Beschluss
7 AZB 32/09
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Streitigkeiten über die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach §96 Abs.8 Satz 1 SGB IX sind als kollektivrechtliche Angelegenheiten im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden.
• §2a Abs.1 Nr.3a, Abs.2 ArbGG ist entsprechend auf Angelegenheiten nach §96 Abs.8 Satz 1 SGB IX anzuwenden, um eine planwidrige Regelungslücke zu schließen.
• Die entsprechende Anwendung dient der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Rechtssicherheit, auch wenn Kostenansprüche von Beamten betroffen sind.
Entscheidungsgründe
Kostentragungspflicht nach §96 Abs.8 SGB IX: Zuständigkeit im Beschlussverfahren • Streitigkeiten über die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach §96 Abs.8 Satz 1 SGB IX sind als kollektivrechtliche Angelegenheiten im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden. • §2a Abs.1 Nr.3a, Abs.2 ArbGG ist entsprechend auf Angelegenheiten nach §96 Abs.8 Satz 1 SGB IX anzuwenden, um eine planwidrige Regelungslücke zu schließen. • Die entsprechende Anwendung dient der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Rechtssicherheit, auch wenn Kostenansprüche von Beamten betroffen sind. Die Klägerin war Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertretung und während der Amtszeit abgeordnet; sie behielt ihren Wohnsitz in L. Wegen zahlreicher dienstlicher Reisen im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit erstattete die Beklagte nur teilweise Kosten. Die Klägerin klagte beim Arbeitsgericht auf Erstattung von Reisekosten und Trennungsgeld in Höhe von 876,64 Euro. Das Arbeitsgericht verwies den Rechtsstreit in das Beschlussverfahren; das Landesarbeitsgericht bestätigte dies. Die Beklagte erhob Rechtsbeschwerde mit dem Ziel, das Urteilsverfahren für zulässig zu erklären. Die Kernfrage war, ob Ansprüche nach §96 Abs.8 SGB IX im Urteils- oder im Beschlussverfahren zu entscheiden sind. • Die Vorinstanzen haben zu Recht nach §48 Abs.1 ArbGG i.V.m. §17a Abs.2 Satz1 GVG in das Beschlussverfahren verwiesen, da es sich um Streitigkeiten über die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach §96 Abs.8 Satz1 SGB IX handelt. • Zwar erfasst §2a Abs.1 Nr.3a, Abs.2 ArbGG Angelegenheiten der §§94,95,139 SGB IX nicht ausdrücklich die Kostentragungspflicht nach §96 Abs.8 SGB IX; diese Vorschrift enthält für die entsprechenden kollektivrechtlichen Angelegenheiten aber das Beschlussverfahren. • Ansprüche nach §96 Abs.8 SGB IX beruhen auf der Organstellung der Schwerbehindertenvertretung und sind daher kollektivrechtlich zuzuordnen; sie sind keine rein individualrechtlichen Arbeitnehmeransprüche, weshalb der Rechtsweg und die Verfahrensart gesetzlich nicht unmittelbar geregelt sind. • Wegen dieser planwidrigen Regelungslücke ist eine entsprechende Anwendung von §2a Abs.1 Nr.3a, Abs.2 ArbGG geboten; Gesetzessystematik, -geschichte und Zweck sprechen hierfür. • Die Gesetzesgeschichte zeigt, dass der Gesetzgeber bereits durch frühere Änderungen die Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretungen der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren zuweisen wollte; dies rechtfertigt die analoge Auslegung. • Die entsprechende Anwendung erstreckt sich auch auf Fälle, in denen die Kostenerstattung Beamten zusteht; dies folgt aus dem Zweck, kollektivrechtliche Streitigkeiten einheitlich im Beschlussverfahren zu entscheiden und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das BAG bestätigt, dass Streitigkeiten über die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach §96 Abs.8 Satz1 SGB IX als kollektivrechtliche Angelegenheiten zu qualifizieren sind und deshalb im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden sind. Eine planwidrige Regelungslücke ist durch entsprechende Anwendung des §2a Abs.1 Nr.3a, Abs.2 ArbGG zu schließen. Dies dient der Einheitlichkeit der Zuständigkeit und gilt auch, wenn die Kosten Beamten entstanden sind. Damit verbleibt die Sache im Beschlussverfahren, weshalb die Beschwerde der Beklagten erfolglos bleibt.