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Urteil

10 AZR 58/09

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ständige Wechselschichtzulage (§8 Abs.5 TVöD) steht auch zu, wenn der Arbeitnehmer wegen bezahlter Freistellung (z.B. Erholungsurlaub) innerhalb des Monats nicht tatsächlich zu zwei Nachtschichten herangezogen wurde, wenn ohne die Freistellung die erforderlichen Schichten angefallen wären. • Die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit ist als in Monatsbeträgen festgelegter Entgeltbestandteil nach §21 TVöD bei Entgeltfortzahlung (Urlaub, Krankheit etc.) weiterzuzahlen. • Maßgeblich ist, dass dem Arbeitnehmer dauerhaft Wechselschichtarbeit zugewiesen ist (Leistungszuweisung kraft Arbeitsvertrag oder Direktionsrechts); vorübergehende Unterbrechungen sind unschädlich.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf ständige Wechselschichtzulage trotz urlaubsbedingter Unterbrechung • Ständige Wechselschichtzulage (§8 Abs.5 TVöD) steht auch zu, wenn der Arbeitnehmer wegen bezahlter Freistellung (z.B. Erholungsurlaub) innerhalb des Monats nicht tatsächlich zu zwei Nachtschichten herangezogen wurde, wenn ohne die Freistellung die erforderlichen Schichten angefallen wären. • Die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit ist als in Monatsbeträgen festgelegter Entgeltbestandteil nach §21 TVöD bei Entgeltfortzahlung (Urlaub, Krankheit etc.) weiterzuzahlen. • Maßgeblich ist, dass dem Arbeitnehmer dauerhaft Wechselschichtarbeit zugewiesen ist (Leistungszuweisung kraft Arbeitsvertrag oder Direktionsrechts); vorübergehende Unterbrechungen sind unschädlich. Der Kläger ist seit 1993 als Krankenpfleger bei der Beklagten beschäftigt; es gilt TVöD mit dem Besonderen Teil Krankenhäuser. In seiner Abteilung wird vollkontinuierlich im Schichtsystem gearbeitet; die Beklagte stellt Dienstpläne monatlich auf. Im August/September 2006 leistete der Kläger sowohl Früh-, Spät- als auch Nachtschichten, war aber vom 14.08. bis 12.09.2006 im Erholungsurlaub. Für September 2006 zahlte die Beklagte die Zulage für ständige Schichtarbeit (40,00 Euro), nicht jedoch die höhere Zulage für ständige Wechselschichtarbeit (105,00 Euro). Der Kläger machte die Differenz von 65,00 Euro geltend; die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, das BAG hob auf und gab dem Kläger teilweise Recht. • Rechtliche Grundlage sind §7, §8 und §21 TVöD sowie §48 TVöD-BT-K; Anspruch auf Wechselschichtzulage setzt ständige Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinn voraus (§8 Abs.5 iVm §7 Abs.1 und §48 Abs.2). • „Ständig“ bedeutet dauerhaft bzw. fast ausschließlich zugewiesen; nicht ständige Wechselschichtarbeit ist gelegentliche oder vertretungsweise Tätigkeit. Anspruchsvoraussetzung ist grundsätzlich die tatsächliche Erbringung aller geforderten Schichtarten. • Nach §21 TVöD sind in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile bei Entgeltfortzahlung weiterzuzahlen; die Wechselschichtzulage (105 Euro monatlich) ist ein solcher Monatsbetrag. Daher steht sie auch im Fall von Entgeltfortzahlung (z.B. Erholungsurlaub) dem Beschäftigten zu, wenn ohne die Freistellung die erforderlichen Schichten angefallen wären. • Diese Auslegung folgt dem Entgeltausfallprinzip und vermeidet widersinnige Ergebnisse gegenüber den stundenbezogenen Zulagen für nicht ständig Wechselschichtleistende. Zweck der Zulage ist dauerhafter Ausgleich für dauernde Belastungen; dieser Zweck entfällt nicht bei vorübergehender bezahlter Freistellung. • Angewandt auf den Fall: Der Kläger war dauerhaft dem System ständiger Wechselschichtarbeit zugewiesen und hätte ohne Erholungsurlaub innerhalb eines Monats die mindestens zwei Nachtschichten erbracht; daher besteht Anspruch auf die Differenz zwischen Wechselschicht- und Schichtzulage. Zinsen stehen nach §§288,291 BGB zu. Die Revision des Klägers war begründet; das Urteil des LAG wurde aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil insoweit abgeändert, dass die Beklagte zur Nachzahlung von 65,00 Euro brutto nebst Zinsen verpflichtet wurde. Begründet ist dies damit, dass die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit ein in Monatsbeträgen festgelegter Entgeltbestandteil ist und nach §21 TVöD bei Entgeltfortzahlung (hier Erholungsurlaub) weiterzuzahlen ist, wenn der Arbeitnehmer ohne die Freistellung die tariflich geforderten Schichten geleistet hätte. Der Kläger war dauerhaft Wechselschichtarbeit zugewiesen, sodass ihm die Differenz zwischen der gezahlten Schichtzulage und der höheren Wechselschichtzulage zusteht. Zudem hat die Beklagte die Kosten der höheren Instanzen zu tragen; der Zinsanspruch folgt aus den gesetzlichen Vorschriften.