Urteil
10 AZR 464/09
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 27.03.2009 wird zurückgewiesen.
• Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
• Die Parteien haben gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Beklagte trägt Revisionskosten • Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 27.03.2009 wird zurückgewiesen. • Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Die Parteien stritten vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht in einem arbeitsrechtlichen Rechtsstreit, dessen genaue Streitpunkte von den Parteien gemäß § 313a Abs. 1 ZPO nicht mehr vorgetragen wurden. Die Beklagte hat Revision gegen das landesarbeitsgerichtliche Urteil eingelegt. Die Vorinstanzen hatten zugunsten der Klägerin bzw. der gegen die Beklagte gerichteten Ansprüche entschieden. Die Parteien verzichteten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das Bundesarbeitsgericht hatte daher über die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision sowie über die Kostenentscheidung zu befinden. Es prüfte die Revision und die Kostenpflichtigkeit der unterlegenen Partei. Die Verfahrensbeteiligten sind namentlich nicht im Entscheidungstext genannt. • Die Revision der Beklagten ist unbegründet bzw. nicht durchsetzbar, weshalb das landesarbeitsgerichtliche Urteil Bestand hat. • Da die Revision zurückgewiesen wurde, folgt die Kostentragungspflicht der unterlegenen Partei nach den prozessualen Regelungen; die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. • Die Parteien haben gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet; dies ändert nichts an der Entscheidung über die Zulässigkeit und das Ergebnis der Revision. • Mangels abweichender konkreter Angriffe gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts blieb die Rüge der Beklagten erfolglos. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 27.03.2009 (10 Sa 1829/08) wurde zurückgewiesen. Damit bleibt das landesarbeitsgerichtliche Urteil in vollem Umfang bestehen. Die Beklagte ist zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Die Parteien hatten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, was die verbindliche Rückweisung der Revision nicht berührt. Die Entscheidung bestätigt die erfolgversprechenden Rechte der Klägerseite und belastet die Beklagte mit den Revisionskosten.