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Urteil

3 AZR 985/06

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Entscheidend ist die versicherungsrechtliche Lage: Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht stehen die Versicherungsrechte dem Arbeitnehmer zu und sind nicht Masse. • Ein widerrufliches oder unter Widerrufsvorbehalt stehendes Bezugsrecht gehört zur Insolvenzmasse, sofern die Voraussetzungen des Vorbehalts erfüllt sind. • Bei Auslegung von Versicherungsbedingungen, die der betrieblichen Altersversorgung dienen, ist auf betriebsrentenrechtliche Wertungen abzustellen; Umstände des Betriebsübergangs sind zu berücksichtigen. • Die Insolvenz ändert die Auslegungsmaßstäbe der vertraglichen Vereinbarungen nicht: Eine zugunsten des Arbeitnehmers nur in der Insolvenz greifende Vereinbarung ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Direktversicherung: Unwiderrufliches Bezugsrecht schützt Arbeitnehmer vor Masseziehung • Entscheidend ist die versicherungsrechtliche Lage: Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht stehen die Versicherungsrechte dem Arbeitnehmer zu und sind nicht Masse. • Ein widerrufliches oder unter Widerrufsvorbehalt stehendes Bezugsrecht gehört zur Insolvenzmasse, sofern die Voraussetzungen des Vorbehalts erfüllt sind. • Bei Auslegung von Versicherungsbedingungen, die der betrieblichen Altersversorgung dienen, ist auf betriebsrentenrechtliche Wertungen abzustellen; Umstände des Betriebsübergangs sind zu berücksichtigen. • Die Insolvenz ändert die Auslegungsmaßstäbe der vertraglichen Vereinbarungen nicht: Eine zugunsten des Arbeitnehmers nur in der Insolvenz greifende Vereinbarung ist unzulässig. Die Insolvenzverwalterin der C AG verlangt vom früheren Arbeitgebervertreter B. die Freigabe des Rückkaufswerts einer Direktversicherung zugunsten der Insolvenzmasse. Der B. hatte als Arbeitnehmer eine seit 1993 bestehende Direktversicherung, die später in einen Gruppenvertrag der V. überging. Im Arbeitsvertrag war eine Umwandlung von Sonderzahlungen in Direktversicherung geregelt; eine ergänzende Erklärung verband die Versicherung mit betriebsrentenrechtlichen Regelungen. Nach Betriebsübergang war der B. weiterhin bei dem Erwerber beschäftigt; das Insolvenzverfahren wurde 2004 eröffnet und die V. legte den Rückkaufswert bei Gericht nieder. Die Klägerin forderte Freigabe, der B. focht ein Aussonderungsrecht an. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht entschieden unterschiedlich; das BAG weist die Revision der Klägerin zurück. • Anknüpfungspunkt ist die versicherungsrechtliche Lage: Entscheidend ist, wer gegenüber dem Versicherer Gläubiger ist; maßgeblich ist die Rechtsstellung gegenüber dem hinterlegenden Versicherer. • Anspruchsgrundlage der Klägerin wäre § 812 Abs.1 Satz1 Alt.2 BGB; die Freigabepflicht bemisst sich nach der Gläubigerstellung gegenüber dem hinterlegenden Schuldner (§ 372 S.2 BGB). • Treuwidrigkeit des Freigabeverlangens ist nur ausnahmsweise zu prüfen; die Frage innerer Verhältnisse der Forderungsprätendenten ändert nicht die maßgebliche Gläubigerstellung gegenüber dem Versicherer. • Grundsatz: Ist dem Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, hat er dingliche Rechte und damit ein Aussonderungsrecht nach §47 InsO; solche Rechte gehören nicht zur Masse. • Bei einem widerruflichen Bezugsrecht oder einem wirksamen Widerrufsvorbehalt verbleiben die Versicherungsrechte in der Insolvenzmasse und der Insolvenzverwalter kann den Rückkaufswert ziehen. • Versicherungsbedingungen für betriebliche Altersversorgung sind unter Berücksichtigung betriebsrentenrechtlicher Wertungen auszulegen; bei Betriebsübergang endet das Arbeitsverhältnis nicht iSd Versicherungsbedingungen, sodass Widerrufsvorbehalte oft nicht zum Tragen kommen. • Im vorliegenden Vertrag und den ergänzenden Erklärungen lagen die Voraussetzungen des Widerrufsvorbehalts nicht vor; der B. blieb durch den Betriebsübergang versorgungsrechtlich geschützt, die Klägerin konnte das Bezugsrecht nicht wirksam widerrufen. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abgabe der Freigabeerklärung, weil die versicherungsrechtliche Auslegung ergibt, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf des Bezugsrechts nicht vorlagen und das unwiderrufliche beziehungsweise nicht mehr widerrufbare Bezugsrecht dem B. zuzurechnen ist. Damit gehört der Rückkaufswert nicht zur Insolvenzmasse, sondern steht dem Arbeitnehmer zu; die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts H. vom 22. September 2006 bleibt bestehen.