Beschluss
1 ABR 20/09
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine teilmitbestimmte Betriebsvereinbarung über freiwillige finanzielle Leistungen wirkt nach Kündigung nur weiter, wenn ein Finanzvolumen verbleibt, dessen Verteilung der Betriebsrat mitzubestimmen hat (§77 Abs.6 BetrVG, §87 Abs.1 Nr.10 BetrVG).
• Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber kann eine freiwillige, in einer separaten Betriebsvereinbarung geregelte Zusatzleistung durch eindeutige Erklärung einstellen; dann tritt keine Nachwirkung ein.
• Ist die Zusatzleistung ausschließlich Gegenstand einer eigenen Betriebsvereinbarung und will der Arbeitgeber sie ersatzlos beseitigen, entfällt die Nachwirkung; will er nur das Volumen reduzieren und erhält ein Verteilungsvolumen, bleibt Nachwirkung bestehen.
• Der Arbeitgeber muss gegenüber Betriebsrat oder Arbeitnehmern klar darlegen, ob und in welchem Umfang Mittel weiterhin zur Verfügung stehen; bis zu einer solchen Mitteilung wirkt eine teilmitbestimmte Vereinbarung fort.
Entscheidungsgründe
Keine Nachwirkung freiwilliger Sonderzahlung bei eindeutiger Abschaffung • Eine teilmitbestimmte Betriebsvereinbarung über freiwillige finanzielle Leistungen wirkt nach Kündigung nur weiter, wenn ein Finanzvolumen verbleibt, dessen Verteilung der Betriebsrat mitzubestimmen hat (§77 Abs.6 BetrVG, §87 Abs.1 Nr.10 BetrVG). • Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber kann eine freiwillige, in einer separaten Betriebsvereinbarung geregelte Zusatzleistung durch eindeutige Erklärung einstellen; dann tritt keine Nachwirkung ein. • Ist die Zusatzleistung ausschließlich Gegenstand einer eigenen Betriebsvereinbarung und will der Arbeitgeber sie ersatzlos beseitigen, entfällt die Nachwirkung; will er nur das Volumen reduzieren und erhält ein Verteilungsvolumen, bleibt Nachwirkung bestehen. • Der Arbeitgeber muss gegenüber Betriebsrat oder Arbeitnehmern klar darlegen, ob und in welchem Umfang Mittel weiterhin zur Verfügung stehen; bis zu einer solchen Mitteilung wirkt eine teilmitbestimmte Vereinbarung fort. Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber kündigte zum 31.12.2006 zwei Betriebsvereinbarungen, darunter BV Nr.9 über eine jährliche betriebliche Sonderzahlung für Beschäftigte mit mehr als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Der Gesamtbetriebsrat verlangte die Durchführung der Sonderzahlung für 2007 und stellte fest, dass BV Nr.9 nachwirke. Der Arbeitgeber kündigte die BV und kündigte zugleich die Einführung eines leistungsorientierten Vergütungssystems an, das an unternehmensbezogene und individuelle Ziele koppeln sollte. Verhandlungen über eine Nachfolgeregelung scheiterten; die Einigungsstelle regelte andere Entlohnungsgrundsätze. Der Arbeitgeber informierte die Belegschaft per E-Mail vom 6.11.2006 über die beabsichtigte Änderung und die Einstellung der bisherigen, an Betriebszugehörigkeit geknüpften Sonderzahlung. Die Arbeitsgerichte haben die Anträge des Gesamtbetriebsrats abgewiesen; das BAG bestätigte diese Entscheidung. • Anwendungsbereich: Die Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen über finanzielle Leistungen richtet sich nach §77 Abs.6 BetrVG; Mitbestimmung bei Lohngestaltung folgt aus §87 Abs.1 Nr.10 BetrVG. • Teilmitbestimmung: Freiwillige Leistungen sind regelmäßig teilmitbestimmt; der Arbeitgeber legt das Dotierungsvolumen mitbestimmungsfrei fest, für Verteilungs- und Leistungspläne benötigt er die Zustimmung des Betriebsrats. • Unterscheidung Einstellung vs. Reduktion: Wird eine Leistung ersatzlos eingestellt, bleibt kein mitbestimmungsfähiges Volumen und somit tritt keine Nachwirkung ein. Wird nur das Volumen reduziert, verbleibt ein Verteilungsvolumen, sodass Nachwirkung besteht und Verteilung mitbestimmungsabhängig ist. • Sonderfall nicht tarifgebundener Arbeitgeber: Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber kann eine zusätzlich ohne rechtliche Verpflichtung gewährte Leistung grundsätzlich abschaffen, solange diese in einer gesonderten Betriebsvereinbarung geregelt ist und er die Einstellung eindeutig erklärt. • Erfordernis klarer Arbeitgebererklärung: Wenn die Nachwirkung vermieden werden soll, muss der Arbeitgeber gegenüber Betriebsrat oder Arbeitnehmern eindeutig mitteilen, ob und in welcher Höhe künftig Mittel für den bisherigen Leistungszweck bereitgestellt werden; bis zu dieser Mitteilung wirkt die Vereinbarung fort. • Anwendung auf den Streitfall: BV Nr.9 regelte ausschließlich die an Betriebszugehörigkeit geknüpfte Sonderzahlung. Der Arbeitgeber hat mit der Mitarbeiterinformation vom 6.11.2006 eindeutig erklärt, dass er diese Leistung ab 2007 nicht mehr in der bisherigen Form erbringen will und stattdessen eine erfolgsabhängige Zuwendung anstrebt. • Schlussfolgerung: Wegen der eindeutigen Willensbekundung des Arbeitgebers und weil BV Nr.9 ausschließlich die Zusatzleistung regelte, entfällt die Nachwirkung nach §77 Abs.6 BetrVG; der Feststellungsantrag ist damit ebenfalls unbegründet. Der Antrag des Gesamtbetriebsrats wurde abgewiesen; die Rechtsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die in BV Nr.9 geregelte an Betriebszugehörigkeit geknüpfte Sonderzahlung für 2007 oder darüber hinaus zu leisten, weil er die Leistung wirksam gekündigt und zugleich eindeutig erklärt hat, sie nicht in der bisherigen Form fortzuführen. Mangels verbleibenden Finanzvolumens, dessen Verteilung der Betriebsrat mitbestimmen könnte, tritt keine Nachwirkung nach §77 Abs.6 BetrVG ein. Die Feststellung, dass BV Nr.9 über den 31.12.2007 hinaus weiter gilt, ist daher ebenfalls unbegründet.