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Urteil

2 AZR 713/09

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist zurückzuweisen. • Das Bundesarbeitsgericht hat von Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Revision der Klägerin zurückgewiesen; Verfahren nach §313a ZPO ohne Sachverhaltsdarstellung • Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist zurückzuweisen. • Das Bundesarbeitsgericht hat von Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. Die Klägerin hatte vor den Arbeitsgerichten Ansprüche geltend gemacht und gegen ein Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts Beschwerde in Form der Revision eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hatte mit Urteil vom 12. März 2009 zu Gunsten der Beklagten entschieden. Die Klägerin führte die Revision zum Bundesarbeitsgericht weiter. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Revision, stellte die Verfahrensergebnisse fest und traf die Entscheidung über die Zurückweisung der Revision. Konkrete Streitpunkte, vorgetragenen Tatsachen und Antragstellungen werden nicht wiedergegeben, da nach § 313a Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe abgesehen wurde. Die Beteiligten bleiben als Klägerin und Beklagte bezeichnet, ohne nähere Sach- oder Beweisdarstellung. • Die Revision der Klägerin ist materiell und formell nicht erfolgreich begründet, weshalb sie zurückzuweisen ist. • Das Bundesarbeitsgericht stützt seine Entscheidung auf die Verfahrensgrundsätze und die zulässigen Begründungsanforderungen für eine Revision; konkrete rechtliche Auseinandersetzungen sind nicht dargestellt. • Gemäß § 313a Abs. 1 ZPO kann das Gericht von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen; hiervon wurde Gebrauch gemacht, sodass der Tenor die Entscheidung wiedergibt. • Mangels inhaltlicher Darstellung im veröffentlichten Urteil sind keine weiteren rechtlichen Normen oder detaillierte Begründungen im Tenor enthalten. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 12. März 2009 (2 Sa 78/08) wurde vom Bundesarbeitsgericht mit Entscheidung vom 12.08.2010 auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Revision keine durchschlagenden Erfolgsaussichten hatte und die formellen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Revision nicht erfüllt waren. Das Bundesarbeitsgericht hat gemäß § 313a Abs. 1 ZPO von einer Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe abgesehen, weshalb im veröffentlichten Urteil nur der Tenor dokumentiert ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Damit bleibt das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts in der Sache wirksam bestehen.