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Urteil

8 AZR 740/08

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei fehlerhafter Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB beginnt die einmonatige Widerspruchsfrist nicht zu laufen. • Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers kann trotz fehlerhafter Unterrichtung durch Verwirkung ausgeschlossen sein, wenn Zeit- und Umstandsmoment gegeben sind. • Die Verwirkung setzt neben erheblicher Untätigkeit des Berechtigten Umstände voraus, die beim Verpflichteten berechtigtes Vertrauen erwecken, das Recht werde nicht mehr ausgeübt; dispositive Erklärungen wie der Abschluss eines Aufhebungsvertrags können dieses Umstandsmoment erfüllen. • Betriebsveräußerer und Betriebserwerber können sich im Verhältnis zum Arbeitnehmer wechselseitig auf Verwirkungsumstände berufen, weil nach § 613a BGB eine gemeinsame Verpflichtung und Kenntnisfiktion besteht.
Entscheidungsgründe
Widerspruch gegen Betriebsübergang: fehlerhafte Unterrichtung, aber Verwirkung durch Aufhebungsvertrag • Bei fehlerhafter Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB beginnt die einmonatige Widerspruchsfrist nicht zu laufen. • Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers kann trotz fehlerhafter Unterrichtung durch Verwirkung ausgeschlossen sein, wenn Zeit- und Umstandsmoment gegeben sind. • Die Verwirkung setzt neben erheblicher Untätigkeit des Berechtigten Umstände voraus, die beim Verpflichteten berechtigtes Vertrauen erwecken, das Recht werde nicht mehr ausgeübt; dispositive Erklärungen wie der Abschluss eines Aufhebungsvertrags können dieses Umstandsmoment erfüllen. • Betriebsveräußerer und Betriebserwerber können sich im Verhältnis zum Arbeitnehmer wechselseitig auf Verwirkungsumstände berufen, weil nach § 613a BGB eine gemeinsame Verpflichtung und Kenntnisfiktion besteht. Der Kläger war bei der Beklagten als Leiter Business Excellence in der Mobilfunksparte (Com MD) beschäftigt. Die Beklagte verkaufte diesen Geschäftsbereich zum 30.09.2005 an die BenQ-Gruppe; der Kläger wurde durch ein Schreiben vom 29.08.2005 über den Betriebsübergang informiert. Ab dem 01.10.2005 erbrachte der Kläger seine Arbeitsleistung für die BenQ Mobile; er wurde später versetzt und erhielt Gehaltserhöhungen. Am 10.08.2006 schloss der Kläger mit der BenQ Mobile einen Aufhebungsvertrag, der eine Beendigung zum 28.02.2007 und eine Abfindung regelte. Am 29.09.2006 widersprach der Kläger gegenüber der Beklagten dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses und begehrte im Revisionsverfahren die Feststellung, sein Arbeitsverhältnis bestehe bei der Beklagten unverändert fort. Die Beklagte rügte u.a. Verwirkung und Unzulässigkeit des kollektivierten Widerspruchs. • 1) Fehlerhafte Unterrichtung: Das Unterrichtungsschreiben vom 29.08.2005 entsprach nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB; daher lief die einmonatige Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht an. • 2) Möglichkeit der Verwirkung: Unabhängig von der fehlerhaften Unterrichtung kann das Widerspruchsrecht verwirken. Verwirkung ist Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und setzt ein Zeitmoment (längere Untätigkeit) und ein Umstandsmoment (Verhalten des Berechtigten, das Vertrauen beim Verpflichteten begründet) voraus. • 3) Zeitmoment: Der maßgebliche Zeitlauf wird insgesamt zu betrachten; hier lagen über ein Jahr zwischen dem Betriebsübergang (01.10.2005) und der Widerspruchserklärung (29.09.2006), was das Zeitmoment erfüllt. • 4) Umstandsmoment durch Aufhebungsvertrag: Der Abschluss des Aufhebungsvertrags vom 10.08.2006 stellte eine dispositive Erklärung dar, die als Annahme des neuen Arbeitgebers und als Disposition über den Bestand des Arbeitsverhältnisses das Umstandsmoment verwirklichte. • 5) Kenntnis und Verantwortlichkeit: Es genügt, dass einer der Verpflichteten (Betriebsveräußerer oder Betriebserwerber) von den verwirklichenden Umständen Kenntnis hat; beide können sich daher auf die Verwirkung berufen. Eine dem Kläger unterstellte Behauptung, BenQ habe zur Irreführung Bonität vorgegaukelt, war in der Revisionsinstanz unzulässig bzw. unzureichend substantiiert. • 6) Ergebnisprüfung: Das Landesarbeitsgericht hat das Umstandsmoment verkannt; revisionsrechtlich ist daher die Feststellungsklage unbegründet. • wichtige Normen: § 613a Abs. 5, Abs. 6 BGB; § 242 BGB Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; es besteht kein Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30.09.2005 hinaus zu den bisherigen Bedingungen. Zwar war die Unterrichtung über den Betriebsübergang fehlerhaft, so dass die einmonatige Widerspruchsfrist nicht lief, jedoch war das Widerspruchsrecht des Klägers zum Zeitpunkt seines Schreibens vom 29.09.2006 verwirkt. Maßgeblich war insbesondere der Abschluss des Aufhebungsvertrags mit der BenQ Mobile, durch den der Kläger dispositiv über den Bestand des Arbeitsverhältnisses disponiert und beim Verpflichteten berechtigtes Vertrauen geschaffen hat, dass ein Widerspruch nicht mehr geltend gemacht werde. Daher war die Feststellungsklage unbegründet und abzuweisen; die Kostenentscheidung bleibt einer Schlussentscheidung vorbehalten.