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Beschluss

2 AZN 281/10 (A)

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beiordnung eines Notanwalts nach §72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §§555,78b ZPO ist möglich, wenn die Partei keinen vertretungsbereiten Anwalt findet und ein Zulassungsgrund des §72 Abs.2 ArbGG in Betracht kommt. • Die Nichtzulassungsbeschwerde darf weder mutwillig noch offensichtlich aussichtslos sein; bei möglicher Divergenz ist die Beiordnung zu gewähren, auch wenn der Erfolg noch nicht sicher ist. • Bei Restitutionsklagen nach §580 Nr.6 ZPO ist nicht das mit der Klage angegriffene Urteil aufgehoben worden sein müssen, sondern ein Urteil, auf das dieses Urteil gegründet ist; abweichende Auffassungen des Landesarbeitsgerichts können Divergenzbegrün- den. • Spannungen in der Auslegung des §580 ZPO (u.a. ob auch Verwaltungsakte oder Verfahrensergebnisse als „Urteil“ gelten) können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision zu klären sein.
Entscheidungsgründe
Beiordnung Notanwalts zur Nichtzulassungsbeschwerde bei möglicher Divergenz • Die Beiordnung eines Notanwalts nach §72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §§555,78b ZPO ist möglich, wenn die Partei keinen vertretungsbereiten Anwalt findet und ein Zulassungsgrund des §72 Abs.2 ArbGG in Betracht kommt. • Die Nichtzulassungsbeschwerde darf weder mutwillig noch offensichtlich aussichtslos sein; bei möglicher Divergenz ist die Beiordnung zu gewähren, auch wenn der Erfolg noch nicht sicher ist. • Bei Restitutionsklagen nach §580 Nr.6 ZPO ist nicht das mit der Klage angegriffene Urteil aufgehoben worden sein müssen, sondern ein Urteil, auf das dieses Urteil gegründet ist; abweichende Auffassungen des Landesarbeitsgerichts können Divergenzbegrün- den. • Spannungen in der Auslegung des §580 ZPO (u.a. ob auch Verwaltungsakte oder Verfahrensergebnisse als „Urteil“ gelten) können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision zu klären sein. Der Kläger begehrte die Fortführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Sächsische Landesarbeitsgericht. Er trug vor, mehrere Anwälte angefragt zu haben, jedoch keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben. Die streitige materielle Frage betrifft die Zulässigkeit einer Restitutionsklage nach §580 ZPO und die Auslegung dessen Voraussetzungen in einem Kündigungsschutzprozess. Das Landesarbeitsgericht hatte die Revision nicht zugelassen und die Annahme eines Restitutionsgrundes gemäß §580 Nr.7 Buchst. b ZPO abgelehnt, weil die vom Kläger vorgelegten Urkunden erst nach dem angegriffenen Urteil ergangen seien. Das Landesarbeitsgericht meinte zudem, §580 Nr.6 ZPO setze voraus, dass das mit der Restitutionsklage angegriffene Urteil durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden sei. Der Kläger rügte diese Rechtsauffassung und berief sich auf Divergenz in der Rechtsprechung und auf die Möglichkeit, dass auch andere formelle Entscheidungen als „Urteil“ i.S.d. §580 Nr.6 ZPO anzusehen sind. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts und die Frage, ob ein Zulassungsgrund i.S.d. §72 Abs.2 ArbGG vorliegt. • Rechtliche Grundlage: Beiordnung nach §72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §§555,78b ZPO, Zulassungsgründe nach §72 Abs.2 ArbGG; Anforderungen: Partei muss nachweisen, keinen vertretungsbereiten Anwalt gefunden zu haben, und die Beschwerde darf nicht mutwillig oder aussichtslos sein. • Nachweis der Anwaltsuche: Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er trotz mehrerer Anfragen keinen Rechtsanwalt zur Vertretung gewinnen konnte; damit erfüllt er die Voraussetzung des §72 Abs.5 ArbGG. • Aussicht der Beschwerde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich aussichtslos; insbesondere kommt als Zulassungsgrund die Divergenz (§72 Abs.2 Nr.2 ArbGG) in Betracht. • Zur Ablehnung des Restitutionsgrundes nach §580 Nr.7 Buchst. b ZPO hielt das Gericht fest, die vom Kläger vorgelegten Strafurteile seien nach dem angegriffenen Urteil ergangen, sodass sie nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht als zuvor vorhandene Urkunden gelten; Ausnahmen wie bei Personenstandsurkunden gelten nicht für Strafurteile. • Zur Divergenz (§580 Nr.6 ZPO) stellte das Gericht fest, das Landesarbeitsgericht habe einen Rechtssatz vertreten, der im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BAG steht: Nicht das mit der Restitutionsklage angegriffene Urteil müsse aufgehoben sein, sondern ein Urteil, auf das dieses Urteil gegründet ist. • Entscheidungserheblichkeit: Ob die festgestellte Divergenz entscheidungserheblich ist, blieb offen; es genügt, dass ein Erfolg der Beschwerde nicht von vornherein ausgeschlossen ist, sodass die Beiordnung des Notanwalts gerechtfertigt ist. • Folge: Nach §78c Abs.1 ZPO ist dem Senatsvorsitzenden die Auswahl des zu bestellenden Rechtsanwalts zugewiesen. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Fortführung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde stattgegeben. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, keinen vertretungsbereiten Anwalt gefunden zu haben, und es bestehen ernsthafte Anhaltspunkte für einen Zulassungsgrund, namentlich Divergenz in der Auslegung von §580 ZPO, sodass die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insbesondere besteht eine erkennbare Unterschiedlichkeit zur bisherigen BAG-Rechtsprechung bezüglich der Voraussetzungen einer Restitutionsklage nach §580 Nr.6 ZPO, was die Erfolgsaussicht der Beschwerde nicht von vornherein ausschließt. Der Senatsvorsitzende soll nun einen Rechtsanwalt zur Fortführung der Beschwerde auswählen.