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Urteil

2 AZR 702/09

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts war zurückzuweisen. • Das Bundesarbeitsgericht hat von einer Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Absehen von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 313a Abs. 1 ZPO • Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts war zurückzuweisen. • Das Bundesarbeitsgericht hat von einer Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. Die Klägerin erhob Revision gegen ein Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts (4 Sa 80/08). Der Streit betraf eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und dem beklagten Arbeitgeber. Die Vorinstanzen hatten bereits über die Klage entschieden und das Landesarbeitsgericht zugunsten des Beklagten entschieden. Die Klägerin suchte mit der Revision die Aufhebung dieses Urteils. Die Revision wurde vom Bundesarbeitsgericht geprüft. Für die Entscheidung waren keine weiteren Darstellungen des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe erforderlich oder wurden nicht veröffentlicht. Die Parteien und die genauen streitigen Ansprüche sind der Urteilsmitteilung nicht weiter entnehmbar. • Die Revision der Klägerin war in der Sache unbegründet und daher zurückzuweisen. • Das Bundesarbeitsgericht stützte seine Entscheidung auf die rechtliche Prüfung der Vorinstanzentscheidungen und kam zu dem Ergebnis, dass keine revisionsrechtlichen Erfolgsaussichten bestehen. • Gemäß § 313a Abs. 1 ZPO wurde von einer ausführlichen Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe abgesehen, weil die veröffentlichte Entscheidung keinen zusätzlichen Darstellungserfordernissen unterliegt. • Mangels erfolgreicher Rechtsfehlerfeststellung blieb das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts bestehen und die Rechtskraft wurde nicht durchbrochen. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts (4 Sa 80/08) wurde zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Das Bundesarbeitsgericht sah von einer Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe gemäß § 313a Abs. 1 ZPO ab. Damit bleibt das angefochtene landesarbeitsgerichtliche Urteil in der Sache wirksam. Die Entscheidung begründet keine für die Revision günstige Rechtsfehlerlage, weshalb der angefochtene Entscheid bestätigt wurde.