OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 AZN 1042/09

BAG, Entscheidung vom

5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 5 Normen

Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, wenn kein zulassungsfähiger Revisionsgrund vorliegt. • Die ordnungsgemäße Besetzung des Berufungsgerichts und die formgerechte Vereidigung eines ehrenamtlichen Richters verhindern die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG i.V.m. § 547 Nr. 1 ZPO. • Fehlende Darlegung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigt keine Zulassung der Revision. • Das Rechtliches-Gehoergebot ist nicht verletzt, wenn das Berufungsgericht Vorbringen aufgenommen, aber materiell-rechtlich anders gewichtet hat.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Berufungsgericht ordnungsgemäß besetzt • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, wenn kein zulassungsfähiger Revisionsgrund vorliegt. • Die ordnungsgemäße Besetzung des Berufungsgerichts und die formgerechte Vereidigung eines ehrenamtlichen Richters verhindern die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG i.V.m. § 547 Nr. 1 ZPO. • Fehlende Darlegung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigt keine Zulassung der Revision. • Das Rechtliches-Gehoergebot ist nicht verletzt, wenn das Berufungsgericht Vorbringen aufgenommen, aber materiell-rechtlich anders gewichtet hat. Die Klägerin begehrt gerichtlich die Feststellung, dass zwischen ihr und dem beklagten Verein ein Arbeitsverhältnis besteht. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht bestätigte dies in der Berufung und ließ die Revision nicht zu. Die Klägerin wandte sich mit Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht. Streitgegenstand war insbesondere, ob ein zunächst befristeter Arbeitsvertrag durch Aufnahme der Klägerin in den Verein konkludent aufgehoben wurde. Die Klägerin rügte außerdem Mängel bei der Besetzung der Berufungskammer, eine unterlassene Vereidigung des ehrenamtlichen Richters und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Landesarbeitsgericht hatte den Vortrag der Klägerin im Tatbestand aufgenommen, wertete ihn aber materiell-rechtlich anders als die Klägerin. • Keine absolute Revisionsbegründung: Es wurde kein Revisionsgrund nach § 547 Nr. 1–5 ZPO in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG dargelegt. • Besetzung des Berufungsgerichts: Die Kammer war formgerecht nach § 35 Abs. 2 ArbGG mit einem Vorsitzenden sowie je einem ehrenamtlichen Richter aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkreisen besetzt; die Berufung des ehrenamtlichen Richters unterliegt nicht der Überprüfung im Beschwerdeverfahren (§ 73 Abs. 2 i.V.m. § 65 ArbGG). • Vereidigung: Nach § 45 Abs. 2 DRiG muss ein ehrenamtlicher Richter vor seiner ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung vereidigt werden; die Beschwerde behauptet nicht, die Vereidigung habe erst nach Einleitung der mündlichen Verhandlung stattgefunden. • Vorbesprechungen sind nicht Teil der mündlichen Verhandlung und erfordern keine Vereidigung; der ehrenamtliche Richter war bereits berufen. • Keine grundsätzliche Rechtsfrage: Die Klägerin hat keine klärungsbedürftige und von allgemeiner Bedeutung geregelte Rechtsfrage benannt; die Frage der konkludenten Aufhebung von Aufhebungsvereinbarungen hängt vom Einzelfall ab und betrifft vorrangig die Rechtsanwendung. • Rechtliches Gehör: Das Landesarbeitsgericht hat den Vortrag der Klägerin im Tatbestand berücksichtigt; die andere Gewichtung ihres Vorbringens stellt keine Gehörsverletzung dar; Gerichte müssen nicht jeden Vortrag ausdrücklich in den Entscheidungsgründen behandeln. • Folgen: Mangels Zulassungsgründe bleibt die Nichtzulassung der Revision bestehen; die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Das Berufungsgericht war ordnungsgemäß besetzt und es liegen keine formellen Mängel bei der Vereidigung des ehrenamtlichen Richters vor, die eine Revision rechtfertigen würden. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt; sie rügt überwiegend die Rechtsanwendung im Einzelfall, was im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen ist. Ebenso liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da das Berufungsgericht den Vortrag in den Tatbestand aufgenommen und materiell-rechtlich bewertet hat. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert des Verfahrens wurde auf 7.800,00 Euro festgesetzt.