Urteil
5 AZR 648/09
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Arbeitgeber kann Rückzahlung überzahlter Vergütung nach § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB grundsätzlich verlangen, wenn die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgte.
• Die Einwendung des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs.3 BGB) greift nicht, wenn der Empfänger bösgläubig war; Entreicherung ist bei Bösgläubigkeit ausgeschlossen (§ 818 Abs.4 i.V.m. § 819 Abs.1 BGB).
• Tarifliche Ausschlussfristen (§ 70 BAT, § 37 TV-L) können den Rückforderungsanspruch beseitigen; deren Berufung kann jedoch wegen Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB ausgeschlossen sein, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber pflichtwidrig an der Kenntnisübernahme gehindert hat.
• Ob Rechtsmissbrauch vorliegt und ob der Arbeitgeber seine Ansprüche innerhalb einer unter den Umständen angemessenen, kurzen Frist geltend machte, ist tatsachenabhängig und gebührt weiterer Feststellung.
• Ein etwaiger Steuerschaden der A. mindert die Herausgabe nicht, da neben dem ausgezahlten Entgelt auch die Befreiung von der Steuerschuld Bereicherungsertrag ist (§ 818 Abs.1, Abs.2 BGB).
Entscheidungsgründe
Rückzahlung überzahlter Vergütung, Rechtsmissbrauch bei Ausschlussfristen und Entreicherung • Der Arbeitgeber kann Rückzahlung überzahlter Vergütung nach § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB grundsätzlich verlangen, wenn die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgte. • Die Einwendung des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs.3 BGB) greift nicht, wenn der Empfänger bösgläubig war; Entreicherung ist bei Bösgläubigkeit ausgeschlossen (§ 818 Abs.4 i.V.m. § 819 Abs.1 BGB). • Tarifliche Ausschlussfristen (§ 70 BAT, § 37 TV-L) können den Rückforderungsanspruch beseitigen; deren Berufung kann jedoch wegen Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB ausgeschlossen sein, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber pflichtwidrig an der Kenntnisübernahme gehindert hat. • Ob Rechtsmissbrauch vorliegt und ob der Arbeitgeber seine Ansprüche innerhalb einer unter den Umständen angemessenen, kurzen Frist geltend machte, ist tatsachenabhängig und gebührt weiterer Feststellung. • Ein etwaiger Steuerschaden der A. mindert die Herausgabe nicht, da neben dem ausgezahlten Entgelt auch die Befreiung von der Steuerschuld Bereicherungsertrag ist (§ 818 Abs.1, Abs.2 BGB). Die Beklagte war langjährig beim Kläger beschäftigt. Ab 1.9.2002 wurde ihr irrtümlich Vergütung für Vollbeschäftigte ausgezahlt, obwohl für sie ein Altersteilzeitvertrag galt; die Bezügestelle war darüber nicht informiert. Der Arbeitgeber stellte den Irrtum 2007 fest und forderte die Rückzahlung für Januar 2003 bis Juni 2007 ein. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Einrede von Verfall nach tariflicher Ausschlussfrist und berief sich auf eine Steuerbelastung; sie trug an, ihr Ehemann habe die finanziellen Angelegenheiten geregelt. Das ArbG wies die Klage ab; das LAG verurteilte die Beklagte teilweise für die Monate Feb.–Jun.2007 und hielt für den übrigen Zeitraum Verfall nach §70 BAT/%37 TV-L fest. Der Kläger ging mit Revision weiter gegen die Zurückweisung seiner Berufung über den zugesprochenen Betrag hinaus. • Revision des Klägers ist begründet; Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen (§§562,563 ZPO). • Anspruch des Klägers auf Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung (§812 Abs.1 S.1 BGB) grundsätzlich gegeben, da Überzahlungen ohne Rechtsgrund erfolgten. • Die Einwendung des §814 BGB greift nicht, weil die leistende Bezügestelle nicht positiv kannte, dass sie zur Zahlung nicht verpflichtet war; Kenntnis der Beschäftigungsbehörde ist der leistenden Stelle nicht zuzurechnen (§814 Alt.1 BGB). • Die Beklagte war beim Empfang der Überzahlungen bösgläubig; daher ist Entreicherung nach §818 Abs.3 BGB ausgeschlossen und die Einrede der Entreicherung wirtschaftlich wirkungslos (§818 Abs.4 i.V.m. §819 Abs.1 BGB). • Die tariflichen Ausschlussfristen (§70 BAT, §37 TV-L) führen nach den bisherigen Feststellungen zum Verfall des Rückforderungsanspruchs für Januar 2003 bis Januar 2007; jedoch kann die Berufung auf die Ausschlussfrist wegen Rechtsmissbrauchs nach §242 BGB ausgeschlossen sein, wenn die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber pflichtwidrig an der Kenntniserlangung gehindert hat. • Ob Rechtsmissbrauch vorliegt und ob der Arbeitgeber seinen Anspruch innerhalb einer unter den Umständen angemessenen kurzen Frist nach Kenntnis geltend machte, ist entscheidungserheblich und bedarf weiterer tatsächlicher Aufklärung; das LAG hat Zeitpunkte der Kenntnis und des Zugangs der Schreiben nicht hinreichend festgestellt. • Kann der Arbeitgeber den Anspruch binnen angemessener Frist geltend gemacht haben, sind Höhe und Zeitraum der Überzahlungen (Jan.2003–Jan.2007) vom LAG neu zu prüfen und festzustellen. • Schadensersatzansprüche nach §280 Abs.1 i.V.m. §241 Abs.2 BGB sind möglich, wenn kein Verfall eintritt; Fälligkeit setzt Kenntnis des Gläubigers voraus und Schadensfeststellbarkeit. • Ein von der Beklagten behaupteter Steuerschaden ist kein mindernder Bereicherungsnachteil, da auch die aus der Zahlung resultierende Steuerentlastung zur Bereicherung gehört; etwaige steuerliche Folgewirkungen sind nicht gegen den Arbeitgeber zu saldieren. • Mitverursachung/ Mitverschulden sind bei Schadensersatz und Haftungsbemessung zu gewichten; die bisher vom LAG angenommene Mithaftung von zehn Prozent bedarf weiterer Konkretisierung und Prüfung (§254 BGB). Die Revision des Klägers wird in Teilen erfolgreich; das Berufungsurteil wird insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Der Kläger kann grundsätzlich Rückzahlung überzahlter Vergütung nach §812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB verlangen, die Entreicherungseinrede ist wegen der Bösgläubigkeit der Beklagten ausgeschlossen. Für den Zeitraum Januar 2003 bis Januar 2007 hat das LAG bislang Verfall nach §70 BAT/%37 TV-L angenommen; ob die Beklagte sich rechtsmissbräuchlich auf die Ausschlussfrist beruft, ist jedoch offen und bedarf weiterer Feststellungen, insbesondere zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Klägers und zum fristgerechten Geltendmachen der Ansprüche. Soweit der Kläger die Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, könnten stattdessen Schadensersatzansprüche bestehen, deren Umfang und Mithaftung neu zu prüfen sind. Die Sache wird zur ergänzenden Tatsachenfeststellung und Entscheidung zurückverwiesen; die Kostenentscheidung trifft das Landesarbeitsgericht.