Urteil
8 AZR 645/09
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein wirksam zustande gekommener Arbeitsvertrag kann auch dann bestehen, wenn ein vom Arbeitgeber gesetztes Annahmezeitfenster einseitig verkürzt wurde; eine nach Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist abgegebene Annahme kann als neues Angebot gelten, das durch Unterlassen einer unverzüglichen Ablehnung konkludent angenommen wird.
• Vertragsstrafenklauseln in formularmäßigen Arbeitsverträgen sind grundsätzlich zulässig und einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff., insbesondere § 307 BGB, zugänglich; sie sind wirksam, sofern sie den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen, transparent sind und nicht überraschend.
• Eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsbruttogehalts ist bei Befristung auf sechs Monate mit einer einmonatigen Kündigungsfrist grundsätzlich nicht überhöht und dient sowohl Schadensausgleichs- als auch Sicherungszwecken.
• Ein bloßes formales Erscheinen am ersten Arbeitstag ohne ernsthaften Leistungswillen kann als Scheinangebot und Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) gewertet werden und die Vertragsstrafe verwirken.
• Prozesszinsen für eine Vertragsstrafeforderung beginnen erst mit Fälligkeit der Leistung; Zinsen ab dem 1. Dezember 2008 sind nicht geschuldet, da die Forderung erst mit dem Nichtantreten am 2. Januar 2009 fällig wurde.
Entscheidungsgründe
Vertragsstrafe bei Nichtantreten: Formularklausel wirksam, Scheinangebot führt zur Verwirkung • Ein wirksam zustande gekommener Arbeitsvertrag kann auch dann bestehen, wenn ein vom Arbeitgeber gesetztes Annahmezeitfenster einseitig verkürzt wurde; eine nach Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist abgegebene Annahme kann als neues Angebot gelten, das durch Unterlassen einer unverzüglichen Ablehnung konkludent angenommen wird. • Vertragsstrafenklauseln in formularmäßigen Arbeitsverträgen sind grundsätzlich zulässig und einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff., insbesondere § 307 BGB, zugänglich; sie sind wirksam, sofern sie den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen, transparent sind und nicht überraschend. • Eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsbruttogehalts ist bei Befristung auf sechs Monate mit einer einmonatigen Kündigungsfrist grundsätzlich nicht überhöht und dient sowohl Schadensausgleichs- als auch Sicherungszwecken. • Ein bloßes formales Erscheinen am ersten Arbeitstag ohne ernsthaften Leistungswillen kann als Scheinangebot und Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) gewertet werden und die Vertragsstrafe verwirken. • Prozesszinsen für eine Vertragsstrafeforderung beginnen erst mit Fälligkeit der Leistung; Zinsen ab dem 1. Dezember 2008 sind nicht geschuldet, da die Forderung erst mit dem Nichtantreten am 2. Januar 2009 fällig wurde. Die Klägerin bot der Beklagten einen Anstellungsvertrag an, der ein Monatsgehalt von 2.700 Euro und eine Vertragsstrafe von einem Monatsbruttolohn bei Nichtantreten vorsah; die Klägerin setzte die Annahmefrist auf den 31. Oktober 2008. Die Beklagte unterzeichnete und warf den Vertrag am 31. Oktober ein; streitig ist ein kurzes Fristende. Später erhielt die Beklagte ein anderes Arbeitsplatzangebot und schrieb am 9. November 2008, sie könne nicht am 2. Januar 2009 antreten. Die Klägerin forderte die Vertragsstrafe, klagte am 11. Dezember 2008 und machte 2.700 Euro nebst Zinsen geltend. Am 2. Januar 2009 erschien die Beklagte kurz morgens in den Geschäftsräumen, übergab ein Schreiben mit einer hilfsweisen Kündigung und verließ wieder ohne zu arbeiten. Die Klägerin hielt die Vertragsstrafe für verwirkt; die Beklagte hielt Vertragsschluss bzw. Klausel oder Verwirkung für unwirksam. Die Vorinstanzen unterschiedlich; das BAG bestätigt weitgehend die Zahlungspflicht, kürzt aber die Zinsforderung. • Zustandekommen des Vertrags: Das schriftliche Angebot mit Frist bis 31.10.2008 war wirksam; eine nachträgliche Behauptung einer einseitigen Verkürzung der Frist durch den Geschäftsführer konnte der Beklagten nicht zugesprochen werden, denn eine einseitige Verkürzung nach § 148 BGB ist nicht möglich. Eine verspätete Annahme gilt nach § 150 Abs.1 BGB als neues Angebot; die Klägerin hat durch Unterlassen einer unverzüglichen Ablehnung konkludent angenommen. • AGB-Status und Inhaltskontrolle: Die Vertragsstrafenregelung ist als Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. §§ 305 ff. BGB anzusehen; sie ist weder überraschend noch intransparent (§ 305c, § 307 Abs.1 Satz2 BGB) und stellt keine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs.1 BGB dar. • Zulässigkeit von Vertragsstrafen: Vertragsstrafen in formularmäßigen Arbeitsverträgen sind nach der Rechtsprechung des BAG grundsätzlich möglich; die Klausel verstößt nicht gegen § 309 Nr.6 BGB oder sonstige Verbote, weil sie dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers dient, die Arbeitsaufnahme zu sichern. • Angemessenheit der Höhe: Die Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsbruttogehalts ist vor dem Hintergrund der sechsmonatigen Probezeit mit einer einmonatigen Kündigungsfrist sachgerecht und nicht überhöht; die Vergütungshöhe ist ein geeigneter Maßstab für die Angemessenheit. • Verwirkung der Vertragsstrafe durch Scheinangebot: Die Beklagte hat kein ernsthaftes Leistungsangebot am 2. Januar 2009 erbracht; ihr Erscheinen diente nach Würdigung der Umstände und unter Berücksichtigung des zuvor geschlossenen Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber und der Ankündigung vom 9. November 2008 nur der Vermeidung der Vertragsstrafe. Dies ist ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und begründet die Verwirkung. • Fälligkeit und Zinsen: Die vertragliche Forderung sowie ein Verzugszinsanspruch wurden erst mit dem Nichtantreten am 2. Januar 2009 fällig. Daher stehen Zinsen ab dem 1. Dezember 2008 nicht zu; Zinsen beginnen ab dem 2. Januar 2009 (§§ 286, 291 BGB). • Prozess- und Kostenentscheidung: Die Revision der Beklagten war überwiegend unbegründet; die Zinsentscheidung wurde teilweise aufgehoben und die Beklagte trägt die Kosten der Revision. Die Klägerin hat Anspruch auf die vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 2.700,00 Euro, weil ein wirksamer Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, die Vertragsstrafenklausel als formularmäßige Regelung wirksam und angemessen ist und die Beklagte durch ein nur formales Erscheinen ohne ernsthaften Leistungswillen die Vertragsstrafe verwirkt hat. Die Klägerin erhält Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erst ab dem 2. Januar 2009; Zinsen für den Zeitraum 1. bis 31. Dezember 2008 sind nicht geschuldet. Die Revision der Beklagten wurde insoweit zurückgewiesen, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in der Zinsfrage jedoch aufgehoben; die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Insgesamt wird die Klage damit überwiegend zu Gunsten der Klägerin entschieden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchsetzung der Vertragsstrafe vorliegen und die Beklagte sich nicht erfolgreich auf die Unwirksamkeit der Klausel oder auf ein wirksames Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht vor dem vereinbarten Beginn berufen konnte.