Urteil
6 AZR 119/10
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Januar 2010 - 2 Sa 1126/09 - teilweise aufgehoben. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 17. April 2009 - 2 Ca 102/09 - wird im Umfang der Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1a zum BAT nach der höchsten Lebensaltersstufe dieser Vergütungsgruppe für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Oktober 2008 zu zahlen, als unzulässig verworfen. 3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Sonstige Literatur 1 Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 118/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO) . Fischermeier Brühler Spelge Beus Uwe Zabel