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Beschluss

1 ABR 82/08

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Gesamtbetriebsrat war nicht originär zuständig zur Regelung der Vergütungsgrundsätze der außertariflichen (AT-)Angestellten; diese Mitbestimmungsbefugnis nach §87 Abs.1 Nr.10 BetrVG obliegt den örtlichen Betriebsräten. • Die Verpflichtung zur unternehmenseinheitlichen Regelung folgt nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und begründet keine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach §50 Abs.1 BetrVG. • Die Entgeltpflicht der AT-Angestellten ergibt sich aus §612 Abs.1 BGB; die Vergütung ist daher keine „freiwillige Leistung“, mit der der Arbeitgeber die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats herbeiführen kann. • Ein Einigungsstellenspruch ist unwirksam, wenn die Einigungsstelle mangels originärer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats entschieden hat.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs wegen fehlender Gesamtbetriebsratszuständigkeit • Der Gesamtbetriebsrat war nicht originär zuständig zur Regelung der Vergütungsgrundsätze der außertariflichen (AT-)Angestellten; diese Mitbestimmungsbefugnis nach §87 Abs.1 Nr.10 BetrVG obliegt den örtlichen Betriebsräten. • Die Verpflichtung zur unternehmenseinheitlichen Regelung folgt nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und begründet keine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach §50 Abs.1 BetrVG. • Die Entgeltpflicht der AT-Angestellten ergibt sich aus §612 Abs.1 BGB; die Vergütung ist daher keine „freiwillige Leistung“, mit der der Arbeitgeber die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats herbeiführen kann. • Ein Einigungsstellenspruch ist unwirksam, wenn die Einigungsstelle mangels originärer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats entschieden hat. Die tarifgebundene Arbeitgeberin betreibt vier Betriebe in verschiedenen Bundesländern mit unterschiedlichen Tarifwerken. In jedem Betrieb gab es Betriebsräte; die Arbeitgeberin führte konzernweit ein Stellenbewertungsverfahren nach Hay ein. Drei örtliche Betriebsräte beauftragten den Gesamtbetriebsrat, über eine einheitliche Vergütungsregelung für AT-Angestellte zu verhandeln; ein vierter Betriebsrat (Betrieb O) widerrief die Beauftragung und schloss eine eigene Betriebsvereinbarung. Die auf Antrag des Gesamtbetriebsrats gebildete Einigungsstelle beschloss eine Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) mit Entgeltgruppen und Zuordnungen für alle Mitarbeiter außer Leitenden. Die Arbeitgeberin beantragte beim Arbeitsgericht die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs mit der Begründung, der Gesamtbetriebsrat sei nicht zuständig. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen den Antrag ab; das Bundesarbeitsgericht hob diese Entscheidungen auf. • Zuständigkeit und Anhörung: Gemäß §83 Abs.3 ArbGG waren die örtlichen Betriebsräte anzuhören; das Unterlassen konnte in der Rechtsbeschwerdeinstanz nachgeholt werden. • Antragsauslegung: Ein Feststellungsantrag ist zulässig; die gerichtliche Entscheidung hat feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung (§§ relevante Rechtsprechung zur Auslegung von Anträgen). • Materielle Zuständigkeit (§50 BetrVG): Nach §50 Abs.1 Satz1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat nur originär zuständig, wenn zwingende Erfordernisse für eine betriebsübergreifende Regelung bestehen; bloße Zweckmäßigkeit reicht nicht. • Mitbestimmung nach §87 Abs.1 Nr.10 BetrVG: Die Regelung von Vergütungsgrundsätzen der AT-Angestellten fällt in das zwingende Mitbestimmungsrecht der Betriebsräte; dieses Recht schützt Arbeitnehmerinteressen in der betrieblichen Lohngestaltung und bezieht sich auf kollektive Regelungen. • Keine Zuständigkeitsbegründung durch Gleichbehandlung: Weder der arbeitsrechtliche noch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (§75 Abs.1 BetrVG) begründet eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats; Gleichbehandlungsgebote sind kompetenzakzessorisch und prüfen erst die konkrete Betriebsvereinbarung. • Keine "freiwillige Leistung": Die Vergütungsansprüche der AT-Angestellten beruhen bei fehlender Individualvereinbarung auf §612 Abs.1 BGB; die Vergütung ist daher keine freiwegaufhebbare Leistung, sodass der Arbeitgeber die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht durch Verweis auf angebliche Freiwilligkeit herbeiführen kann. • Keine zwingende unternehmenseinheitliche Regelung: Das durchgeführte Hay-Verfahren berücksichtigt betriebliche Unterschiede und begründet keinen Zwang zu einheitlicher Ausgestaltung; der Arbeitgeber konnte die Entgeltzahlung nicht von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen. • Folge für den Einigungsstellenspruch: Die Einigungsstelle ging von einer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach §50 Abs.1 BetrVG aus; da diese fehlte und der Betrieb O die Beauftragung widerrufen hatte, ist der Spruch für alle Betriebe unwirksam; eine partielle Aufrechterhaltung kommt nicht in Betracht, weil unklar ist, ob die Einigungsstelle anders entschieden hätte, wenn sie nur für drei Betriebe zuständig gewesen wäre. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben und der Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert. Das Bundesarbeitsgericht stellt fest, dass der Einigungsstellenspruch vom 20.11.2006 und die damit beschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung über die AT-Vergütung unwirksam sind. Begründung: Die Regelung der Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten unterliegt dem zwingenden Mitbestimmungsrecht der örtlichen Betriebsräte nach §87 Abs.1 Nr.10 BetrVG; eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach §50 Abs.1 BetrVG lag nicht vor, weil kein zwingendes Erfordernis einer betriebsübergreifenden Regelung bestand und die Vergütung keine freiwillige Leistung ist. Die Unwirksamkeit betrifft die gesamte GBV, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Einigungsstelle bei beschränkter Zuständigkeit anders entschieden hätte.