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Urteil

6 AZR 838/08

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei fortgeltenden Tarifregelungen gilt nach §2 Abs.4 TVÜ-Bund die Regelung des TVöD entsprechend, soweit auf ersetzte Vorschriften verwiesen wird. • Für die Umrechnung monatlicher Entgelte in einen Stundensatz kann die Berechnungsmethode des §24 Abs.3 Satz3 TVöD-AT entsprechend angewendet werden, auch wenn keine Verminderung des Tabellenentgelts mehr tariflich vorgesehen ist. • Dem Arbeitnehmer steht für nach dem Leistungslohnverfahren abzurechnende Überverdienststunden der nach §24 Abs.3 Satz3 TVöD-AT ermittelte Stundensatz zu, wenn sein Arbeitsverhältnis nach Überleitung dem TVöD unterliegt. • Verzugszinsen sind ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt nach §24 Abs.1 TVöD-AT in Verbindung mit §286 BGB bzw. §288 BGB zu berechnen.
Entscheidungsgründe
Anwendung der TVöD-Umrechnungsregel auf Leistungslohnüberverdienst • Bei fortgeltenden Tarifregelungen gilt nach §2 Abs.4 TVÜ-Bund die Regelung des TVöD entsprechend, soweit auf ersetzte Vorschriften verwiesen wird. • Für die Umrechnung monatlicher Entgelte in einen Stundensatz kann die Berechnungsmethode des §24 Abs.3 Satz3 TVöD-AT entsprechend angewendet werden, auch wenn keine Verminderung des Tabellenentgelts mehr tariflich vorgesehen ist. • Dem Arbeitnehmer steht für nach dem Leistungslohnverfahren abzurechnende Überverdienststunden der nach §24 Abs.3 Satz3 TVöD-AT ermittelte Stundensatz zu, wenn sein Arbeitsverhältnis nach Überleitung dem TVöD unterliegt. • Verzugszinsen sind ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt nach §24 Abs.1 TVöD-AT in Verbindung mit §286 BGB bzw. §288 BGB zu berechnen. Der Kläger, eingruppiert in Entgeltgruppe 8 Stufe 6, arbeitete im Leistungslohnverfahren. Für Dezember 2005 bis August 2006 entstanden 270,46 Überverdienststunden. Die Beklagte zahlte dafür einen Stundensatz von 14,00 Euro brutto, berechnet auf Grundlage des zuvor geltenden LohnTV Nr.5 mit Verminderung des Monatstabellenlohns um 107,44 Euro. Der Kläger machte geltend, aufgrund der Überleitung in den TVöD sei der Stundensatz nach §24 Abs.3 Satz3 TVöD-AT zu berechnen, was einen höheren Satz von 14,70 Euro und einen Mehranspruch von 189,32 Euro ergebe. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; der Kläger revidierte vor dem Bundesarbeitsgericht. • Anwendbare Normen: §4 Abs.1 Gedingerichtlinien, §4 Abs.2 LohnTV Nr.5, §2 TVÜ-Bund (insb. Abs.1, Abs.3, Abs.4), §24 Abs.3 Satz3 TVöD-AT, §24 Abs.1 TVöD-AT, §286 BGB, §288 BGB. • Fortgeltung der Gedingerichtlinien: Die Gedingerichtlinien wurden in Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C Nr.23 nicht ersetzt und gelten fort; Verweise in fortgeltenden Regelungen auf ersetzte Vorschriften werden nach §2 Abs.4 TVÜ-Bund durch die Regelungen des TVöD entsprechend ersetzt. • Anwendungsbereich der TVöD-Umrechnung: §24 Abs.3 Satz3 TVöD-AT regelt die Umrechnung von Monatsentgelt in einen Stundenanteil; diese Regelung gilt entsprechend nach §2 Abs.4 TVÜ-Bund auch für die Berechnung des Stundensatzes für Überverdienststunden, obwohl der TVöD keine eigene Verminderungsregelung wie §4 Abs.2 LohnTV Nr.5 enthält. • Keine Fortgeltung der Verminderung: Die bisherige Verminderung des Monatstabellenlohns nach §4 Abs.2 LohnTV Nr.5 wurde mit dem TVöD nicht fortgeschrieben; es ist nicht anzunehmen, dass dies ein redaktionelles Versehen war, vielmehr haben die Tarifvertragsparteien auf die frühere Verminderungsregel bewusst verzichtet. • Berechnung des Anspruchs: Weil der Kläger nach Überleitung dem TVöD zugeordnet ist und der Stundenanteil nach §24 Abs.3 Satz3 TVöD-AT 14,70 Euro beträgt, steht ihm die Differenz von 0,70 Euro je Überverdienststunde zu (270,46 Stunden = 189,32 Euro). • Zinsen: Nach §24 Abs.1 Satz2, Satz4 TVöD-AT wird die Vergütung für Überverdienst am letzten Tag des zweiten Monats fällig, der auf die Entstehung folgt; daraus folgen gestaffelte Verzugszeitpunkte für die einzelnen Monate und Verzugszinsen nach §§286,288 BGB. • Kosten: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits gemäß §92 Abs.2 Nr.1 ZPO. Die Revision des Klägers ist in der Hauptsache begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf weiteren Überverdienst in Höhe von 189,32 Euro brutto, weil nach Überleitung in den TVöD der auf eine Stunde entfallende Entgeltanteil nach §24 Abs.3 Satz3 TVöD-AT anzusetzen ist und die frühere Verminderung des Monatsentgelts nach §4 Abs.2 LohnTV Nr.5 nicht fortgeltend vereinbart wurde. Die Klage ist insoweit erfolgreich; im Übrigen abgewiesen. Verzugszinsen sind gestaffelt ab den jeweils für die einzelnen Monate geltenden Fälligkeitsterminen zu berechnen (Teilbeträge ab 31.08.2006 bzw. später), sodass nur für den Zeitraum Dezember 2005 bis Mai 2006 Verzugszinsen ab dem 31.08.2006 zuzusprechen sind. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.