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Urteil

6 AZR 877/08

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom

ArbeitsrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 23. September 2008 7 Sa 92/08 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte Zinsen aus einem Betrag von 175,91 Euro betreffend die Lohnforderung des Klägers für den Monat April 2006 sowie Zinsen aus einem Betrag von jeweils 25,13 Euro betreffend die Lohnforderungen des Klägers für die Monate Mai 2006 bis Oktober 2006 erst ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen hat. 2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien streiten über die zeitanteilige Kürzung des kinderbezogenen Ortszuschlags in den Monaten Oktober 2005 bis Oktober 2006 sowie die zeitanteilige Kürzung der an die Stelle dieses Ortszuschlags getretenen Besitzstandszulage in den Monaten November 2006 bis März 2008. Auch die vollbeschäftigte Ehefrau des Klägers steht im öffentlichen Dienst. Das Kindergeld für die beiden noch berücksichtigungsfähigen Kinder bezieht der Kläger. Dieser erhielt deshalb trotz seiner Teilzeitarbeit den vollen kinderbezogenen Ortszuschlag. Das Arbeitsverhältnis der Ehefrau des Klägers wurde zum 1. Oktober 2005 in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) übergeleitet. Der Beklagte zahlte dem Kläger zunächst weiterhin den ungekürzten kinderbezogenen Ortszuschlag in Höhe von monatlich 167,56 Euro brutto. Mit der Bezügemitteilung für April 2006 teilte er dem Kläger mit, dass diesem nach der Überleitung seiner Ehefrau in den TVöD nur noch der entsprechend seiner Arbeitszeit gekürzte Ortszuschlag zustehe und die erfolgte Überzahlung mit den laufenden Bezügen verrechnet werde. Ab April 2006 zahlte der Beklagte dem Kläger einen zeitanteilig gekürzten kinderbezogenen Ortszuschlag in Höhe von 142,43 Euro brutto und behielt den sich für die Monate Oktober 2005 bis März 2006 ergebenden Differenzbetrag in Höhe von 150,78 Euro brutto von der Vergütung des Klägers für April 2006 ein. Mit Schreiben vom 10. September 2006 beantragte der Kläger gegenüber dem Beklagten eine Korrektur der erfolgten Kürzung und machte ab dem 12. März 2006 den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag in voller Höhe geltend. Der Kläger hat gemeint, ihm habe bis Oktober 2006 der ungekürzte kinderbezogene Ortszuschlag zugestanden. Ab November 2006 habe er deshalb Anspruch auf eine Besitzstandszulage in dessen Höhe. Der TVöD sehe zwar die Zahlung eines kinderbezogenen Ortszuschlags nicht mehr vor. An dessen Stelle sei jedoch die Besitzstandszulage nach § 11 der Überleitungstarifverträge getreten. Bei dieser handele es sich um eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag „entsprechende Leistung“ iSv. § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O. Ohne Bedeutung sei, dass seine Ehefrau vor ihrer Überleitung in den TVöD den an den Bezug des Kindergeldes geknüpften kinderbezogenen Ortszuschlag nicht erhalten habe und ihr deshalb tatsächlich keine Besitzstandszulage zustehe. Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die Konkurrenzklausel des § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O finde nach der Überleitung der Ehefrau des Klägers in den TVöD keine Anwendung mehr. Es fehle an einer „sonstigen entsprechenden Leistung“ im Sinne dieser Tarifvorschrift. Die Ehefrau des Klägers erhalte weder eine Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund noch stehe ihr diese Zulage „fiktiv“ zu. Folglich finde auch die Bestimmung des § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT-O ebenso wie bei einem Wechsel des Ehegatten in die Privatwirtschaft keine Anwendung mehr. Die Auslegung des Klägers sei auch nicht mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren. Jedenfalls habe der Kläger seine Ansprüche rückwirkend erst ab dem 12. März 2006 geltend gemacht, weshalb Ansprüche für die vorherigen Zeiträume verfallen seien. Die Revision des Beklagten ist in der Hauptsache unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage insoweit mit Recht stattgegeben. I. Dem in den Monaten Oktober 2005 bis Oktober 2006 im Geltungsbereich des BAT-O beschäftigten Kläger steht für diese Monate nach § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT-O der ungekürzte kinderbezogene Ortszuschlag in Höhe von monatlich 167,56 Euro brutto zu. Deshalb hat der Kläger nach seiner Überleitung in den TV-L für die Monate November 2006 bis März 2008 nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder Anspruch auf eine monatliche Besitzstandszulage in dieser Höhe. Der kinderbezogene Ortszuschlag war entgegen der Ansicht des Beklagten trotz der Teilzeitarbeit des Klägers nach der Überleitung seiner Ehefrau in den TVöD nicht gemäß § 34 Abs. 1 BAT-O zeitanteilig zu kürzen. Diese Kürzungsregelung fand gemäß § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT-O nach wie vor keine Anwendung. 1. Dafür ist maßgebend, dass die vollbeschäftigte Ehefrau des Klägers eine Anspruchsberechtigte iSv. § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 1 BAT-O war. Sie hätte vor ihrer Überleitung in den TVöD den kinderbezogenen Ortszuschlag erhalten, wenn sie das Kindergeld bezogen hätte. Nach ihrer Überleitung in den TVöD stünde ihr für die Dauer des Kindergeldbezugs mit der Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag entsprechende Leistung zu. 2. In seinem Urteil vom 13. August 2009 (- 6 AZR 319/08 EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 15) hat der Senat eingehend ausgeführt, dass es sich bei der in § 11 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) geregelten Besitzstandszulage um eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag entsprechende Leistung iSv. § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O handelt. Für die Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund, die der Arbeitgeber ebenso in Höhe der kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O fortzuzahlen hat, gilt nichts anderes. Der Beklagte hat keine gewichtigen neuen Gesichtspunkte und Argumente vorgebracht, die seine abweichende Auffassung rechtfertigen. a) Entgegen der Ansicht des Beklagten fehlt den in § 11 der Überleitungstarifverträge geregelten Besitzstandszulagen nicht der „Charakter des Familienzuschlags“. Das Gegenteil ist der Fall. Die Höhe der Besitzstandszulagen hängt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA und nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund von der dem Beschäftigten im September 2005 zustehenden Höhe der kinderbezogenen Entgeltbestandteile ab. Es handelt sich um Entgeltbestandteile, die im Gegensatz zum familienstandsbezogenen Ortszuschlag der Stufe 2 nicht nach § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA bzw. § 5 Abs. 2 TVÜ-Bund in das Vergleichsentgelt einfließen, sondern getrennt ausgewiesen bleiben und sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Prozentsatz verändern (§ 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA bzw. § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund). Entgegen der Auffassung des Beklagten wird also nicht nur das bisherige Entgeltniveau unabhängig davon, durch welche Entgeltbestandteile es erreicht worden ist, gesichert, sondern für die von der Regelung des § 11 der Überleitungstarifverträge erfassten Kinder wird der aus sozialen Gründen gewährte kinderbezogene Entgeltbestandteil dynamisiert wenn auch als Besitzstandszulage bezeichnet weiterhin gewährt. b) Gegen die Bewertung der Besitzstandszulagen als eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag entsprechende Leistung spricht entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 der Überleitungstarifverträge, wonach die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt entfällt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird. Auch die Zahlung des kinderbezogenen Ortszuschlags war an den Bezug des Kindergeldes geknüpft. 3. Die Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 BAT-O findet auch nicht deshalb Anwendung, weil der Kläger und nicht seine Ehefrau Kindergeld bezogen und deshalb den kinderbezogenen Ortszuschlag erhalten hat. Dies bewirkt zwar, dass der Ehefrau des Klägers tatsächlich keine Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund gezahlt wird, ist aber ohne Bedeutung für die Anwendung des § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT-O. Für die Anspruchsberechtigung der Ehefrau des Klägers war nach dem eindeutigen Wortlaut des § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT-O nicht nur darauf abzustellen, ob ihr das Kindergeld zustand, sondern darauf, ob es ihr ohne Berücksichtigung des § 64 EStG, wonach die Eltern untereinander den Kindergeldberechtigten bestimmen, wenn das Kind in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen ist, zugestanden hätte (Senat 13. August 2009 6 AZR 319/08 Rn. 20, EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 15). Damit kam es nicht auf den tatsächlichen Bezug des Kindergeldes, sondern auf den materiellrechtlichen Anspruch an. Maßgeblich ist, dass die Ehefrau des Klägers die Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund erhielte, wenn sie zur Kindergeldberechtigten bestimmt worden wäre. Darin liegt der entscheidende Unterschied zu dem vom Beklagten angeführten Wechsel des Ehegatten in die Privatwirtschaft. Die Ehefrau des Klägers ist nicht aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden, die der Regelung des § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O zugrundeliegende Konkurrenzsituation besteht dem Grunde nach fort. 4. Entgegen der Auffassung des Beklagten zwingt vorstehende Auslegung ihn nicht zu einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Zwar erhält ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Beklagten, dessen Ehegatte nach dem 1. Oktober 2005 ein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten begründet hat, den kinderbezogenen Bestandteil im Ortszuschlag bzw. die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Länder nur zeitanteilig gekürzt. Es handelt sich dabei jedoch um nicht vergleichbare Sachverhalte, denn in dem vom Beklagten herangezogenen Fall bestand die Konkurrenzsituation, die § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O auflösen sollte, zu keiner Zeit. 5. Der Kläger hat bezüglich der beanspruchten Differenzbeträge, über deren Höhe kein Streit besteht, mit seinen Schreiben vom 10. September 2006 sowie seinen Klageanträgen die tarifvertraglichen Ausschlussfristen von sechs Monaten nach Fälligkeit gewahrt (§ 70 BAT-O, § 37 TV-L). Der Kläger hat in dem Schreiben vom 10. September 2006 zwar „rückwirkend ab dem 12.03.2006“ den ungekürzten Ortszuschlag geltend gemacht. Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt daraus jedoch nicht, dass der Kläger die vor dem 12. März 2006 entstandenen Rückstände nicht geltend machen wollte. Der Beklagte hatte mit der Bezügeabrechnung für April 2006 zu Unrecht wegen der von ihm angenommenen Überzahlung 150,78 Euro vom Bruttoentgelt des Klägers für April 2006 einbehalten. Die Rückzahlung dieses einbehaltenen Entgelts hat der Kläger im September 2006 und damit fristgerecht geltend gemacht. 6. Gemäß § 288 Abs. 1 BGB stehen dem Kläger die beanspruchten Verzugszinsen größtenteils zu. Soweit der Kläger restliche Entgeltbestandteile für die Monate April bis Oktober 2006 geltend gemacht hat, hatte der Beklagte diese allerdings erst jeweils am letzten Tag dieser Monate zu zahlen, so dass Verzug nicht schon mit Beginn, sondern erst jeweils mit Ablauf des letzten Tags im Monat eingetreten ist. Verzugszinsen sind deshalb erst ab dem ersten Tag des jeweiligen Folgemonats zu entrichten.