Beschluss
5 AZN 861/10
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn kein absoluter Revisionsgrund nach §547 ZPO vorliegt.
• Eine Kammer des Landesarbeitsgerichts ist vorschriftsmäßig besetzt, wenn sie gemäß Geschäftsverteilungsplan und den Vorschriften des ArbGG in der gesetzlich vorgesehenen Zusammensetzung verhandelt hat.
• Die Zuteilung einer Sache nach dem Geschäftsverteilungsplan oder durch einen zuständigen Präsidiumsbeschluss begründet keine Verletzung des gesetzlichen Richters, auch wenn bei einer anderen Kammer leitende Richter eingesetzt sind.
• Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; der Streitwert ist festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen angeblich fehlerhafter Besetzung der Berufungskammer abgewiesen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn kein absoluter Revisionsgrund nach §547 ZPO vorliegt. • Eine Kammer des Landesarbeitsgerichts ist vorschriftsmäßig besetzt, wenn sie gemäß Geschäftsverteilungsplan und den Vorschriften des ArbGG in der gesetzlich vorgesehenen Zusammensetzung verhandelt hat. • Die Zuteilung einer Sache nach dem Geschäftsverteilungsplan oder durch einen zuständigen Präsidiumsbeschluss begründet keine Verletzung des gesetzlichen Richters, auch wenn bei einer anderen Kammer leitende Richter eingesetzt sind. • Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; der Streitwert ist festzusetzen. Der Kläger begehrt Vergütungsansprüche und hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg; das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Der Kläger rügte mit Beschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassung der Revision mit der Begründung, die Berufungskammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Streitgegenstand ist somit die Zulassung der Revision wegen eines vermeintlichen absoluten Revisionsgrundes nach §547 ZPO. Die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts hatte mündlich verhandelt und entschieden; die Zuteilung erfolgte nach dem Geschäftsverteilungsplan bzw. durch einen Präsidiumsbeschluss vom 17. März 2010. Der Kläger macht geltend, dass eine andere Kammer oder Besetzung zuständig gewesen sein könnte; das Landesarbeitsgericht und das Bundesarbeitsgericht prüfen, ob dadurch der gesetzliche Richter verletzt wurde. Relevante Tatsachen sind die tatsächliche Besetzung der 2. Kammer mit Vorsitzendem sowie zwei ehrenamtlichen Richtern und die Feststellung, dass die 7. Kammer formell gebildet ist. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil kein absoluter Revisionsgrund nach §547 Nr.1 ZPO vorliegt. • §72 Abs.2 Nr.3 Alt.1 ArbGG erfordert für die Zulassung der Revision das Vorliegen eines Revisionsgrundes nach §547 ZPO; maßgeblich ist die Frage, ob über die Sache andere Richter entschieden haben als gesetzlich bestimmt. • Die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts war vorschriftsmäßig besetzt gemäß §35 Abs.2 ArbGG mit einem Vorsitzenden, dem Vizepräsidenten, sowie je einem ehrenamtlichen Richter aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkreisen. • Die Zuteilung an die 2. Kammer entsprach dem Geschäftsverteilungsplan; der Präsidiumsbeschluss vom 17. März 2010 stellte eine zustimmige Regelung für die Zuständigkeit dar. • Selbst wenn eine Zuteilung nach Reihenfolge zugunsten der 7. Kammer hätte erfolgen können, begründet dies keinen absoluten Revisionsgrund: Die rechtmäßige Bildung einer Kammer nach §35 Abs.3 i.V.m. §17 ArbGG bleibt unberührt, und etwaige fehlerhafte Besetzungen betreffen nicht die Wirksamkeit der Bildung oder Zuteilung. • Bei der Prüfung der Besetzungsfragen sind strenge Maßstäbe anzulegen; planmäßige Ernennung und Unabsetzbarkeit der Vorsitzendenrichter sind verfassungsrechtlich gesichert, Ausnahmen für nicht planmäßig angestellte Richter sind eng zu begrenzen. • Mangels Verletzung des gesetzlichen Richters ist die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht nicht zu beanstanden. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf §97 Abs.1 ZPO bzw. §63 GKG. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts war vorschriftsmäßig besetzt und die Zuteilung der Sache erfolgte nach dem Geschäftsverteilungsplan bzw. einem zuständigen Präsidiumsbeschluss; es liegt daher kein absoluter Revisionsgrund nach §547 ZPO vor. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß §97 Abs.1 ZPO. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 18.294,84 Euro festgesetzt.