OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 ABR 45/09

BAG, Entscheidung vom

2mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei vollständiger Stilllegung eines Betriebs besteht für den Betriebsrat kein Restmandat nach § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zur Mitbestimmung bei der Zuweisung eines Arbeitnehmers zu einem anderen Betrieb des Unternehmens. • Ein Betriebsratsaufhebungsantrag nach § 101 BetrVG ist unzulässig, wenn keine Verletzung des Mitbestimmungsrechts vorliegt. • Wird die öffentlich verfolgte Sachlage im Revisionsverfahren erledigt erklärt, ist über etwaige Wideranträge zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Kein Restmandat des Betriebsrats bei vollständiger Betriebsstilllegung (Mitbestimmung nach § 99 BetrVG) • Bei vollständiger Stilllegung eines Betriebs besteht für den Betriebsrat kein Restmandat nach § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zur Mitbestimmung bei der Zuweisung eines Arbeitnehmers zu einem anderen Betrieb des Unternehmens. • Ein Betriebsratsaufhebungsantrag nach § 101 BetrVG ist unzulässig, wenn keine Verletzung des Mitbestimmungsrechts vorliegt. • Wird die öffentlich verfolgte Sachlage im Revisionsverfahren erledigt erklärt, ist über etwaige Wideranträge zu entscheiden. Die Arbeitgeberin, ein Postdienstleister, stellte ihre Service Niederlassung Immobilien (SNL S) Ende 2001 still. Tarifverträge verlangten die Erstellung eines Sozialplans; ein solcher wurde 2004 mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbart. Im Frühjahr 2005 beantragte die Arbeitgeberin erneut die Zustimmung des Betriebsrats der stillgelegten SNL S zu Versetzungen von 150 Beschäftigten; der Betriebsrat verweigerte für 74 Arbeitnehmer die Zustimmung mit Verweis auf Tarifverträge und Sozialplan. Die Arbeitgeberin suchte gerichtliche Ersetzung der Zustimmung und die Feststellung der Dringlichkeit. Das Verfahren wurde getrennt; hier ging es um die Versetzung des Arbeitnehmers F an eine andere Niederlassung. F wurde nach Übergangsmaßnahmen anders eingesetzt. Der Betriebsrat stellte im Beschwerdeverfahren einen Widerantrag auf Aufhebung der späteren Versetzung nach § 101 BetrVG. Das Landesarbeitsgericht wies den Widerantrag als unbegründet zurück; der Betriebsrat erhob Rechtsbeschwerde, die sich in der Sache auf den Widerantrag konzentrierte. • Der Senat hat entschieden, dass der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht aus § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG mehr geltend machen kann, weil die SNL S zum Zeitpunkt des Zustimmungsantrags bereits vollständig und längerfristig (mehr als drei Jahre) stillgelegt war. • Bei vollständiger Stilllegung entfällt das Restmandat des Betriebsrats für personelle Maßnahmen, insbesondere für die Zuweisung von Arbeitnehmern zu anderen Betrieben des Unternehmens. • Die Arbeitgeberin durfte dem Arbeitnehmer F eine Tätigkeit in der anderen Niederlassung zuweisen, ohne den Betriebsrat der stillgelegten SNL S erneut im Rahmen eines Restmandats zu beteiligen. • Mangels Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG besteht kein Anspruch des Betriebsrats auf Aufhebung der Versetzung nach § 101 BetrVG. • Die zwischenzeitliche Änderung der tatsächlichen Tätigkeit von F ließ die Anträge der Arbeitgeberin in der Revisionsinstanz erledigt erscheinen; der Senat hat daher nur über den Widerantrag des Betriebsrats zu entscheiden und bestätigt die landesarbeitsgerichtliche Entscheidung. Der Widerantrag des Betriebsrats wird zurückgewiesen; der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Versetzung des Arbeitnehmers F. Die Arbeitgeberin hat das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht verletzt, weil die SNL S bereits vollständig stillgelegt war und damit kein Restmandat mehr bestand. Damit war die Zuweisung von F zu einer anderen Niederlassung zulässig. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, den Aufhebungsantrag des Betriebsrats als unbegründet zurückzuweisen, wird bestätigt; der Betriebsrat verliert im Ergebnis.