Urteil
5 AZR 342/09
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 TVöD stehen auch für Bereitschaftszeiten innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu.
• Bereitschaftszeiten sind tariflich Teil der regelmäßigen Arbeitszeit und werden zwar faktorisiert, sind jedoch keine Freizeit; sie begründen Anspruch auf Zeitzuschläge in voller Höhe je Anwesenheitsstunde.
• Die Faktorisierung von Bereitschaftszeiten (§ 9 TVöD) reduziert weder die Stundenanzahl, für die Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 TVöD zu zahlen sind, noch deren Bemessungsgrundlage.
Entscheidungsgründe
Zeitzuschläge nach § 8 TVöD auch für Bereitschaftszeiten innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit • Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 TVöD stehen auch für Bereitschaftszeiten innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu. • Bereitschaftszeiten sind tariflich Teil der regelmäßigen Arbeitszeit und werden zwar faktorisiert, sind jedoch keine Freizeit; sie begründen Anspruch auf Zeitzuschläge in voller Höhe je Anwesenheitsstunde. • Die Faktorisierung von Bereitschaftszeiten (§ 9 TVöD) reduziert weder die Stundenanzahl, für die Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 TVöD zu zahlen sind, noch deren Bemessungsgrundlage. Der Kläger, seit 1986 bei der Beklagten als Rettungsassistent beschäftigt, wurde ab November 2006 nach Dienstplan eingesetzt, der Bereitschaftszeiten einschloss und eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden vorsah. Im Streitmonat November 2006 entfielen zahlreiche Stunden auf Nacht- und Sonntagszeiten; die Beklagte zahlte dafür nur einen Teil der tariflichen Zeitzuschläge. Der Kläger klagte auf Nachzahlung weiterer Zeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit und berief sich darauf, dass ihm diese auch für in die regelmäßige Arbeitszeit fallende Bereitschaftszeiten nach § 8 Abs. 1 TVöD zustehen. Die Beklagte hielt dem entgegen, Zeitzuschläge seien nur für tatsächliche Vollarbeit zu zahlen; Bereitschaftszeiten gehörten nicht dazu; zudem sei die tatsächliche Inanspruchnahme gering und bereits pauschal berücksichtigt. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger statt; die Beklagte legte Revision ein. • Revision ist unbegründet; das Landesarbeitsgericht hat zu Recht zugunsten des Klägers entschieden. • Rechtliche Ausgangslage: § 8 Abs. 1 TVöD gewährt Zeitzuschläge neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung; § 9 TVöD definiert Bereitschaftszeiten und regelt deren Faktorisierung als Teil der regelmäßigen Arbeitszeit. • Wortlaut und Systematik: § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD bemisst die Zuschläge je Stunde anhand des Tabellenentgelts der Stufe 3; daraus folgt, dass Zuschläge für jede Anwesenheitsstunde zu zahlen sind, die sich aus Vollarbeit und Bereitschaftszeiten ergibt. • Zur Natur der Bereitschaftszeit: Bereitschaftszeiten innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit sind keine unbezahlte Freizeit, sondern Teil der geschuldeten Arbeits- bzw. Anwesenheitsleistung; die Faktorisierung reduziert nur die für die Ermittlung der regelmäßigen Arbeitszeit anzurechnenden Arbeitszeit, nicht jedoch die Vergütungsfähigkeit der Anwesenheitsstunden. • Zweck der Norm: Nacht- und Sonntagszuschläge sollen Erschwernisse ungünstiger Arbeitszeiten ausgleichen; diese Erschwernisse bestehen unabhängig davon, ob Vollarbeit oder Bereitschaftszeit vorliegt. • Folgerung: Es fehlt jede tarifliche Grundlage oder systematischen Anlass, Zeitzuschläge anteilig (faktorisiert) für Bereitschaftszeiten zu gewähren; daher sind sie in voller Höhe je zustande gekommener Anwesenheitsstunde zu leisten. • Anwendung auf den Streitfall: Die vom Landesarbeitsgericht festgestellten Nacht- und Sonntagsstunden sowie der maßgebliche Stundensatz (12,16 Euro brutto) sind unangegriffen; daraus ergibt sich der noch zu zahlende Differenzbetrag. • Zinsanspruch: Zinsen ergeben sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB; die Zeitzuschläge waren am 31. Januar fällig. • Prozessfolge: Die Revision wird zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten der Revision. Der Kläger hat gewonnen. Das BAG bestätigt, dass Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 TVöD auch für Bereitschaftszeiten gelten, die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit liegen; die Faktorisierung der Bereitschaftszeiten nach § 9 TVöD beeinträchtigt weder den Anspruch auf Zeitzuschläge noch deren Bemessung. Auf Grundlage der nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts stehen dem Kläger die geltend gemachten Zuschläge in der behaupteten Höhe zu; zudem bestehen Anspruch auf Verzugszinsen. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen und die Beklagte trägt die Kosten der Revision.