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Beschluss

7 ABR 96/09

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vereinbarung im Arbeitsvertrag, dass ein Angehöriger bestimmter Bühnentechniker-Berufsgruppen überwiegend künstlerisch tätig ist, ist nicht mitbestimmungspflichtig; sie begründet aber die sachliche Anwendbarkeit des NV Bühne für dieses Arbeitsverhältnis. • Der Betriebsrat muss nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbeurteilen, ob der betreffende Arbeitnehmer tatsächlich der in § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 NV Bühne genannten Berufsgruppe angehört und damit der NV Bühne als Vergütungsordnung zuzuordnen ist. • Bei nebeneinander anwendbaren Vergütungsordnungen (hier TVöD und NV Bühne) bleibt das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats bei Eingruppierungsfragen erhalten; Normenvollzug durch den Arbeitgeber ersetzt keine Eingruppierung und entbindet nicht von Mitbestimmungspflichten.
Entscheidungsgründe
Betriebsrat beteiligt bei tariflicher Zuordnung zum NV Bühne trotz einzelvertraglicher Künstlerklausel • Die Vereinbarung im Arbeitsvertrag, dass ein Angehöriger bestimmter Bühnentechniker-Berufsgruppen überwiegend künstlerisch tätig ist, ist nicht mitbestimmungspflichtig; sie begründet aber die sachliche Anwendbarkeit des NV Bühne für dieses Arbeitsverhältnis. • Der Betriebsrat muss nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbeurteilen, ob der betreffende Arbeitnehmer tatsächlich der in § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 NV Bühne genannten Berufsgruppe angehört und damit der NV Bühne als Vergütungsordnung zuzuordnen ist. • Bei nebeneinander anwendbaren Vergütungsordnungen (hier TVöD und NV Bühne) bleibt das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats bei Eingruppierungsfragen erhalten; Normenvollzug durch den Arbeitgeber ersetzt keine Eingruppierung und entbindet nicht von Mitbestimmungspflichten. Arbeitgeberin (Niedersächsisches Staatstheater) beschäftigt mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer; Betriebsrat besteht. Für technische Beschäftigte gilt der TVöD; für Solomitglieder, bestimmte Bühnentechniker sowie Chor- und Tanzmitglieder gilt der NV Bühne, dessen § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 nachgeordneten Bühnentechnikern den NV zuordnet, wenn im Arbeitsvertrag überwiegend künstlerische Tätigkeit vereinbart wird. Die Arbeitgeberin wollte einen Beleuchtungsmeister (regelmäßig TVöD) einstellen und kennzeichnete den Vertrag mit NV Bühne; der Betriebsrat widersprach. Die Arbeitgeberin schloss dennoch einen Arbeitsvertrag mit der Klausel "überwiegend künstlerische Tätigkeit" und zahlt ein nach NV Bühne bemessenes Gehalt. Streit bestand darüber, ob die Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit mitbestimmungspflichtig ist oder ob der Betriebsrat bei der Zuordnung zum NV Bühne mitzubeurteilen hat. Das Arbeitsgericht gab der Arbeitgeberin teilweise statt; das Landesarbeitsgericht wies den Antrag ab. Die Arbeitgeberin legte Rechtsbeschwerde ein, die das Bundesarbeitsgericht zurückwies. • Antrag ist zulässig als negativer Feststellungsantrag; die Frage tritt im Betrieb wiederholt auf und rechtfertigt Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO). • Unterscheidung zwischen der Vereinbarung des Tätigkeitsinhalts und der Eingruppierung: Die individualvertragliche Vereinbarung, dass ein Arbeitnehmer überwiegend künstlerisch tätig ist, bestimmt den Inhalt des Arbeitsverhältnisses und eröffnet den sachlichen Anwendungsbereich des NV Bühne; diese Vereinbarung ist mitbestimmungsfrei. • Mitbestimmung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG betrifft die Eingruppierung bzw. Mitbeurteilung, ob der Arbeitnehmer einer bestimmten Vergütungsordnung zuzuordnen ist; diese Beurteilung ist auch dann dem Betriebsrat vorzulegen, wenn die Parteien eine überwiegend künstlerische Tätigkeit vereinbart haben. • Bei Betrieben mit mehreren anwendbaren Vergütungsordnungen (TVöD, NV Bühne) hat der Betriebsrat nicht nur bei der Einordnung innerhalb einer Vergütungsordnung, sondern auch bei der Entscheidung, welche Vergütungsordnung anzuwenden ist, ein Mitbeurteilungsrecht. • Die Tatsache, dass die Zuordnung zum NV Bühne sich als Normenvollzug darstellt, ändert nichts daran, dass damit regelmäßig eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierungsentscheidung verbunden ist; Normenvollzug ersetzt nicht die Beteiligung des Betriebsrats. • Das Mitbeurteilungsrecht dient der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und Transparenz; der Betriebsrat kann deshalb die Zustimmung zur geplanten Zuordnung verweigern, wenn die Zuordnung aus seiner Sicht nicht zutreffend ist. • Die Arbeitgeberin konnte nicht insgesamt feststellen lassen, dass bei Vereinbarung überwiegend künstlerischer Tätigkeit jede Mitbestimmung ausgeschlossen sei; die Vereinbarung ist zwar bindend für das Merkmal, nicht aber für die personelle Zuordnung zu den nachgeordneten Berufsgruppen. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wurde zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht stellt klar: Die einzelvertragliche Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit ist nicht mitbestimmungspflichtig, öffnet jedoch den sachlichen Geltungsbereich des NV Bühne. Ungeachtet dessen muss der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitzubeurteilen, ob der betreffende Arbeitnehmer tatsächlich einer der in § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 NV Bühne aufgeführten Berufsgruppen angehört und damit der NV Bühne als Vergütungsordnung zuzuordnen ist. Insbesondere bei Nebeneinander von TVöD und NV Bühne bleibt das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats bestehen, weil die tarifliche Zuordnung eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierungsfrage betrifft. Damit wurde dem Betriebsrat im Ergebnis das Recht zugestanden, die geplante Zuordnung zum NV Bühne zu prüfen und gegebenenfalls die Zustimmung zu verweigern.