Urteil
3 AZR 985/06
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom
ArbeitsrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. September 2006 4 Sa 629/06 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Parteien streiten über das Schicksal einer Direktversicherung in der Insolvenz. Die klagende Insolvenzverwalterin nimmt den Beklagten darauf in Anspruch, den von der Lebensversicherung hinterlegten, dem Rückkaufswert entsprechenden Geldbetrag zu ihren Gunsten freizugeben. In dem Erklärungsformular war hinter der Frage „Wird die Direktversicherung unter Verwendung vom Barlohn des Arbeitnehmers abgeschlossen?“ in zwei Kästchen die Möglichkeit, Angaben zu machen, vorgesehen. Es war das Kästchen für „nein“ gekennzeichnet. Am 30. April 2004 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Am gleichen Tag veräußerte die Klägerin den Betrieb der Insolvenzschuldnerin an die S S GmbH, bei der der Beklagte seitdem beschäftigt ist. Im notariell beurkundeten Vertrag über die Veräußerung ist als Datum der Übernahme der Leitungsmacht der 4. Mai 2004 vereinbart. Die Klägerin hat gegenüber der Victoria spätestens im Juni 2004 die Ansicht vertreten, der Rückkaufswert der Versicherung gehöre zur Masse. Nach Fristsetzung hinterlegte die Victoria den Rückkaufswert iHv. 16.817,56 Euro beim Amtsgericht Hinterlegungsstelle und gab als Personen, die als möglicherweise berechtigt für den hinterlegten Betrag in Betracht kommen, die Klägerin als Insolvenzverwalterin und den Beklagten an. Das geschah am 1. Oktober 2004. Die Klägerin forderte daraufhin den Beklagten mit Schreiben vom 8. März 2005 unter Fristsetzung zum 16. März 2005 zur Abgabe einer Freigabeerklärung auf, die der Beklagte nicht abgab. Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren den Beklagten weiter auf Abgabe einer entsprechenden Erklärung in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, der streitbefangene Betrag gehöre zur Masse. Dem Beklagten stehe kein Aussonderungsrecht zu, deshalb habe er eine Freigabeerklärung zu erteilen und ihr den aus der unterlassenen Freigabe entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, er habe ein Aussonderungsrecht an der hinterlegten Geldsumme. Die in die Versicherung eingezahlte Summe habe ihm zustehen sollen. Die Revision ist nicht erfolgreich. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abgabe der begehrten Freigabeerklärung. I. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in Betracht (vgl. BAG 21. Februar 2008 6 AZR 273/07 Rn. 25, BAGE 126, 89). Hinterlegt der Schuldner wie im Streitfall die Victoria den geschuldeten Betrag zu Gunsten der streitenden Forderungsprätendenten (§ 372 Satz 2 BGB), so ist für die Frage der Freigabepflicht entscheidend, ob derjenige, der die Freigabe verlangt, im Verhältnis zum Schuldner Inhaber der Forderung ist, zu deren Erfüllung der hinterlegte Betrag bestimmt ist. Maßgeblich ist die Gläubigerstellung gegenüber dem hinterlegenden Schuldner. Auf die Rechtsbeziehung zwischen den Forderungsprätendenten kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. BGH 7. Dezember 2006 IX ZR 161/04 Rn. 9, ZIP 2007, 194). Allerdings gilt etwas anderes, wenn das Freigabeverlangen ausnahmsweise treuwidrig ist (vgl. BGH 13. November 1996 VIII ZR 210/95 zu II 2 der Gründe, NJW-RR 1997, 495). Diese Treuwidrigkeit kann aber nicht aus der „Dolo-Petit-Einrede“ (vgl. dazu BGH 13. Juli 2005 VIII ZR 311/04 NJW-RR 2005, 1321) hergeleitet werden. Es ist also nicht entscheidend, ob die Klägerin den hinterlegten Betrag sofort wieder an den Beklagten auskehren müsste. Andernfalls würde letztlich entgegen hinterlegungsrechtlichen Grundsätzen doch darauf abgestellt, wie sich die Rechtslage zwischen den streitenden Forderungsprätendenten darstellt. Daher kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, ob die Klägerin durch die Einziehung des Rückkaufswerts einen Schadensersatzanspruch des Beklagten begründen würde und ob die unter der Konkursordnung entwickelte Rechtsprechung des Senats, nach der ein derartiger Schadensersatzanspruch Konkursforderung und keine Masseverbindlichkeit ist (grundlegend: 26. Februar 1991 3 AZR 213/90 zu II der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 15 = EzA KO § 43 Nr. 2; vgl. auch 8. Juni 1999 3 AZR 136/98 zu B I 3 a der Gründe, BAGE 92, 1), auch unter der Insolvenzordnung aufrechtzuerhalten ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob dem Beklagten gegenüber der Versicherung der Rückkaufswert zusteht und er gegenüber der Klägerin daher einen Anspruch auf Freigabeerklärung hat. Ein derartiges Verlangen ist nicht Gegenstand des Verfahrens. II. Die Klägerin war gegenüber der Versicherung nicht berechtigt, den Rückkaufswert der von der Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin zu Gunsten des Beklagten abgeschlossenen Versicherung zur Masse zu ziehen. Ein Anspruch auf Abgabe der Freigabeerklärung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB scheidet daher aus. 1. Zu unterscheiden ist zwischen dem Rechtsverhältnis des Arbeitgebers und Versicherungsnehmers zum Versicherer (Deckungsverhältnis) und dem Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Versorgungsverhältnis, Valutaverhältnis). Das Rechtsverhältnis des Arbeitgebers zum Versicherer richtet sich allein nach dem Versicherungsvertrag. Demgegenüber richten sich die auf die Versicherung bezogenen Verpflichtungen des Arbeitgebers nach dem Rechtsverhältnis, das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer besteht. Das kann dazu führen, dass der Arbeitgeber aus dem Versicherungsvertrag abgeleitete Rechte versicherungsrechtlich ausüben kann, obwohl er dies nach den arbeitsrechtlichen Rechtsverhältnissen nicht darf. Versicherungsrechtlich ist in diesem Fall die Ausübung wirksam. Arbeitsrechtlich können jedoch Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen (vgl. BAG 8. Juni 1993 3 AZR 670/92 zu 3 der Gründe, BAGE 73, 209; BGH 19. Juni 1996 IV ZR 243/95 AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 25). 2. Die Frage, ob die Rechte aus dem Versicherungsvertrag der Masse zustehen oder der Arbeitnehmer ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO hat, beantwortet sich nach folgenden Grundsätzen: a) Ausschlaggebend ist die versicherungsrechtliche Lage. Allein danach richtet sich, in welcher Weise der Arbeitgeber noch in der Lage ist, rechtswirksam auf die Versicherung zuzugreifen, und ob diese Rechte noch zu seinem Vermögen gehören, in das der Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO bei Insolvenzeröffnung eintritt (st. Rspr. des BAG, zuletzt 31. Juli 2007 3 AZR 446/05 Rn. 14, NZA-RR 2008, 32 sowie zB 8. Juni 1999 3 AZR 136/98 zu B I der Gründe, BAGE 92, 1; ebenso: BGH 18. Juli 2002 IX ZR 264/01 zu II der Gründe, DB 2002, 2104; BVerwG 28. Juni 1994 1 C 20.92 zu 2 c cc ccc der Gründe, BVerwGE 96, 160). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Direktversicherung arbeitsrechtlich eine Entgeltumwandlung zugrunde liegt, für die die Neuregelung über die sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit noch nicht anwendbar ist, weil die Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2001 erteilt wurde (§ 1b Abs. 5, § 30f Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 BetrAVG), oder wenn die Rentenanwartschaft arbeitsvertraglich unverfallbar ist so wie die des Beklagten im Verhältnis zur Insolvenzschuldnerin. Auch bei einer derartigen Fallgestaltung liegt kein Treuhandverhältnis vor, aufgrund dessen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag vom sonstigen Vermögen des Arbeitgebers ausreichend getrennt wären, um sie nicht der Masse zuzuordnen (vgl. BAG 17. Oktober 1995 3 AZR 622/94 zu I 1 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 7; 8. Juni 1999 3 AZR 136/98 zu B I 2 b bb der Gründe, aaO; BGH 18. Juli 2002 IX ZR 264/01 zu II 2 der Gründe, aaO). b) Im Ergebnis kommt es deshalb darauf an, wie sich die konkrete versicherungsrechtliche Lage darstellt. Hat der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer als Versichertem was nach § 159 VVG (früher: § 166 VVG) der gesetzliche Normalfall ist lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht im Versicherungsfall eingeräumt, kann er die bezugsberechtigte Person jederzeit ersetzen. Der Versicherte hat vorher lediglich eine Hoffnung auf die später fällig werdende Leistung (vgl. BGH 22. März 1984 IX ZR 69/83 DB 1984, 1776). In der Insolvenz fallen die Rechte aus der Lebensversicherung deshalb in das Vermögen des Arbeitgebers und gehören zur Insolvenzmasse (vgl. zB BAG 17. Oktober 1995 3 AZR 622/94 zu I der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 7; BGH 18. Juli 2002 IX ZR 264/01 zu II der Gründe, DB 2002, 2104). Da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst nur zur Folge hat, dass die gegenseitigen Ansprüche auf Leistungen ihre Durchsetzbarkeit verlieren (so BGH 7. April 2005 IX ZR 138/04 zu II 2 b aa der Gründe, DB 2005, 1453; anders noch: BGH 4. März 1993 IX ZR 169/92 NJW 1993, 1994), muss der Verwalter allerdings den Vertrag beenden und den Rückkaufswert zur Masse ziehen. Räumt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer als Versichertem dagegen abweichend vom gesetzlichen Normalfall ein unwiderrufliches Bezugsrecht ein, stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag von vornherein dem Arbeitnehmer zu (BGH 17. Februar 1966 II ZR 286/63 zu II der Gründe, BGHZ 45, 162). Mit der Unwiderruflichkeit erhält das Bezugsrecht dingliche Wirkung (BGH 19. Juni 1996 IV ZR 243/95 zu 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 25). Insolvenzrechtlich hat dies zur Folge, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag von diesem Zeitpunkt an nicht mehr zum Vermögen des Arbeitgebers und damit auch nicht mehr zur Insolvenzmasse gehören. Sie stehen vielmehr dem Arbeitnehmer zu, der deshalb ein Aussonderungsrecht hat (BAG 26. Juni 1990 3 AZR 651/88 zu 2 b der Gründe, BAGE 65, 208; 26. Juni 1990 3 AZR 2/89 zu 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1). Hat der Arbeitgeber hingegen dem Arbeitnehmer im Versicherungsvertrag ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, dieses jedoch unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Widerrufsvorbehalt versehen „eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht“ -, so ist zu unterscheiden: Wenn die Voraussetzungen des Widerrufsvorbehalts vorliegen, bleibt das Widerrufsrecht ebenso erhalten wie im Normalfall. Das Bezugsrecht kann dann widerrufen werden. Der Insolvenzverwalter kann von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch machen mit der Folge, dass der Rückkaufswert der Masse zusteht (BAG 8. Juni 1999 3 AZR 136/98 zu B I 2 der Gründe, BAGE 92, 1). Sind die Voraussetzungen des Vorbehalts demgegenüber nicht gegeben, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden (BAG 26. Juni 1990 3 AZR 651/88 zu 3 und 4 der Gründe, BAGE 65, 208 und 3 AZR 2/89 zu 3 und 4 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1; ebenso: BGH 19. Juni 1996 IV ZR 243/95 zu 2 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 25). Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag gehören dann zum Vermögen des Arbeitnehmers und nicht zur Masse. Der Arbeitnehmer hat ein Aussonderungsrecht. 3. Der Versicherungsvertrag zwischen der Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin und der Victoria ist dahingehend auszulegen, dass die Voraussetzungen des Vorbehalts für einen Widerruf nicht vorlagen und die Klägerin deshalb nicht berechtigt war, das Bezugsrecht zu widerrufen und den Rückkaufswert zur Masse zu ziehen. a) Da es sich um typische Vertragsbedingungen handelt, kann sie der Senat selbst auslegen (BAG 11. Dezember 2001 3 AZR 334/00 zu I 2 a aa der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 80). Die Regelung der Bezugsberechtigung im vorliegenden Einzelfall stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (vgl. BAG 7. Dezember 2005 5 AZR 535/04 Rn. 22, BAGE 116, 267). Umstände außerhalb der Urkunde sind einzubeziehen, soweit §§ 133, 157 BGB dies gebieten. Die den Vertragsschluss begleitenden Umstände können wie § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB zeigt nicht bei der Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB berücksichtigt werden (vgl. BAG 7. Dezember 2005 5 AZR 535/04 Rn. 22, BAGE 116, 267). Alle außerhalb der Urkunde liegenden Umstände sind jedoch einzubeziehen, wenn es darum geht zu ermitteln, ob im konkreten Einzelfall die Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden haben (vgl. dazu BAG 15. September 2009 3 AZR 173/08 Rn. 27, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 42 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 13). Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen einer Lebensversicherung, mit denen Ansprüche von Arbeitnehmern auf betriebliche Altersversorgung durchgeführt werden sollen, sind entsprechend dem Zweck dieser Versicherung auch die Interessen der versicherten Beschäftigten zu berücksichtigen (BAG 31. Juli 2007 3 AZR 446/05 Rn. 20, DB 2008, 939; BGH 3. Mai 2006 IV ZR 134/05 Rn. 12 mwN, NJW-RR 2006, 1258). b) Das bedeutet, dass bei der Auslegung von Versicherungsverträgen, die der Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung dienen, entscheidend auf die betriebsrentenrechtlichen Wertungen abzustellen ist (so dezidiert auch Krause Anm. AP BetrAVG § 1b Nr. 8). Die Parteien eines Vertragsgefüges, das dazu dient, dem Arbeitnehmer auf der Grundlage des Betriebsrentengesetzes Ansprüche zu verschaffen, wollen in der Regel und nur so können die beteiligten Verkehrskreise auch die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstehen an das anknüpfen, was nach dem Betriebsrentenrecht maßgeblich ist (ähnlich bereits BAG 26. Mai 2009 3 AZR 816/07 Rn. 24, AP BetrAVG § 2 Nr. 61 = EzA BetrAVG § 1b Nr. 6 und 31. Juli 2007 3 AZR 446/05 Rn. 18 ff., NZA-RR 2008, 32). Das gilt sowohl dann, wenn auf die gesetzliche Unverfallbarkeit der Versorgungszusage nach dem Betriebsrentengesetz abgestellt wird, als auch dann, wenn es um die Frage geht, ob ein Arbeitsverhältnis iSd. Versicherungsbedingungen beendet ist. Demnach ist in den Fällen, in denen ein Betrieb oder Betriebsteil iSd. § 613a BGB veräußert wird, grundsätzlich nicht von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses iSd. jeweiligen Versicherungsbedingungen auszugehen. Denn auch betriebsrentenrechtlich besteht ein Arbeitsverhältnis nach einem Betriebsübergang fort, da der Erwerber nach § 613a BGB in die Verpflichtungen aus der Versorgungszusage eintritt. Der Veräußerer hat für sie mit Ausnahme der Renten, die innerhalb eines Jahres nach dem Betriebsübergang fällig werden (§ 613a Abs. 2 BGB), nicht mehr einzustehen (BAG 22. Juni 1978 3 AZR 832/76 AP BGB § 613a Nr. 12 = EzA BGB § 613a Nr. 19). Beim Veräußerer zugebrachte Zeiten der Betriebszugehörigkeit sind auch beim Erwerber hinsichtlich des Eintritts der Unverfallbarkeit einer Versorgungszusage zu berücksichtigen (BAG 20. Juli 1993 3 AZR 99/93 zu II 2 b der Gründe, BAGE 73, 350). Demgegenüber trägt der im Vorlagebeschluss des Senats vom 22. Mai 2007 (- 3 AZR 334/06 (A) Rn. 25 f., BAGE 122, 351) angeführte Gedanke nicht, im Verhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber bestehe kein Interesse des Veräußerers daran, dass Ansprüche, für die der Erwerber im Wesentlichen allein einzutreten habe, gedeckt würden. Der Senat kann diesen Gesichtspunkt nach erneuter Überprüfung nicht mehr durchgreifen lassen. Mit der Zahlung der Beiträge für eine Direktversicherung zur Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung erfüllt der Veräußerer Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer (vgl. BAG 12. Juni 2007 3 AZR 186/06 Rn. 22, BAGE 123, 82). Redliche Vertragsparteien können nicht davon ausgehen, dass dem Veräußerer Gelegenheit gegeben wird, seine Vertragserfüllung gegenüber dem Arbeitnehmer aus Anlass eines Betriebsübergangs rückgängig zu machen, wenn es aufgrund des Betriebsübergangs möglich bleibt, dass die Versorgungszusage gesetzlich unverfallbar wird. c) Insolvenzrechtliche Besonderheiten spielen bei der Auslegung keine entscheidende Rolle. aa) Nicht gerechtfertigt ist in der Regel eine Auslegung, wonach das Bezugsrecht gerade in der Insolvenz unter Umständen, in denen außerhalb der Insolvenz ein Widerruf möglich wäre, nicht mehr widerrufen werden kann. Eine derartige Vereinbarung wäre nämlich unwirksam und es kann den Vertragsparteien nicht unterstellt werden, eine unwirksame Vereinbarung abzuschließen. Das Insolvenzrecht ist vom Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung geprägt (§ 38 InsO). Dieses Ziel wird beispielsweise dadurch abgesichert, dass Vereinbarungen mit dem Insolvenzschuldner, nach denen die in §§ 103 bis 118 InsO angeordneten besonderen Wirkungen der Insolvenz ausgeschlossen werden sollen, nach § 119 InsO unwirksam sind. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass von dem geschlossenen System der InsO im Interesse der Gläubiger nicht durch Vereinbarungen abgewichen werden darf. Zu diesen gesetzlichen Wertungen stünde es in Widerspruch, würde ein Aussonderungsrecht entgegen § 47 InsO nicht nach den außerhalb der Insolvenz geltenden Gesetzen, sondern durch Vereinbarungen begründet, die nur im Insolvenzfall greifen. Hierdurch würde das gesetzlich festgelegte und in seinen Grenzen bestimmte Aussonderungsrecht durch einen Vertrag zu Lasten der Gläubiger erweitert. Ausschließlich der Masse und damit den Gläubigern würde nur im Insolvenzfall Vermögen entzogen, das dem Insolvenzschuldner zusteht und durch den Eintritt des Insolvenzverwalters in das Recht, das Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen (§ 80 Abs. 1 InsO), zur Verteilung zur Verfügung stünde. Ein derartiger Erwerb von Rechten an Gegenständen der Masse nach der Insolvenzeröffnung wird nach § 91 Abs. 1 InsO ausgeschlossen (Hinkel/Laskos ZInsO 2006, 1253, 1255 f.). Demgemäß hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Juni 1978 (- 3 AZR 783/76 AP KO § 30 Nr. 4 = EzA KO § 30 Nr. 1), wenn auch nicht tragend, ausgesprochen, dass mit der Vereinbarung einer bis zur Stellung eines Konkursantrages aufschiebend bedingten Abtretung der Rechte aus einer (Rückdeckungs-)Versicherung (für eine unverfallbare Anwartschaft auf Betriebsrente) der konkursrechtliche Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung umgangen wird. Allerdings ist es grundsätzlich zulässig, Rechtsbeziehungen so zu gestalten, dass Ansprüche auch in der Insolvenz gesichert sind. Das ist zum Teil sogar gesetzlich vorgeschrieben (etwa in § 7e SGB IV, § 8a AltTZG). Es setzt aber voraus, dass Vermögenswerte bereits vor Eintritt der Insolvenz vom Schuldnervermögen getrennt sind, beispielsweise durch eine Treuhandabrede (vgl. BAG 24. September 2003 10 AZR 640/02 BAGE 108, 1; BGH 24. Juni 2003 IX ZR 75/01 zu II 2 b und c der Gründe, BGHZ 155, 227). In derartigen Fällen gehört der fragliche Gegenstand bereits nach den außerhalb des Insolvenzverfahrens geltenden Gesetzen iSd. § 47 InsO nicht mehr zum Vermögen des späteren Insolvenzschuldners und unterliegt auch nicht der Einzelzwangsvollstreckung (vgl. BGH 1. Juli 1993 IX ZR 251/92 DB 1993, 2378). Deshalb geht den Gläubigern im Insolvenzfalle nichts verloren, was dem Schuldner zusteht. bb) Ebenso wenig ist es geboten, bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen für den Fall der Insolvenz eine Ausnahme von der betriebsrentenrechtlichen Wertung zu machen, dass das Arbeitsverhältnis durch einen Betriebsübergang nicht endet. Auch im Insolvenzverfahren bleibt es bei der Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen, wie sie außerhalb des Insolvenzverfahrens zwischen Arbeitnehmer und Insolvenzschuldner geschlossen wurden. Nach der Interessenlage der Parteien kann eine Verschlechterung zu Lasten des Arbeitnehmers für den Fall der Insolvenz nicht als vereinbart angenommen werden. Es ist grundsätzlich möglich, durch die Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts die Rechtsposition des Arbeitnehmers gegenüber der Versicherung insolvenzfest zu machen. Eine Vereinbarung, die lediglich im Insolvenzfall greifen soll, liegt nicht vor. Die Interessen der Masse sind im Übrigen durch das Recht der Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) geschützt. Zudem gilt der Grundsatz, dass durch einen Betriebsübergang das Arbeitsverhältnis nicht endet, auch in der Insolvenz. Der Bestandsschutz des § 613a BGB bleibt gewahrt, wenngleich der Erwerber aus insolvenzrechtlichen Gründen in vor der Insolvenzeröffnung entstandene Ansprüche des Arbeitnehmers nicht einzutreten hat (vgl. nur BAG 19. Mai 2005 3 AZR 649/03 zu B I 2 d der Gründe, BAGE 114, 349). Bei der Frage, ob ein Arbeitsverhältnis endet, geht es allein um den Bestandsschutzaspekt der Bestimmung. cc) Die Insolvenzeröffnung selbst unterbricht den Lauf der gesetzlichen Fristen zur Erreichung der Unverfallbarkeit nicht (vgl. BAG 15. Dezember 1987 3 AZR 420/87 BAGE 57, 152). d) Der Senat ist an der Aufstellung dieser Auslegungsgrundsätze wie er im Urteil vom selben Tage (- 3 AZR 334/06 zu II 3 d der Gründe) begründet hat weder durch die Urteile des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 2005 (- IV ZR 30/04 NJW-RR 2005, 1412), vom 3. Mai 2006 (- IV ZR 134/05 DB 2006, 1488) und vom 2. Dezember 2009 (- IV ZR 65/09 VersR 2010, 517) noch durch die Beschlüsse des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. September 2005 (- IX ZR 85/04 ZIP 2005, 1836) oder vom 1. Dezember 2005 (- IX ZR 85/04 juris) gehindert.