Urteil
6 AZR 911/08
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Herausnahme älterer Arbeitnehmer aus einem freiwilligen Abfindungsmodell ist nicht ohne weiteres Altersdiskriminierung; das AGG ist auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte anwendbar.
• Alter als Differenzierungsmerkmal kann gerechtfertigt sein; Maßnahmen, die älteren Arbeitnehmern den Verbleib im Arbeitsverhältnis ermöglichen, können legitimes Ziel nach §10 AGG sein.
• Bei individuell gestalteten oder unter Vorbehalt stehenden Aufhebungsangeboten greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht in der Weise, dass ein Kontrahierungszwang des Arbeitgebers entsteht.
• Die Darlegungs- und Beweislast verlangt vom Kläger bei ungenauen Indizien konkrete Hinweise; ein bloßer statistischer Report begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.
Entscheidungsgründe
Keine Altersdiskriminierung bei Ausschluss aus freiwilligem Abfindungsmodell • Die Herausnahme älterer Arbeitnehmer aus einem freiwilligen Abfindungsmodell ist nicht ohne weiteres Altersdiskriminierung; das AGG ist auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte anwendbar. • Alter als Differenzierungsmerkmal kann gerechtfertigt sein; Maßnahmen, die älteren Arbeitnehmern den Verbleib im Arbeitsverhältnis ermöglichen, können legitimes Ziel nach §10 AGG sein. • Bei individuell gestalteten oder unter Vorbehalt stehenden Aufhebungsangeboten greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht in der Weise, dass ein Kontrahierungszwang des Arbeitgebers entsteht. • Die Darlegungs- und Beweislast verlangt vom Kläger bei ungenauen Indizien konkrete Hinweise; ein bloßer statistischer Report begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Der 1949 geborene Kläger ist seit 1971 beim beklagten Unternehmen beschäftigt. Die Beklagte bot 2006 ein zeitlich begrenztes Abfindungsmodell mit einer zusätzlichen Turbo-Prämie für jüngere Jahrgänge (bis 1952) an; Teilnahmerecht war freiwillig und die Beklagte behielt sich Ablehnung vor. Der Kläger erhielt das Rundschreiben nicht, bat aber um ein Angebot; die Beklagte lehnte das Rundschreiben-Angebot für ihn ab und unterbreitete stattdessen ein anderes Abfindungsangebot orientiert an Tarif-Altersteilzeit. Im Flash-Report waren bis 1.1.2007 insgesamt 5.937 Aufhebungsverträge verzeichnet, darunter 24 mit vor 1952 Geborenen; strittig blieb, zu welchen Konditionen diese 24 ausscheiden konnten. Der Kläger klagte auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit der Turbo-Abfindung von 171.720 € brutto aus Gründen der Altersdiskriminierung und Gleichbehandlung. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das BAG hat die Revision zurückgewiesen. • Anwendbarkeit AGG: Das Verbot der Altersdiskriminierung ist unionsrechtlich verankert (Richtlinie 2000/78/EG) und seit 18.8.2006 anhand des AGG zu prüfen; auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte ist das AGG anzuwenden. • Tatbestand der unmittelbaren Benachteiligung (§3 Abs.1 AGG): Differenzierung nach Alter indiziert nicht automatisch eine unzulässige Benachteiligung; wegen der Besonderheit des Altersmerkmals ist erforderlich, dass die Ungleichbehandlung einen eindeutigen Nachteil bewirkt. • Zielrichtung der Richtlinie/AGG: Vorrang hat die Integration älterer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt; eine Regelung, die älteren Beschäftigten den Verbleib im Erwerbsleben ermöglicht, kann ein legitimes beschäftigungspolitisches Ziel darstellen. • Keine unmittelbare Altersdiskriminierung hier: Die Herausnahme älterer Arbeitnehmer aus dem Abfindungsmodell setzte sie nicht weniger günstig als jüngere Arbeitnehmer; vielmehr sichert der Verbleib im Arbeitsverhältnis typisierend die Chance auf weitere Beschäftigung. • Rechtfertigung nach §10 AGG: Die Maßnahme fällt unter die Generalklausel; die Beklagte verfolgte das legitime Ziel, älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang zur Rente über Altersteilzeit zu ermöglichen; der Ausschluss war verhältnismäßig. • Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz: Dieser greift nicht, wenn Leistungen individuell vereinbart oder unter Vorbehalt stehen; die Beklagte hatte sich jeweils auf Einzelfallentscheidungen vorbehalten. • Darlegungs- und Beweislast: Der Kläger konnte aus dem Flash-Report nicht hinreichend schließen, dass die 24 älteren Arbeitnehmer zu den Turbo-Konditionen kontrahiert wurden; die Beklagte hat substantiiert bestritten und namentlich drei Fälle benannt, sodass die sekundäre Behauptungslast nicht zu weitergehenden Offenlegungspflichten der Beklagten führte. • Hinweispflicht/Pflichten des Gerichts: Das Landesarbeitsgericht hat seine Hinweispflicht erfüllt; der Kläger hätte konkretere Indizien vortragen müssen. • Folge: Kein Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags und keine Feststellung einer künftigen Schadensersatzpflicht. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Das BAG bestätigt damit die Abweisung der Klage: Es liegt weder eine unzulässige Altersdiskriminierung nach dem AGG noch eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes vor. Die Herausnahme älterer Arbeitnehmer aus dem freiwilligen Abfindungsmodell war durch das legitime Ziel gerechtfertigt, älteren Beschäftigten den Verbleib im Erwerbsleben mittels Altersteilzeit zu ermöglichen, und war verhältnismäßig (§10 AGG). Zudem genügte der Vortrag des Klägers nicht den Anforderungen an die Darlegung, um aus dem Flash-Report den Schluss zu ziehen, dass ältere Arbeitnehmer zu identischen Turbo-Konditionen kontrahiert wurden; die Beklagte hat substantiiert bestritten. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.