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Beschluss

1 ABR 85/08

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitnehmer dürfen zu einem vom Arbeitgeber initiierten Gespräch über den Inhalt von Tätigkeitsbeschreibungen ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen, wenn die Tätigkeitsbeschreibung Grundlage der Eingruppierung oder Entgeltbemessung ist. • Der Betriebsrat kann im Beschlussverfahren nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Feststellung begehrter Arbeitnehmerrechte gerichtlich geltend machen, insbesondere das Recht auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. • Ein Feststellungsantrag ist zulässig, wenn ein rechtlicher Konflikt besteht und die Gefahr der Wiederkehr besteht; dies ist gegeben, wenn der Arbeitgeber seine Verpflichtung bestreitet.
Entscheidungsgründe
Hinzuziehung von Betriebsratsmitgliedern zu Gesprächen über Tätigkeitsbeschreibungen • Arbeitnehmer dürfen zu einem vom Arbeitgeber initiierten Gespräch über den Inhalt von Tätigkeitsbeschreibungen ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen, wenn die Tätigkeitsbeschreibung Grundlage der Eingruppierung oder Entgeltbemessung ist. • Der Betriebsrat kann im Beschlussverfahren nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Feststellung begehrter Arbeitnehmerrechte gerichtlich geltend machen, insbesondere das Recht auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. • Ein Feststellungsantrag ist zulässig, wenn ein rechtlicher Konflikt besteht und die Gefahr der Wiederkehr besteht; dies ist gegeben, wenn der Arbeitgeber seine Verpflichtung bestreitet. Die Arbeitgeberin führte das ERA ein und ließ eine Unternehmensberatung Tätigkeitsbeschreibungen erstellen, um Eingruppierungen vorzubereiten. In Rundschreiben und auf einer Betriebsversammlung kündigte die Arbeitgeberin Erörterungsgespräche mit den Arbeitnehmern an. Mehrere Arbeitnehmer wünschten, zu diesen Gesprächen ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen; die Arbeitgeberin verweigerte dies und bot an, das Gespräch nur ohne Betriebsrat oder gar nicht zu führen. Der Betriebsrat beantragte gerichtlich feststellen zu lassen, dass Arbeitnehmer bei Gesprächen über Tätigkeitsbeschreibungen ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen dürfen; hilfsweise begehrte er die Untersagung der Verweigerung. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht trafen unterschiedliche Entscheidungen; das BAG musste über die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin entscheiden. • Antragsbefugnis: Der Betriebsrat ist gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG prozessstandschaftlich befugt, die aus § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG folgenden Rechte der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber feststellen zu lassen. • Feststellungsinteresse: Es besteht nach § 256 Abs. 1 ZPO, weil die Arbeitgeberin ihre Verpflichtung bestreitet und der Konflikt bei künftigen Eingruppierungen erneut auftreten kann. • Auslegung des Anspruchs: § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ermöglicht die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu Gesprächen über die Berechnung und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts; dies gilt nicht nur, wenn der Arbeitnehmer das Gespräch verlangt, sondern auch wenn der Arbeitgeber das Gespräch initiiert und die Themen zumindest teilweise denen des § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG entsprechen. • Bezug zu Tätigkeitsbeschreibungen: Tätigkeitsbeschreibungen, die Grundlage einer tätigkeitsbezogenen Vergütungsordnung oder tarifischen Eingruppierung sind, betreffen die Berechnung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 82 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. BetrVG und fallen daher unter das Hinzuziehungsrecht nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. • Rechtsfolge: Weil die Arbeitgeberin die Gespräche zur Vorbereitung von Eingruppierungsentscheidungen anstrebte, durften die Arbeitnehmer zu diesen Gesprächen ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen; eine generelle Anspruchsberechtigung für alle Gespräche ergibt sich aus dem BetrVG jedoch nicht. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wurde zurückgewiesen. Das BAG hat festgestellt, dass Arbeitnehmer bei von der Arbeitgeberin initiierten Gesprächen über den Inhalt von Tätigkeitsbeschreibungen, die der Eingruppierung oder der Bestimmung des Arbeitsentgelts dienen, nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen dürfen. Der Betriebsrat ist hierzu prozessstandschaftlich befugt und es besteht Feststellungsinteresse, da die Arbeitgeberin ihre Verpflichtung bestritten hat. Die Entscheidung schützt die Möglichkeit der Arbeitnehmer, vor Entscheidungen zur Entgeltbemessung ihre Sicht darzustellen und stärkt die Informations- und Mitwirkungsrechte im Rahmen von Eingruppierungsentscheidungen.