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Urteil

6 AZR 948/08

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine zuvor ordnungsgemäß angezeigte Massenentlassung erschöpft die sich daraus ergebende Kündigungsmöglichkeit mit der erklärten Kündigung; für jede weitere innerhalb der gesetzlichen Schwellenwerte liegende Kündigung ist eine neue Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG erforderlich. • § 17 KSchG verpflichtet vor jeder Massenentlassung zur Anzeige bei der Agentur für Arbeit; § 18 KSchG schützt die von der Behörde vorgesehene Frist, ohne dass § 18 Abs. 4 KSchG die Pflicht zur erneuten Anzeige bei erneutem Eintritt der Schwellenwerte aufhebt. • Unter unionsrechtskonformer Auslegung ist der Begriff der Entlassung im KSchG als Kündigungserklärung zu verstehen; die Richtlinie 98/59/EG verlangt für jede Überschreitung der Schwellenwerte eine eigenständige Anzeige.
Entscheidungsgründe
Erneute Kündigung nach angezeigter Massenentlassung: neue Anzeige erforderlich • Eine zuvor ordnungsgemäß angezeigte Massenentlassung erschöpft die sich daraus ergebende Kündigungsmöglichkeit mit der erklärten Kündigung; für jede weitere innerhalb der gesetzlichen Schwellenwerte liegende Kündigung ist eine neue Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG erforderlich. • § 17 KSchG verpflichtet vor jeder Massenentlassung zur Anzeige bei der Agentur für Arbeit; § 18 KSchG schützt die von der Behörde vorgesehene Frist, ohne dass § 18 Abs. 4 KSchG die Pflicht zur erneuten Anzeige bei erneutem Eintritt der Schwellenwerte aufhebt. • Unter unionsrechtskonformer Auslegung ist der Begriff der Entlassung im KSchG als Kündigungserklärung zu verstehen; die Richtlinie 98/59/EG verlangt für jede Überschreitung der Schwellenwerte eine eigenständige Anzeige. Der Kläger, seit 1990 bei der Schuldnerin beschäftigt, war von einer Massenentlassungsanzeige der Schuldnerin vom 20.11.2006 erfasst. Die Schuldnerin kündigte daraufhin Arbeitnehmer, darunter eine Kündigung des Klägers zum 31.05.2007 (Schreiben 23.11.2006). Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet; der Beklagte wurde Insolvenzverwalter. Nach Eröffnung erklärte der Beklagte am 09.01.2007 gegenüber dem Kläger eine ordentliche Kündigung zum 30.04.2007, ohne zuvor eine neue Massenentlassungsanzeige zu erstatten. Die Agentur für Arbeit hatte für die erste Anzeige eine Sperrfrist gesetzt, die im Dezember 2006 endete. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage mit dem Vortrag, die Kündigung vom 09.01.2007 sei wegen fehlender erneuter Anzeige nach § 17 KSchG unwirksam. • Der Beklagte konnte zwar nach § 113 Satz 2 InsO mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters nachkündigen, war dabei aber an die Pflichten aus §§ 17 ff. KSchG gebunden. • § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG verpflichtet zur Anzeige bei Überschreitung der Schwellenwerte; diese waren für die Kündigung vom 09.01.2007 erfüllt. • Unionsrechtskonforme Auslegung der MERL (Richtlinie 98/59/EG) führt dazu, dass "Entlassung" im KSchG die Erklärung der Kündigung meint; daher ist eine Anzeige für jede Überschreitung der Schwellenwerte erforderlich. • Eine zuvor von der Schuldnerin erstattete Massenentlassungsanzeige wirkt grundsätzlich fort, solange die angezeigte Kündigung noch nicht erklärt ist; ist die angezeigte Kündigung erklärt worden, ist die dadurch eröffnete Kündigungsmöglichkeit verbraucht. • § 18 Abs. 4 KSchG (Freifrist) rechtfertigt keine Wiederholung bereits erklärter, anzeigepflichtiger Kündigungen innerhalb der Freifrist ohne erneute Anzeige; eine solche Auslegung würde Zweck und Schutz der MERL aushöhlen. • Die für den Kläger einschlägige Sperrfrist aus der ersten Anzeige war zum Zeitpunkt der Kündigung vom 09.01.2007 bereits abgelaufen; das bloße Versehen in der Datumsangabe der ersten Anzeige ändert nichts an der Pflicht zur erneuten Anzeige. • In der Regel führt das Unterlassen der erforderlichen Massenentlassungsanzeige vor der Kündigung dazu, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöst; hier lag kein besonderer Heilungstatbestand vor, der zu einer anderen Folge führen könnte. Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Kündigung des Beklagten vom 09.01.2007 konnte das Arbeitsverhältnis nicht zum 30.04.2007 auflösen, weil vor ihrer Erklärung keine erneute Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG erstattet wurde. Die vom Gesetz und der MERL verfolgten Informations- und Konsultationszwecke sowie die Prüfmöglichkeiten der Agentur für Arbeit würden andernfalls unterlaufen. Der Kläger hat in der Kündigungsschutzklage Erfolg; die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.