OffeneUrteileSuche
Urteil

2 AZR 468/08

BAG, Entscheidung vom

19mal zitiert
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei betriebsbedingten Kündigungen ist die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG durchzuführen; eine Betriebsvereinbarung kann die Gewichtung regeln, die nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüfbar ist. • Die Bildung von Altersgruppen für die Sozialauswahl ist zulässig, bedarf aber nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG einer konkreten Rechtfertigung durch den Arbeitgeber; bloße abstrakte oder pauschale Erwägungen genügen nicht. • Erfüllt der Arbeitgeber die Darlegungslast für ein berechtigtes betriebliches Interesse an der Altersgruppenbildung nicht und führt dies dazu, dass der Betroffene bei einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl nicht gekündigt worden wäre, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt und unwirksam.
Entscheidungsgründe
Sozialauswahl: Altersgruppenbildung bedarf konkreter Rechtfertigung • Bei betriebsbedingten Kündigungen ist die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG durchzuführen; eine Betriebsvereinbarung kann die Gewichtung regeln, die nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüfbar ist. • Die Bildung von Altersgruppen für die Sozialauswahl ist zulässig, bedarf aber nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG einer konkreten Rechtfertigung durch den Arbeitgeber; bloße abstrakte oder pauschale Erwägungen genügen nicht. • Erfüllt der Arbeitgeber die Darlegungslast für ein berechtigtes betriebliches Interesse an der Altersgruppenbildung nicht und führt dies dazu, dass der Betroffene bei einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl nicht gekündigt worden wäre, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt und unwirksam. Die Klägerin, seit 1979 im Betrieb beschäftigt und zuletzt teilzeitbeschäftigt als Buchhalterin, erhielt eine betriebsbedingte ordentliche Kündigung zum 30.6.2007. Die Beklagte führte eine Reorganisation und den Wegfall von 11,18 Vollzeitstellen im Rechnungswesen durch und wendete dabei eine mit dem Betriebsrat abgestimmte Betriebsvereinbarung über Auswahlrichtlinien an. Zur Sozialauswahl bildete die Beklagte vier Altersgruppen und ermittelte Punktwerte nach Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung; die Klägerin erhielt 52 Punkte und wäre innerhalb ihrer Altersgruppe kündbar gewesen. Die Klägerin focht die Kündigung mit der Behauptung an, die Sozialauswahl sei fehlerhaft, insbesondere sei die Bildung von Altersgruppen nicht gerechtfertigt und ihre frühere Betriebszugehörigkeit nicht berücksichtigt worden. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt; die Beklagte legte Revision ein. • Zulässige Revision ist unbegründet; die Kündigung ist wegen fehlerhafter Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam. • Rechtliche Grundlagen: § 1 Abs. 2 und 3 KSchG regeln betriebsbedingte Kündigungen und die soziale Auswahl; § 1 Abs. 4 KSchG erlaubt nur eingeschränkte Kontrolle betrieblicher Gewichtungen aus Betriebsvereinbarungen; Darlegungs- und Beweislast nach § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG liegt im Wesentlichen beim Arbeitnehmer, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG muss der Arbeitgeber tragen. • Das Lebensalter als Auswahlkriterium ist grundsätzlich mit dem AGG vereinbar und kann linear in Auswahlrichtlinien berücksichtigt werden; altersbezogene unterschiedliche Behandlung jüngerer Arbeitnehmer ist durch § 10 AGG in bestimmten Fällen gerechtfertigt. • Die Beklagte ging über die bloße Anwendung der Punktbewertung hinaus und bildete Altersgruppen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG; dafür muss sie allerdings ein berechtigtes betriebliches Interesse konkret darlegen. • Die von der Beklagten vorgetragenen Gründe (Erhalt der Altersstruktur, leichteres Erlernen neuer Technologien bei Jüngeren, Fremdsprachenkenntnisse, Know-how-Transfer) blieben abstrakt und unkonkret; sie zeigte nicht konkret auf, welche konkreten und nennenswerten Nachteile für Betrieb oder Abteilung entstehen würden, wenn die Sozialauswahl allein nach den Kriterien des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG durchgeführt würde. • Erleichterungen zugunsten des Arbeitgebers gelten nur bei Massenkündigungen i.S.v. § 17 KSchG; hier waren die vorgesehenen Kündigungen (11,18 VZÄ) bezogen auf den Betrieb als Ganzes nicht ausreichend, sodass keine vereinfachte Vermutungswirkung eintritt. • Weil die Beklagte ihr berechtigtes betriebliches Interesse an der Bildung von Altersgruppen nicht substantiiert dargelegt hat und die Vorinstanzen feststellten, dass ohne Altersgruppenbildung die Klägerin nicht gekündigt worden wäre, ist die Sozialauswahl fehlerhaft und die Kündigung unwirksam. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die ordentliche, betriebsbedingte Kündigung vom 29.11.2006 ist wegen fehlerhafter Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam. Die Beklagte hat die Bildung von Altersgruppen nicht hinreichend konkret gerechtfertigt und die zur Rechtfertigung erforderlichen konkreten Nachteile dargelegt. Die Vorinstanzen durften daher annehmen, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Sozialauswahl nicht betroffen gewesen wäre. Die Kosten der Revision trägt die Beklagte.