Urteil
8 AZR 978/07
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
• Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
• Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. • Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Der Kläger hatte gegen eine vorangegangene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf Rechtsmittel eingelegt. Die Revision richtete sich gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 10. Oktober 2007 (Az. 7 Sa 577/07). Im Revisionsverfahren erklärten die Parteien, auf die Erörterung von Tatbestand und Entscheidungsgründe zu verzichten. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Revision schließlich in der vorgelegten Form. Streitgegenstand war die Rüge des Klägers gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts; konkrete inhaltliche Tatsachen und Ansprüche sind in der Aktenzusammenfassung nicht dargestellt. Es blieb offen, ob dem Kläger ein Anspruch oder ein prozessuales Recht zugesprochen worden wäre, da die Parteien auf Ausführungen verzichteten. Das Gericht entschied ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Prozessakten und der erklärten Verzichtserklärungen der Parteien. • Die Revision war nicht begründet und konnte keinen Erfolg erzielen, sodass das angefochtene Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf aufrechterhalten wurde. • Die Verfahrenslage wurde durch die beiderseitige Erklärung, auf Tatbestand und Entscheidungsgründe zu verzichten, vereinfacht; das Bundesarbeitsgericht durfte die Entscheidung auf dieser Grundlage treffen. • Mangels durchgreifender Rechtsfehler und wegen fehlender hinreichender Anhaltspunkte für eine Aufhebung oder Änderung des Urteils bestand kein Anlass zur Zulassung der Revision. • Die Rechtsfolgen der Entscheidung sind die Kostenverteilung, wonach der Kläger die Kosten der Revision zu tragen hat. • Anwendbare Normen und Verfahrensgrundsätze: §§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO und allgemeine Grundsätze der Revisionsprüfung im Arbeitsrecht. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az. 7 Sa 577/07) wurde zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil bleibt damit in vollem Umfang bestehen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Entscheidung erfolgte unter Berücksichtigung der von den Parteien erklärten Verzichtserklärungen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, wodurch eine umfassende erneute inhaltliche Prüfung entbehrlich war. Damit bleibt die erstinstanzliche bzw. landesgerichtliche Entscheidung verbindlich und voll wirksam.