Tarifeinheit ist nicht geboten; es fehlt an einer planwidrigen Gesetzeslücke und eine solche Verdrängung wäre mit Art.9 Abs.3 GG (Koalitionsfreiheit) nicht vereinbar, weil sie in die kollektive und individuelle Koalitionsfreiheit eingreift. • Verfahrenshindernis: Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, weil er in der dargelegten, entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung des Zehnten Senats abweicht; er fragt nach §45 Abs.3 ArbGG beim Zehnten Senat an. Die vom Kläger verfolgte Klage auf Zahlung des Urlaubsaufschlags ist nach Ansicht des Vierten Senats begründet, weil der BAT kraft beiderseitiger Tarifbindung unmittelbar gilt und der Kläger seine Ansprüche rechtzeitig (E-Mail 31.01.2006) geltend gemacht hat. Der Senat beabsichtigt, von seiner bisherigen Praxis abzurücken, wonach bei Tarifpluralität der speziellere Tarifvertrag den anderen verdrängt; stattdessen sollen die jeweiligen unmittelbar anwendbaren tariflichen Inhaltsnormen gelten. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat jedoch versagt, weil er in dieser entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung des Zehnten Senats abweicht und daher eine Divergenzanfrage stellt. Das Urteil der Vorinstanzen, das dem Kläger Zahlung zugesprochen hat, ist in seiner Sache als zutreffend angesehen worden; die Revision der Beklagten erschien dem Vierten Senat daher unbegründet, kann aber nicht ohne Klärung der Senatsdivergenz endgültig entschieden werden.