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Beschluss

4 AZB 23/09

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine sofortige Beschwerde nach §72b Abs.1 ArbGG ist begründet, wenn das Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung vollständig abgefasst, unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist. • Ein Verhinderungsvermerk des Kammervorsitzenden ersetzt die Unterschrift nur, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung tatsächliche und prognostizierbare Verhinderungsgründe vorliegen; kurzfristige oder nicht hinreichend geprüfte Ortsabwesenheit genügt nicht. • Das Beschwerdegericht hat im Freibeweisverfahren die tatsächlichen Kenntnisse des Vorsitzenden zu klären; genügt die subjektive Kenntnis des Vorsitzenden den Anforderungen nicht, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamer Verhinderungsvermerk führt zur Aufhebung des Landesarbeitsgerichtsurteils • Eine sofortige Beschwerde nach §72b Abs.1 ArbGG ist begründet, wenn das Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung vollständig abgefasst, unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist. • Ein Verhinderungsvermerk des Kammervorsitzenden ersetzt die Unterschrift nur, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung tatsächliche und prognostizierbare Verhinderungsgründe vorliegen; kurzfristige oder nicht hinreichend geprüfte Ortsabwesenheit genügt nicht. • Das Beschwerdegericht hat im Freibeweisverfahren die tatsächlichen Kenntnisse des Vorsitzenden zu klären; genügt die subjektive Kenntnis des Vorsitzenden den Anforderungen nicht, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen. Die Parteien streiten um die Nachwirkung eines Tarifvertrages und daraus resultierende Feststellungs- und Zahlungsansprüche des Klägers. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klägers zurück; die Revision wurde nicht zugelassen. Der Kläger erhob sodann eine sofortige Beschwerde nach §72b ArbGG mit dem Vorwurf, das Landesarbeitsgerichts-Urteil sei nicht rechtzeitig vollständig unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden. Der Vorsitzende des Landesarbeitsgerichts hatte unter dem Urteil einen Verhinderungsvermerk angebracht und für eine ehrenamtliche Richterin stellvertretend unterschrieben. Die Geschäftsstelle erfuhr erst nach Übergabe des Urteils telefonisch, dass die ehrenamtliche Richterin sich im Urlaub befinde; nähere Kenntnisse über Dauer oder Ortsabwesenheit wurden nicht eingeholt. Der Senat prüfte, ob der Verhinderungsvermerk die fehlende Unterschrift ersetzte und ob die fünfmonatige Frist nach §72b Abs.1 ArbGG gewahrt war. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde nach §72b Abs.1 ArbGG ist statthaft und fristgerecht erhoben worden. • Rechtliche Voraussetzung für die Begründetheit ist, dass das Landesarbeitsgerichts-Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung vollständig abgefasst, unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist. • Der Verhinderungsvermerk des Kammervorsitzenden ersetzt die Unterschrift nur, wenn zum Zeitpunkt der Unterschriftsreife tatsächliche und prognostizierbare Verhinderungsgründe für mindestens eine weitere Woche vorlagen; kurzfristige Ortsabwesenheit reicht nicht aus. • Der Vorsitzende muss sich hinreichende Gewissheit über die Tatsachengrundlagen verschaffen; seine subjektive Kenntnisstand bildet die Grundlage, wobei Informationen der Geschäftsstelle hinzugerechnet werden können. • Im vorliegenden Fall beruhte der Verhinderungsvermerk lediglich auf der Mitteilung, die ehrenamtliche Richterin sei "im Urlaub"; es wurden keine konkreten Erkenntnisse über Dauer oder Ortsabwesenheit eingeholt, und es erfolgte keine Prüfung, ob die Richterin trotz Urlaubs unterschriftsfähig war. • Mangels ausreichender Tatsachenermittlung durfte der Vorsitzende die Unterschrift nicht ersetzen; damit wurde die Fünf-Monats-Frist des §72b Abs.1 ArbGG nicht eingehalten und das Urteil nicht fristgerecht der Geschäftsstelle übergeben. • Folge: Nach §72b Abs.5 ArbGG ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuweisen; eine Verweisung an eine andere Kammer wurde nicht für erforderlich gehalten. Die sofortige Beschwerde des Klägers war begründet. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 19.02.2009 wurde aufgehoben, weil es nicht binnen der fünfmonatigen Frist mit allen erforderlichen Unterschriften der Geschäftsstelle übergeben worden war; der angebrachte Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden war nicht wirksam, da er nicht auf hinreichender Prüfung konkreter Verhinderungsgründe beruhte. Der Senat verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Hamburg zurück. Eine Verweisung an eine andere Kammer erschien dem Senat nicht notwendig.