Urteil
7 AZR 438/09
BAG, Entscheidung vom
122mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Die vertragliche Bezugnahme auf jeweils geltende Tarifregelungen führt zur Anwendung einer tariflichen Altersgrenze, wenn die Individualvereinbarung dies nicht eindeutig ausschließt.
• Eine Formularklausel, die eine Beschäftigung "auf unbestimmte Zeit" zusagt, hebt eine tarifliche Altersgrenze nicht automatisch auf; Unklarheitenregel ist nur bei verbleibenden, nicht behebbaren Zweifeln anzuwenden.
• Tarifliche Altersgrenzen unterliegen der Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG und können sachlich gerechtfertigt sein, wenn sie mit legitimen Zielen vereinbar sind.
• Die Tarifregelung in § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD‑V (bis 30.6.2008 Bezug auf Vollendung des 65. Lebensjahrs) ist sachlich gerechtfertigt und mit § 7 Abs. 1, § 1 AGG und unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit tariflicher Altersgrenzen und Anwendung durch arbeitsvertragliche Bezugnahme • Die vertragliche Bezugnahme auf jeweils geltende Tarifregelungen führt zur Anwendung einer tariflichen Altersgrenze, wenn die Individualvereinbarung dies nicht eindeutig ausschließt. • Eine Formularklausel, die eine Beschäftigung "auf unbestimmte Zeit" zusagt, hebt eine tarifliche Altersgrenze nicht automatisch auf; Unklarheitenregel ist nur bei verbleibenden, nicht behebbaren Zweifeln anzuwenden. • Tarifliche Altersgrenzen unterliegen der Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG und können sachlich gerechtfertigt sein, wenn sie mit legitimen Zielen vereinbar sind. • Die Tarifregelung in § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD‑V (bis 30.6.2008 Bezug auf Vollendung des 65. Lebensjahrs) ist sachlich gerechtfertigt und mit § 7 Abs. 1, § 1 AGG und unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar. Der Kläger, geboren 1943, war seit 1978 beim Vorgänger der Beklagten beschäftigt; sein Arbeitsvertrag verweist auf die jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen (BAT/TVöD‑V). Durch Tarifänderungen galt bis 30.6.2008 eine Altersgrenze mit Ende des Arbeitsverhältnisses bei Vollendung des 65. Lebensjahrs. Nach Fusion teilte die Beklagte mit, das Arbeitsverhältnis ende zum 30.6.2008; der Kläger begehrte Feststellung der Fortdauer seines Arbeitsverhältnisses und rügte unter anderem eine unzulässige Altersdiskriminierung. Die Vorinstanzen wiesen Klage und Berufung ab; das BAG hat die Revision zurückgewiesen. • Anwendbarkeit des TVöD‑V: Durch die uneingeschränkte arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen wurden auch Regelungen zur Altersgrenze Teil des Individualvertrags. Eine Formularklausel über Beschäftigung "auf unbestimmte Zeit" schließt die tarifliche Altersgrenze nicht aus, weil ein verständiger Vertragspartner vor dem Hintergrund üblicher Tarifmuster nicht von einem Ausschluss ausgehen durfte. • Auslegung und Unklarheitenregel: Der Arbeitsvertrag ist als formularmäßig vorgegeben zu behandeln; die Auslegung hat nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Vertragspartners zu erfolgen. Die Unklarheitenregel (§ 305c BGB) greift nur bei nicht behebbaren Zweifeln; hier bestanden keine solchen Zweifel. • Befristungskontrolle (§ 14 Abs. 1 TzBfG): Tarifliche Befristungsnormen unterliegen gerichtlicher Kontrolle. Tarifliche Altersgrenzen bedürfen eines sachlich gerechtfertigten Grundes; dabei ist die Einschätzungsprärogative der Tarifparteien zu beachten und nur zu überwinden, wenn die Regelung keine plausiblen Gründe aufweist. • Sachliche Rechtfertigung der Altersgrenze: Die bis 30.6.2008 geltende Fassung des § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD‑V knüpft an die Vollendung des 65. Lebensjahrs und war angesichts der damals geltenden rentenrechtlichen Voraussetzungen geeignet, legitime Ziele zu verfolgen (Personal‑ und Nachwuchsplanung, ausgewogene Altersstruktur u.ä.). Die tarifliche Regelung war erforderlich und angemessen unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums der Tarifparteien. • Vereinbarkeit mit AGG und Unionsrecht: Die unmittelbare Altersbenachteiligung ist durch § 10 S.3 Nr.5 AGG gedeckt; diese nationale Regelung und die tarifliche Ausgestaltung stehen im Einklang mit Art.6 Abs.1 der Richtlinie 2000/78/EG und der EuGH‑Rechtsprechung, weil legitime sozialpolitische Ziele verfolgt und die Mittel als angemessen und erforderlich angesehen werden können. • Verfahrensrechtliches: Neue in der Revisionsinstanz gestellte echte Hilfsanträge des Klägers sind unzulässig, da sie die Klage in der Revisionsinstanz unangemessen erweitern und nicht prozessökonomisch zu rechtfertigen sind. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Das Arbeitsverhältnis endete am 30.6.2008 kraft der tariflichen Altersgrenze in § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD‑V in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag; die tarifliche Regelung gilt aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme und wurde nicht wirksam abbedungen. Die Altersgrenze hält der Kontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG stand und verstößt nicht gegen das AGG oder unionsrechtliche Vorgaben, weil sie legitime sozial‑ und beschäftigungspolitische Ziele verfolgt und sich als geeignet, erforderlich und angemessen darstellt. Anträge, die erst in der Revisionsinstanz erhoben wurden, sind unzulässig. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.