Urteil
4 AZR 907/08
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen.
• Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
• Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe im Hinblick auf führende Parallelverfahren verzichtet.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen. • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. • Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe im Hinblick auf führende Parallelverfahren verzichtet. Der Kläger erhob Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts. Die Streitigkeit steht in engem Zusammenhang mit zwei führenden Parallelverfahren (4 AZR 903/08 und 4 AZR 932/08). Vor dem Bundesarbeitsgericht wurde auf die Darlegung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe verzichtet, weil diese in den führenden Verfahren dargestellt sind. Parteien sind Kläger und Beklagte im arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit. Streitgegenstand war die Überprüfung der landesarbeitsgerichtlichen Entscheidung durch Revision. Relevante Tatsachen und Einzelheiten des zugrundeliegenden arbeitsrechtlichen Konflikts wurden entsprechend der Verweisung nicht erneut vorgetragen. Das Bundesarbeitsgericht hat über die Revision entschieden und eine Kostenentscheidung getroffen. • Die Revision des Klägers ist unbegründet und damit zurückzuweisen; insoweit bestehen keine hemenden Rechtsfehler, die eine Aufhebung oder Zurückverweisung rechtfertigen würden. • Die Verweisung auf die führenden Parallelverfahren ist zulässig; Parteien haben gemäß den einschlägigen Verfahrensvorschriften auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, sodass eine gesonderte Darstellung entbehrlich war (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO als verfahrensrechtlicher Rahmen). • Mangels aufzeigbarer Rechtsfehler rechtfertigt nichts die Änderung der landesarbeitsgerichtlichen Entscheidung; die Beurteilung der Vorinstanz blieb rechtlich tragfähig. • Kostenentscheidung folgt aus der zurückgewiesenen Revision: Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens gemäß den prozessualen Regeln. Der Kläger hat die Revision verloren; das Bundesarbeitsgericht hat die Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen. Gründe hierfür sind das Fehlen aufhebungswürdiger Rechtsfehler und die Zulässigkeit der Verweisung auf führende Parallelverfahren, auf deren Grundlage die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet haben. Folglich bleibt die landesarbeitsgerichtliche Entscheidung in Kraft. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.