Urteil
6 AZR 877/08
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Teilzeitbeschäftigten Lehrern steht der ungekürzte kinderbezogene Ortszuschlag nach §29 Abschn. B Abs. 3 BAT-O zu, wenn die materiellrechtliche Anspruchsberechtigung der Ehegattin vorliegt.
• Die Besitzstandszulage nach §11 Abs.1 TVÜ-Länder ist eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag entsprechende Leistung im Sinne des §29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O.
• Die Kürzungsregelung des §34 Abs.1 BAT-O findet keine Anwendung, wenn die Konkurrenzsituation zwischen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes fortbesteht.
• Tarifvertragliche Ausschlussfristen sind gewahrt, wenn der Arbeitnehmer binnen sechs Monaten nach Kenntnis die Differenzforderungen geltend macht.
• Verzugszinsen sind für Entgeltbestandteile, die erst am letzten Tag des Monats fällig wurden, erst ab dem ersten Tag des Folgemonats zu zahlen (§288 Abs.1 BGB).
Entscheidungsgründe
Anspruch auf ungekürzten kinderbezogenen Ortszuschlag und Besitzstandszulage nach Überleitung • Teilzeitbeschäftigten Lehrern steht der ungekürzte kinderbezogene Ortszuschlag nach §29 Abschn. B Abs. 3 BAT-O zu, wenn die materiellrechtliche Anspruchsberechtigung der Ehegattin vorliegt. • Die Besitzstandszulage nach §11 Abs.1 TVÜ-Länder ist eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag entsprechende Leistung im Sinne des §29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O. • Die Kürzungsregelung des §34 Abs.1 BAT-O findet keine Anwendung, wenn die Konkurrenzsituation zwischen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes fortbesteht. • Tarifvertragliche Ausschlussfristen sind gewahrt, wenn der Arbeitnehmer binnen sechs Monaten nach Kenntnis die Differenzforderungen geltend macht. • Verzugszinsen sind für Entgeltbestandteile, die erst am letzten Tag des Monats fällig wurden, erst ab dem ersten Tag des Folgemonats zu zahlen (§288 Abs.1 BGB). Der Kläger ist teilzeitbeschäftigter Lehrer; seine vollbeschäftigte Ehefrau stand im öffentlichen Dienst. Bis Oktober 2006 galt für den Kläger der BAT-O, wonach kinderbezogene Ortszuschläge bei Anspruch der Ehegattin besondere Konkurrenzregeln vorsehen. Nach Überleitung der Ehefrau in den TVöD kürzte der Beklagte ab April 2006 den kinderbezogenen Ortszuschlag zeitanteilig und verrechnete eine vermeintliche Überzahlung. Ab November 2006 trat für die Parteien der TV-L mit Übergangsregelung (TVÜ-Länder) in Kraft, die Besitzstandszulagen für kinderbezogene Entgeltbestandteile vorsieht. Der Kläger machte die Differenzen ab März 2006 bzw. später geltend und klagte auf Zahlung der einbehaltenen Beträge nebst Zinsen. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt; der Beklagte legte Revision ein. • Der Senat hielt die Revision in der Hauptsache für unbegründet und bestätigte, dass dem Kläger für Oktober 2005 bis Oktober 2006 der ungekürzte kinderbezogene Ortszuschlag nach §29 Abschn. B Abs.3 BAT-O zustand. • Durch die Überleitung in den TV-L steht dem Kläger für November 2006 bis März 2008 nach §11 Abs.1 Satz1 TVÜ-Länder eine Besitzstandszulage in gleicher Höhe zu; diese Besitzstandszulage ist als dem kinderbezogenen Ortszuschlag entsprechende Leistung im Sinne des §29 Abschn. B Abs.6 BAT-O einzustufen. • Die Besitzstandszulage behält den Charakter eines familienbezogenen Entgeltbestandteils; sie wird dynamisiert fortgezahlt und ist gerade keine bloß nominale Leistung ohne Bezug zum bisherigen kinderbezogenen Zuschlag. • Die Regelung des §11 Abs.1 Satz2 TVÜ-Länder, wonach die Besitzstandszulage entfällt, wenn einer anderen im öffentlichen Dienst stehenden Person das Kindergeld zusteht, ist mit der an den Kindergeldanspruch geknüpften Natur des kinderbezogenen Ortszuschlags vereinbar und schließt die Bewertung als entsprechende Leistung nicht aus. • Die Kürzung nach §34 Abs.1 BAT-O kommt nicht zur Anwendung, weil entscheidend ist, ob die Ehefrau materiell anspruchsberechtigt gewesen wäre; es kommt auf den materiellen Anspruch auf Kindergeld ohne Berücksichtigung der Elternbestimmung an, sodass die Konkurrenzsituation fortbesteht. • Die Berufung des Beklagten auf Gleichheitsgrundsätze greift nicht durch, weil die Vergleichssachverhalte nicht gleichartig sind; insbesondere besteht hier weiterhin die tarifliche Konkurrenzsituation zwischen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. • Der Kläger hat die tariflichen Ausschlussfristen (sechs Monate) gewahrt, indem er die einbehaltenen Beträge mit Schreiben vom 10. September 2006 und durch Klage fristgerecht geltend machte. • Zinsen nach §288 Abs.1 BGB stehen dem Kläger zu, jedoch sind Verzugszinsen für Beträge, deren Fälligkeit jeweils am letzten Tag des Monats lag, erst ab dem ersten Tag des jeweiligen Folgemonats zu zahlen. Der Kläger hat überwiegend gewonnen. Das Bundesarbeitsgericht hält fest, dass dem Kläger der ungekürzte kinderbezogene Ortszuschlag für Oktober 2005 bis Oktober 2006 zusteht und ihm nach Überleitung der Ehefrau in den TV-L für November 2006 bis März 2008 eine Besitzstandszulage in gleicher Höhe zu zahlen ist, weil diese Besitzstandszulage eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag entsprechende Leistung im Sinne des §29 Abschn. B Abs.6 BAT-O darstellt. Die Klage war daher in der Hauptsache begründet; die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Verzugszinsen für die betreffenden Monatsbeträge jeweils erst ab dem ersten Tag des Folgemonats zu zahlen sind. Die Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen. Insgesamt ergibt sich somit ein Zahlungsanspruch des Klägers nebst größtenteils geschuldeten Verzugszinsen, nur die Zinshöhenberechnung wurde in zeitlicher Hinsicht beschränkt.