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Urteil

6 AZR 809/08

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein im BAT-O zustehender ungekürzter kinderbezogener Ortszuschlag steht dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer zu, wenn die Ehefrau als anspruchsberechtigte Person iSv. § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT-O anzusehen ist. • Die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Länder (Fortzahlung kinderbezogener Entgeltbestandteile) ist eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag entsprechende Leistung iSv. § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O. • Für die Anwendbarkeit der Konkurrenzregelung des § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O kommt es auf den materiellen Anspruch auf Kindergeld an, nicht auf den tatsächlichen Bezug. • Tarifvertragliche Ausschlussfristen sind durch rechtzeitige Schreiben gewahrt. • Verzugszinsen für nachgeforderte Entgeltbestandteile beginnen, wenn die Vergütung jeweils erst am letzten Tag des Monats fällig war, erst am ersten Tag des folgenden Monats zu laufen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf ungekürzten kinderbezogenen Ortszuschlag und Besitzstandszulage nach Überleitung • Ein im BAT-O zustehender ungekürzter kinderbezogener Ortszuschlag steht dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer zu, wenn die Ehefrau als anspruchsberechtigte Person iSv. § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT-O anzusehen ist. • Die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Länder (Fortzahlung kinderbezogener Entgeltbestandteile) ist eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag entsprechende Leistung iSv. § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O. • Für die Anwendbarkeit der Konkurrenzregelung des § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O kommt es auf den materiellen Anspruch auf Kindergeld an, nicht auf den tatsächlichen Bezug. • Tarifvertragliche Ausschlussfristen sind durch rechtzeitige Schreiben gewahrt. • Verzugszinsen für nachgeforderte Entgeltbestandteile beginnen, wenn die Vergütung jeweils erst am letzten Tag des Monats fällig war, erst am ersten Tag des folgenden Monats zu laufen. Der Kläger ist teilzeitbeschäftigter Lehrer; seine vollbeschäftigte Ehefrau steht im öffentlichen Dienst. Bis Oktober 2006 galt auf das Arbeitsverhältnis der BAT-O; daraus resultierte für kinderberechtigte Beschäftigte ein kinderbezogener Ortszuschlag. Nach Überleitung der Ehefrau in den TVöD änderte der Arbeitgeber die Zahlung und kürzte ab Mai 2006 den kinderbezogenen Ortszuschlag zeitanteilig; bereits gezahlte Differenzen wurden im Mai 2006 einbehalten. Ab November 2006 galt der TV-L; nach den Überleitungstarifverträgen sollte für im Oktober 2006 bestehende kinderbezogene Entgeltbestandteile eine Besitzstandszulage fortgezahlt werden. Der Kläger begehrt Nachzahlung der Differenzbeträge und Verzugszinsen; der Arbeitgeber bestreitet, dass die Besitzstandszulage eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag entsprechende Leistung und insofern anwendbar sei. • Der Senat hält die Klage in der Hauptsache für begründet und folgt den Vorinstanzen. • Nach § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT-O stand dem Kläger für Januar bis Oktober 2006 der ungekürzte kinderbezogene Ortszuschlag zu; somit begründet § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder ab November 2006 einen Anspruch auf Besitzstandszulage in dieser Höhe. • Die Besitzstandszulage der Überleitungstarifverträge hat den Charakter kinderbezogener Entgeltbestandteile, weil ihre Höhe an die im BAT/BAT-O bestehenden kinderbezogenen Bestandteile anknüpft und sie separat fortgezahlt sowie bei allgemeinen Anpassungen gesondert verändert wird. • Die Konkurrenzregelung des § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O bleibt anwendbar, weil es auf den materiellen Anspruch der Ehefrau ankommt; maßgeblich ist, ob ihr ohne Anwendung der einschlägigen steuerlichen Vorschriften ein Kindergeldanspruch zugestanden hätte, nicht der tatsächliche Bezug. • Die vom Beklagten vorgebrachten Argumente rechtfertigen keine Abkehr von der Rechtsprechung, wonach die Besitzstandszulage einer entsprechenden Leistung gleichsteht; damit war die Kürzung nach § 34 Abs. 1 BAT-O nicht anzuwenden. • Der Kläger hat die tariflichen Ausschlussfristen durch Schreiben vom 27. Juni und 29. Dezember 2006 gewahrt und ist somit anspruchsberechtigt. • Verzugszinsen stehen dem Kläger größtenteils zu; für Entgeltbestandteile, die erst am letzten Tag des Monats fällig waren, beginnt der Verzugszinssatz erst am ersten Tag des folgenden Monats. • Die Kostenentscheidung folgt aus den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften. Der Senat weist die Revision des Beklagten in der Hauptsache zurück; der Kläger hat Anspruch auf Zahlung des ungekürzten kinderbezogenen Ortszuschlags für Januar bis Oktober 2006 und auf Fortzahlung als Besitzstandszulage für November 2006 bis Januar 2008 entsprechend § 11 TVÜ-Länder. Die Besitzstandszulage ist eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag entsprechende Leistung, sodass die vom Beklagten vorgenommene zeitanteilige Kürzung nicht gerechtfertigt war. Der Kläger hat die tariflichen Ausschlussfristen gewahrt; ihm stehen Verzugszinsen zu, wobei Zinsen für die Monatsforderungen Mai bis Oktober 2006 jeweils erst ab dem ersten Tag des folgenden Monats zu zahlen sind. Der Beklagte trägt die Kosten der Revision.