Urteil
5 AZR 162/09
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei rahmenmäßig bestimmten Arbeitsverpflichtungen konkretisiert der Arbeitgeber durch Ausübung seines Direktionsrechts die geschuldete Arbeit; ein Angebot einer anderen Tätigkeit versetzt den Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug.
• Hat der Arbeitnehmer die bisherige, näher bestimmte Tätigkeit wegen persönlicher Einschränkungen nicht mehr genügend ausgeübt, kann der Arbeitgeber nach der Rücksichtnahmepflicht des § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet sein, durch Neuausübung des Direktionsrechts eine leidensgerechte, vertragsgemäße Tätigkeit zuzuweisen; daraus kann ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB folgen.
• Für einen Schadensersatzanspruch sind zumutbare und rechtlich mögliche Umsetzungen zu prüfen; betriebliche Gründe, die Zustimmung des Betriebsrats und das mögliche Mitverschulden des Arbeitnehmers sind maßgeblich.
• Auf die Geltendmachung von Vergütung nach § 615 Satz 1 BGB kommt Annahmeverzug nicht in Betracht, wenn der Arbeitnehmer zur angebotenen, vom Arbeitgeber konkretisierten Tätigkeit aus persönlichen Gründen nicht in der Lage ist.
• Ansprüche für Zeiträume vor dem ersten gerechtfertigten Umsetzungsverlangen des Arbeitnehmers oder vor Ablauf einer angemessenen Prüf- und Beteiligungsfrist des Arbeitgebers sind in der Regel nicht durchsetzbar.
Entscheidungsgründe
Rahmenarbeitsvertrag, Direktionsrecht, Annahmeverzug und Schadensersatz wegen unterlassener leidensgerechter Zuweisung • Bei rahmenmäßig bestimmten Arbeitsverpflichtungen konkretisiert der Arbeitgeber durch Ausübung seines Direktionsrechts die geschuldete Arbeit; ein Angebot einer anderen Tätigkeit versetzt den Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug. • Hat der Arbeitnehmer die bisherige, näher bestimmte Tätigkeit wegen persönlicher Einschränkungen nicht mehr genügend ausgeübt, kann der Arbeitgeber nach der Rücksichtnahmepflicht des § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet sein, durch Neuausübung des Direktionsrechts eine leidensgerechte, vertragsgemäße Tätigkeit zuzuweisen; daraus kann ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB folgen. • Für einen Schadensersatzanspruch sind zumutbare und rechtlich mögliche Umsetzungen zu prüfen; betriebliche Gründe, die Zustimmung des Betriebsrats und das mögliche Mitverschulden des Arbeitnehmers sind maßgeblich. • Auf die Geltendmachung von Vergütung nach § 615 Satz 1 BGB kommt Annahmeverzug nicht in Betracht, wenn der Arbeitnehmer zur angebotenen, vom Arbeitgeber konkretisierten Tätigkeit aus persönlichen Gründen nicht in der Lage ist. • Ansprüche für Zeiträume vor dem ersten gerechtfertigten Umsetzungsverlangen des Arbeitnehmers oder vor Ablauf einer angemessenen Prüf- und Beteiligungsfrist des Arbeitgebers sind in der Regel nicht durchsetzbar. Der Kläger war bei der Beklagten, einem DB-Konzernunternehmen, seit 2002 als Sicherungsposten/Sicherungsaufsichtskraft beschäftigt. Nach einer Entwöhnungsbehandlung war er bis Januar 2005 arbeitsunfähig; ab 2005 bot er seine Arbeitsleistung mehrfach an. Die Beklagte lehnte Einsätze in den früheren Sicherungsfunktionen wegen fehlender Bahndiensttauglichkeit ab. Der Kläger verlangte ab 16.12.2005 auch Einsatz in Vegetationsarbeiten; die Beklagte besetzte Vegetationsstellen 2005 teilweise neu und lehnte Einsatz des Klägers mit Verweis auf Eignungs- und betriebliche Gründe ab. Der Kläger klagte auf Vergütung für 25.01.2005–31.12.2006 aus Annahmeverzug und Schadensersatz. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen ab; das BAG hob insoweit teilweise auf und verwies für 2006 zurück. • Die Revision des Klägers ist teilweise begründet; für 25.1.–31.12.2005 besteht kein Anspruch, die Revision wird insoweit zurückgewiesen (§ 561 ZPO). • Bei nur rahmenmäßig bestimmter Tätigkeit bestimmt der Arbeitgeber den konkreten Arbeitsinhalt durch Ausübung seines Direktionsrechts (§ 106 GewO). Damit ist die vom Arbeitgeber konkretisierte Arbeit die nach § 294 BGB zu bewirkende Leistung; ein Angebot einer anderen Tätigkeit (z. B. Vegetationsarbeiten) versetzt den Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug (§§ 294, 297 BGB). • Soweit der Arbeitnehmer dauerhaft die vom Arbeitgeber konkretisierte Tätigkeit aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, kann die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB den Arbeitgeber verpflichten, durch Neuausübung des Direktionsrechts leidensgerechte, vertragsgemäße Arbeit zuzuweisen; unterbleibt dies schuldhaft, kann ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB bestehen. • Ob eine solche Zuweisung zumutbar und rechtlich möglich ist, richtet sich nach betrieblichen Erfordernissen, wirtschaftlichen Erwägungen, Rücksicht auf andere Arbeitnehmer und nach Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats (§ 99 BetrVG). Ein Austausch ist unzumutbar, wenn er betriebliche Gründe, fehlende Eignung des Tauschpartners oder ein nicht zumutbares Prozessrisiko für den Arbeitgeber begründen würde. • Im vorliegenden Fall hat der Kläger erst mit Schreiben vom 16.12.2005 die Umsetzung verlangt; vor dem 1.1.2006 musste der Beklagten unter Berücksichtigung von Prüf- und Beteiligungsfristen des Betriebsrats Zeit eingeräumt werden, sodass ein Verschulden der Beklagten vor diesem Zeitpunkt nicht festgestellt werden kann. • Für den Zeitraum 1.1.–31.12.2006 sind weitere Feststellungen erforderlich (Eignung des Klägers für Vegetationsarbeit, konkrete freie Stellen, Möglichkeit und Zumutbarkeit eines Austauschs mit bestimmten Arbeitnehmern, Betriebsratsbeteiligung und ggf. Mitverschulden des Klägers). Deshalb wurde das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und zurückverwiesen (§§ 562, 563 ZPO). Das BAG hat die Revision des Klägers teilweise stattgegeben: Die Klage war für 25.01.–31.12.2005 unbegründet; insoweit bleibt das Urteil bestehen. Für den Zeitraum 01.01.–31.12.2006 hat das Gericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, weil entscheidungserhebliche Feststellungen (Eignung des Klägers für Vegetationsarbeiten, Vorhandensein gleichwertiger Stellen, Zumutbarkeit und rechtliche Möglichkeit eines Austauschs, Beteiligung des Betriebsrats sowie ein mögliches Mitverschulden des Klägers) fehlen. Der Kläger kann für 2006 einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB geltend machen, wenn das Landesarbeitsgericht die Zumutbarkeit und rechtliche Möglichkeit einer Neuausübung des Direktionsrechts sowie ein Verschulden der Beklagten feststellt; bleibt dies unaufgeklärt oder werden entgegenstehende betriebliche oder mitbestimmungsrechtliche Gründe nachgewiesen, scheitert der Anspruch.