Urteil
3 AZR 479/08
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom
ArbeitsrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Februar 2008 8/14 Sa 2014/06 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Sachausspruch des Landesarbeitsgerichts zur Klarstellung wie folgt gefasst wird: Es wird festgestellt, dass bei der Berechnung der unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaften des Klägers aus den Versorgungszusagen in Gestalt der Direktversicherungen bei der C-AG mit den Versicherungsnummern und die im Zeitraum 1. Januar 1992 bis 30. Juni 2005 angefallenen Überschussanteile zu berücksichtigen sind. 2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger weitere Überschussanteile aus den zu seinen Gunsten abgeschlossenen Direktversicherungen zustehen. Den am 4. März 1956 geborenen Kläger und Herrn Dipl. Ing. L, den Inhaber eines Ingenieurbüros und Rechtsvorgänger des Beklagten, verband seit dem 1. September 1971 ein Arbeitsverhältnis. Im Dezember 1970 schloss Herr L zugunsten seiner Arbeitnehmer einen Gruppenversicherungsvertrag bei der C-AG(C) nach Maßgabe der „angehefteten Vertragsbedingungen“, namentlich der „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Gruppenversicherung“, der „Besonderen Vereinbarungen für die Gruppenversicherung“ sowie der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Großlebensversicherung“ (Allgemeine Versicherungsbedingungen). Am 11. Dezember 1980 erteilte Herr L dem Kläger eine zweite Versorgungszusage in Gestalt einer Direktversicherung mit der Versicherungsnummer(Direktversicherung 2) nach Maßgabe einer weiteren inhaltsgleichen „Vereinbarung über die betriebliche Altersvorsorge“ (Vereinbarung 2). Mehrere vom 25. Januar 1972, 12. September 1973 sowie 18. November 1980 datierende, mit der Bezeichnung „Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ versehene Vertragsblätter weisen für die Direktversicherungen 1 und 2 als „Art der Überschußverwendung“ eine „verzinsliche Ansammlung“ aus. Am 10. Februar 1999 schloss der Beklagte zugunsten des Klägers bei der C eine dritte Direktversicherung mit der Versicherungsnummer(Direktversicherung 3) in Höhe der aus den Direktversicherungen 1 und 2 im Zeitraum vom jeweiligen Vertragsbeginn bis zum 31. Dezember 1991 angesammelten Überschussanteile ab, stellte die Direktversicherung 3 beitragsfrei und übertrug dem Kläger die Stellung als Versicherungsnehmer. Bezüglich der Direktversicherung 3 wählte der Beklagte die sog. versicherungsförmige Lösung und teilte dies dem Kläger in der Folgezeit mit. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund Kündigung des Klägers mit Ablauf des 30. Juni 2005. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Versorgungsanwartschaften seien unter Berücksichtigung der im Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 2005 auf die Direktversicherungen 1 und 2 angefallenen Überschussanteile zu berechnen. Die Regelung in § 3 Abs. 2 des Büroübernahmevertrags habe ihn darauf vertrauen lassen, dass ihm die Überschussanteile zustünden. Aus den Mitteilungen vom 27. Juni 2005 habe er entnehmen dürfen, dass der Beklagte insgesamt auch hinsichtlich der Direktversicherungen 1 und 2 die sog. versicherungsförmige Lösung habe wählen wollen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Vereinbarungen 1 und 2 ordneten die Überschussanteile ihm zu. Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die im betreffenden Zeitraum aufgelaufenen Überschussanteile sind Bestandteil der gemäß §§ 1b, 30f BetrAVG unverfallbaren Versorgungsanwartschaften, deren Schuldner der Beklagte infolge Betriebsübergangs geworden ist(§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB). I. Den ursprünglichen Versorgungszusagen gemäß sollten die Überschussanteile dem Kläger zustehen. 1. Für die Frage, ob dem Arbeitgeber oder dem Versorgungsberechtigten die Überschussanteile aus einer Direktversicherung zugutekommen sollen, ist der Inhalt der Versorgungszusage maßgebend(vgl. BAG 29. Juli 1986 3 AZR 15/85 zu II der Gründe, BAGE 52, 287). Dies gilt unabhängig davon, dass der Versicherer die Überschussanteile bei versicherungsrechtlicher Betrachtung grundsätzlich dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer schuldet (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 4. Aufl. § 2 Rn. 157). Denn der Arbeitgeber kann als Versicherungsnehmer von den Fällen der Entgeltumwandlung und der Eigenbeitragszusage (§ 1b Abs. 5 BetrAVG) abgesehen frei entscheiden, ob das Bezugsrecht hinsichtlich der Überschussanteile dem Arbeitnehmer oder ihm selbst zustehen soll (vgl. Höfer BetrAVG Stand Mai 2008 § 2 Rn. 3179). Dem Arbeitgeber stehen die Überschussanteile etwa dann zu, wenn er sich vorbehält, dass die Überschussanteile durch laufende Verrechnung der Korrektur der vorab von ihm entrichteten Prämien dienen sollen. Gleiches gilt in den Fällen, in denen ihm die Überschussanteile als besonderes Überschussguthaben über ein „gespaltenes Bezugsrecht“ zugewandt werden. Schließlich stehen die Überschussanteile dem Arbeitnehmer nicht zu, wenn die Berücksichtigung der Überschussanteile den Fälligkeitstermin der Versicherungsleistung vorverlegen und somit die Versicherungssumme nicht erhöhen soll(vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto § 2 Rn. 157 f.). 2. In Anwendung dieser Grundsätze ist im Streitfall davon auszugehen, dass dem Kläger sämtliche und damit auch die in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 2005 angefallenen Überschussanteile aus den Direktversicherungen 1 und 2 als Teil der von dem Beklagten geschuldeten Versorgung zustehen. Das ergibt sich aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen. a) Die Richtlinien vom 20. Dezember 1971 und vom 11. Dezember 1980 weisen den Kläger und seine Hinterbliebenen als Begünstigte aus, ebenso die undatierten „Richtlinien zur Direktversicherung“ und die „Besonderen Vereinbarungen für die Gruppenversicherung“. Nr. 4 der Richtlinie vom 20. Dezember 1971 verweist auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Vereinbarungen 1 und 2 auf die zwischen der Firma und der C getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Nr. 5 Satz 1 der undatierten Richtlinien zur Direktversicherung, die den Arbeitgeber unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers auf die Möglichkeit der Wahl der versicherungsförmigen Lösung hinweist, geht von dem Normalfall aus, dass dem Arbeitnehmer die Überschussanteile zustehen; bei gespaltenem Bezugsrecht besteht dieses Wahlrecht nicht. Auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sprechen gegen die Annahme eines gespaltenen Bezugsrechts. Deren § 13, demzufolge der Versicherungsnehmer einen Dritten als bezugsberechtigt bezeichnen kann, geht von einer einzigen Versicherungsleistung aus, die nicht in einen Prämien- und einen davon gesonderten Überschussanteil zerfällt. Sowohl § 13 Nr. 1(„die Leistung der Gesellschaft“) als auch § 13 Nr. 2 („die Leistung aus dem Versicherungsfall“) nennt die Leistung im Singular, ohne zwischen einer Leistung, die auf Prämien beruht und einer solchen, die auf Überschüsse zurückzuführen ist, zu differenzieren. b) § 16 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen verhält sich zur Verwendung der Überschussanteile. Nach dessen Buchst. a werden die Überschussanteile mit dem geschäftsplanmäßigen Zins und Zinseszins angesammelt und bei Erlöschen der Versicherung ausgezahlt. Die Überschussanteile bilden demnach einen Teil der Versicherungssumme. Nach den Buchst. b und c können die Überschussanteile auch anders verwendet werden, jedoch jeweils(nur) zur Erhöhung der Versicherungsleistungen. Aus § 16 Abs. 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ergibt sich, dass die Verwendungsmöglichkeit a „gilt“, wenn keine Wahl getroffen wurde. Auch das lässt den Schluss zu, dass die Überschussanteile nicht zur Verminderung der Prämienlast des Versicherungsnehmers oder zur Vorverlegung des Fälligkeitstermins der Versicherungsleistung verwendet werden sollten. Auch hat der Beklagte nicht vorgetragen, er oder Herr L hätten das ihnen nach § 16 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zustehende Wahlrecht ausgeübt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte oder Herr L dem Kläger gegenüber erklärt haben, sie wollten die jährlich angefallenen Überschussanteile mit Prämien verrechnen oder sich als Bardividenden auszahlen lassen. c) Ferner streiten, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt hat, die Vereinbarungen 1 und 2 zugunsten des Klägers. Bei einem Ausscheiden infolge Eigenkündigung sollte der Kläger grundsätzlich den Anspruch auf die Versicherungsleistungen verlieren. Abweichend hiervon sollte er, eine zehnjährige Tätigkeit in der Firma vorausgesetzt, verlangen können, dass „alle Rechte mit Ausnahme der bis dahin fällig gewordenen Gewinnanteile -“ auf ihn übertragen werden. Die Ausnahmeregelung wäre hinsichtlich der „bis dahin fällig gewordenen Gewinnanteile“ überflüssig, wenn die Überschussanteile selbst bei einem Ausscheiden mit Eintritt des Versorgungsfalles nicht zu „alle(n) Rechte(n)“ des Klägers gehörten. Schließlich sprechen auch die mit der Bezeichnung „Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ versehenen Vertragsblätter vom 25. Januar 1972, vom 12. September 1973 und vom 18. November 1980 dafür, dass dem Kläger die Überschussanteile zustehen sollten. Sämtliche Blätter bestimmen als „Art der Überschußverwendung“ eine „verzinsliche Ansammlung“. II. Die Parteien haben die ursprünglichen Vereinbarungen zur Bezugsberechtigung in der Folgezeit nicht zu Lasten des Klägers geändert. Der vom 24. März/14. April 1992 datierende „Nachtrag Nr. III zum Gruppenversicherungsvertrag Nr.“, dem zufolge die „Gewinnanteile aus den einzelnen Versicherungen der Firma“ zustehen sollten, hat auf die Versorgungsansprüche des Klägers keinen Einfluss. Zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis am 30. Juni 2005 hatte der Kläger nach §§ 1b, 30f BetrAVG aus beiden Versorgungszusagen eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft erworben. Wie das Landesarbeitsgericht mit überzeugender Begründung ausgeführt hat, standen die Ansprüche des Klägers nicht unter einem den Nachtrag Nr. III erfassenden Vorbehalt. Die Regelung im vorletzten Absatz der Vereinbarungen 1 und 2, wonach hinsichtlich „der Anspruchsberechtigung … die zwischen der Firma und der C getroffenen vertraglichen Vereinbarungen“ gelten, enthält eine statische Verweisung, die nachfolgende Vereinbarungen wie den Nachtrag Nr. III nicht erfasst. Schon ihrem Wortlaut nach werden künftige Vereinbarungen nicht erfasst. Die Regelung bezieht sich auf in der Vergangenheit geschlossene Vereinbarungen. Hätten die Parteien die Versorgungszusage für nachfolgende Änderungen öffnen wollen, hätte es nahegelegen, einen Hinweis auf „(ggf. jeweils) geltende Bestimmungen“ aufzunehmen. An einem solchen fehlt es. Zudem entspricht es, worauf das Landesarbeitsgericht zu Recht hinweist, nicht dem Sinn und Zweck einer Versorgungsvereinbarung, dem Arbeitgeber über formale Veränderungen von Versicherungsbedingungen oder deren Anpassung an gesetzliche Bestimmungen hinaus das Recht einzuräumen, durch einseitige Vereinbarung mit der Versicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers in den materiellen Inhalt des Versorgungsversprechens einzugreifen. Dies gilt umso mehr, als die vom Beklagten beanspruchte Änderungsbefugnis im Streitfall an keinerlei materielle Voraussetzungen gebunden ist und abweichend von Fällen, in denen die Parteien durch dynamische Verweisung auf die Vorschriften einer Unterstützungskasse Bezug nehmen auch keine Organisationsvorschriften vorhanden sind, die gewährleisten, dass die Arbeitnehmerinteressen bei der Änderung der Versorgungszusage ausreichend Berücksichtigung finden.