Beschluss
1 AZR 173/09
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Teilnahme an gewerkschaftlichen Ortsvorstandssitzungen ist durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt, begründet aber nicht ohne Weiteres Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit.
• Arbeitsvertragliche Bindungen und das Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) sind bei der Abwägung mit koalitionsspezifischer Betätigung zu berücksichtigen; betriebliche Interessen können überwiegen.
• Bei Schichtarbeit ist der Arbeitgeber verpflichtet, berechtigte Wünsche des Arbeitnehmers auf Berücksichtigung von langfristig bekannten gewerkschaftlichen Terminen bei der Schichtplanung zu beachten, unter Beteiligung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).
Entscheidungsgründe
Keine allgemeine unbezahlte Freistellung für gewerkschaftliche Sitzungen; Schichtplanungspflicht zu berücksichtigen • Die Teilnahme an gewerkschaftlichen Ortsvorstandssitzungen ist durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt, begründet aber nicht ohne Weiteres Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. • Arbeitsvertragliche Bindungen und das Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) sind bei der Abwägung mit koalitionsspezifischer Betätigung zu berücksichtigen; betriebliche Interessen können überwiegen. • Bei Schichtarbeit ist der Arbeitgeber verpflichtet, berechtigte Wünsche des Arbeitnehmers auf Berücksichtigung von langfristig bekannten gewerkschaftlichen Terminen bei der Schichtplanung zu beachten, unter Beteiligung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Die Klägerin, gewerbliche Arbeitnehmerin und nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied, ist seit Ende 2007 Ortsvorstandsmitglied einer Gewerkschaft. Die Ortsvorstandssitzungen finden meist monatlich dienstags 13:00–17:00 Uhr statt; die Klägerin benötigt etwa eine Stunde Anreise. Bis August 2008 arbeitete sie regelmäßig 6:00–14:00 Uhr, danach im Dreischichtbetrieb mit Früh-, Spät- und Nachtschichten. Sie verlangte von der Beklagten unbezahlte Freistellung an Sitzungstagen von 12:00–18:00 Uhr; die Beklagte bot nur Berücksichtigung ihres Wunsches bei der Schichtplanung an und lehnte eine weitergehende Freistellung ab. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit für erledigt; das BAG entschied über die Kosten und in der Sache, dass kein Anspruch auf die beantragte generelle Freistellung besteht, aber bei Schichtdienst die Schichteinteilung den Wunsch zu berücksichtigen hat. • Art. 9 Abs. 3 GG schützt koalitionsspezifische Betätigung einschließlich Mitwirkung in gewerkschaftlichen Organen, begründet aber nicht automatisch einen Freistellungsanspruch. • Durch Abschluss des Arbeitsvertrags hat die Arbeitnehmerin ihre Arbeitskraft zu den vereinbarten Zeiten zugesagt; verfassungsrechtliche Grundrechte werden durch vertragliche Bindungen teilweise disponiert, ohne ihre Bedeutung vollständig aufzuheben. • Bei der Ausübung des Weisungsrechts zur Verteilung der Arbeitszeit (§ 106 GewO) sind verfassungsrechtliche Belange zu berücksichtigen; der Arbeitgeber hat nach billigem Ermessen abzuwägen und berechtigte betriebliche Interessen zu wahren. • Die Teilnahme an Sitzungen, die regelmäßig werktags um 13:00 Uhr beginnen, kollidiert typischerweise mit vertraglichen Arbeitspflichten; das Interesse des Arbeitgebers an Einhaltung der Arbeitszeit überwiegt hier das Interesse der Klägerin an genereller unbezahlter Freistellung. • Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 3 BGB kommt nicht in Betracht, weil eine Verlegung der Sitzungen nicht ausnahmslos unmöglich ist und die Unzumutbarkeit der Leistung nicht gegeben ist. • Soweit die Klägerin im Schichtdienst tätig ist, sind ihre langfristig bekannten Sitzungstermine bei der Schichtplanung zu berücksichtigen; die Betriebsratsmitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist einzubeziehen, und die Belange der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie andere Interessen sind abzuwägen. • Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 91a Abs. 1 ZPO wegen beiderseitiger Erledigungserklärungen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Klage war in der Hauptsache unbegründet; der beantragte allgemeine Anspruch auf unbezahlte Freistellung von 12:00–18:00 Uhr an Ortsvorstandssitzungstagen besteht nicht, weil das Interesse der Beklagten an der Einhaltung der vertraglichen Arbeitszeit die Koalitionsbetätigung überwiegt. Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 3 BGB besteht nicht. Für im Schichtdienst Beschäftigte ist jedoch der Wunsch auf Teilnahme an den langfristig geplanten Sitzungen bei der Schichtplanung zu berücksichtigen; hierbei ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu beachten. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.