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Urteil

4 AZR 591/08

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine arbeitsvertragliche Verweisung auf die jeweils gültigen Bestimmungen des BAT umfasst die Nachvollziehung der tariflichen Weiterentwicklung im öffentlichen Dienst und damit die Anwendung der Jahressonderzahlung des TVöD ab 01.10.2005. • Bei dynamischer Bezugnahme auf tarifliche Sonderzahlungen ist auf das jeweils einschlägige Tarifwerk derjenigen Tarifvertragsparteien abzustellen, denen die Arbeitsvertragsparteien nach Lage der Verhältnisse zuzuordnen sind. • Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn die Auslegung der Verweisungsklausel einen eindeutigen Ergebnisinhalt ergibt. • Die Vertragspartner haben durch Wahl der Formulierung „jeweils gültigen Bestimmungen des BAT" nicht den früheren Tarifzustand festschreiben wollen, sondern eine dynamische Anpassung an die tarifliche Entwicklung im kommunalen öffentlichen Dienst.
Entscheidungsgründe
Verweisung auf BAT umfasst Nachvollzug des Übergangs zum TVöD und Anwendung der Jahressonderzahlung • Eine arbeitsvertragliche Verweisung auf die jeweils gültigen Bestimmungen des BAT umfasst die Nachvollziehung der tariflichen Weiterentwicklung im öffentlichen Dienst und damit die Anwendung der Jahressonderzahlung des TVöD ab 01.10.2005. • Bei dynamischer Bezugnahme auf tarifliche Sonderzahlungen ist auf das jeweils einschlägige Tarifwerk derjenigen Tarifvertragsparteien abzustellen, denen die Arbeitsvertragsparteien nach Lage der Verhältnisse zuzuordnen sind. • Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn die Auslegung der Verweisungsklausel einen eindeutigen Ergebnisinhalt ergibt. • Die Vertragspartner haben durch Wahl der Formulierung „jeweils gültigen Bestimmungen des BAT" nicht den früheren Tarifzustand festschreiben wollen, sondern eine dynamische Anpassung an die tarifliche Entwicklung im kommunalen öffentlichen Dienst. Der Kläger ist seit 2000 bei der nicht tarifgebundenen Beklagten als Physiotherapeut beschäftigt. Sein Formulararbeitsvertrag gewährte Urlaubs- und Weihnachtsgeld „in Anlehnung an die jeweils gültigen Bestimmungen des BAT“. Nach Einführung des TVöD (01.10.2005) wurden die bisherigen Leistungen durch eine Jahressonderzahlung (§ 20 TVöD/TVÜ‑VKA) ersetzt. Die Beklagte zahlte 2007 eine Jahressonderzahlung, die 174,20 Euro geringer war als die Summe der früheren Urlaubsgeld‑ und Zuwendigungsansprüche. Der Kläger verlangt die Differenz und macht geltend, die arbeitsvertragliche Verweisung beziehe sich weiterhin auf die früheren BAT‑Tarifregelungen (TV Urlaubsgeld, TV Zuwendung). Die Beklagte beruft sich darauf, die Verweisung folge der tariflichen Nachfolgeregelung und begründe damit nur den Anspruch auf die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD. Vorinstanzen wiesen die Klage ab; die Revision des Klägers blieb erfolglos. • Formelauslegung: Der Arbeitsvertrag ist als Formularvertrag nach §§ 133, 157 BGB auszulegen; maßgeblich sind Wortlaut, Vertragszusammenhang und Parteiwille. • Wortlautfeststellung: Der Klauselwortlaut allein ist uneindeutig, weil der BAT selbst keine Regelungen zu „Urlaubs‑ und Weihnachtsgeld“ enthält; Benennung konkreter früherer Tarifverträge fehlt. • Systematische Auslegung: Die Klausel bezog sich nicht auf den BAT als konkretes Normenwerk, sondern auf das tarifliche Bezugssystem des öffentlichen Dienstes und auf kalenderjahrbezogene Sonderzahlungen. • Dynamik der Bezugnahme: Die Formulierung „jeweils gültigen Bestimmungen des BAT" zeigt den Willen, die Tarifentwicklung nachzuvollziehen und nicht den früheren Tarifzustand einzufrieren. • Abstellen auf einschlägiges Folgetarifwerk: Bei mehreren möglichen Nachfolgeregelungen ist der Folgetarif heranzuziehen, der den Arbeitsvertragsparteien nach Lage der Verhältnisse am nächsten steht; hier kommen die VKA‑Regelungen (TVöD/TVÜ‑VKA § 20) in Betracht. • Fehlen entgegenstehender Umstände: Es liegen keine besonderen Umstände vor, die eine Abkehr von der dynamischen Nachvollziehung der Tarifentwicklung nahelegen würden. • Vertragskontrolle: § 305c Abs. 2 BGB greift nicht, weil die vorzunehmende Auslegung ein eindeutiges Ergebnis ergibt. • Leistungsfolge: Die dem Kläger zustehende Leistung für 2007 ist die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD, die von der Beklagten in der unstreitigen Höhe gezahlt wurde; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die arbeitsvertragliche Verweisung auf die jeweils gültigen Bestimmungen des BAT den Übergang auf die tariflichen Nachfolgeregelungen im öffentlichen Dienst umfasst und damit insbesondere die Jahressonderzahlung des TVöD (§ 20) an die Stelle der früheren Urlaubsgeld‑ und Zuwendigungsansprüche getreten ist. Der Kläger hat die für 2007 gezahlte Jahressonderzahlung erhalten; demgemäß besteht kein Anspruch auf Zahlung der von ihm begehrten Differenz in Höhe von 174,20 Euro. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. Insgesamt fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für weitergehende Zahlungen, weil die Verweisungsklausel nach Auslegung die tarifliche Weiterentwicklung nach TVöD/TVÜ‑VKA erfasst.