Urteil
9 AZR 680/09
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom
ArbeitsrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 18. Februar 2009 15 Sa 163/08 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Parteien streiten darüber, ob die tarifliche Schichtausgleichszulage auch in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu zahlen ist. Zum 1. September 2000 wurde der Kläger in den Pförtnerdienst unter Eingruppierung in die Entgeltstufe 5 des Monatsentgelttarifvertrags der Beklagten versetzt. Neben der Entgeltsicherung nach § 13.2.1 MTV zahlte die Beklagte gemäß § 13.2.2 MTV das entsprechende Entgelt, zuletzt der Stufe 9 des Monatsgehaltstarifvertrags. Daneben zahlte sie die Schichtausgleichszulage gemäß § 13.2.3 MTV. Während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zahlte die Beklagte neben dem anteiligen Teilzeitentgelt der Entgeltstufe 9 zuzüglich des Altersteilzeitzuschusses (Aufstockungsbetrag) die Schichtausgleichszulage in voller Höhe weiter. Ab Mai 2007 (Beginn der Freistellungsphase) stellte sie die Zahlung der Schichtausgleichszulage ein. Der Kläger verfolgt mit seiner Zahlungsklage die Weiterzahlung der Schichtausgleichszulage für die Monate Mai bis Oktober 2007. Er hat die Auffassung vertreten, bei der Schichtausgleichszulage handele es sich nicht um einen Zuschlag gemäß § 4 MTV. Sie sei deshalb auch während der Freistellungsphase in vollem Umfang zu zahlen. Zudem sei ihm die Fortzahlung der ursprünglichen Vergütung vor der Besetzung der Position des Pförtners zugesagt worden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Schichtausgleichszulage sei nur für tatsächliche Arbeitstage zu zahlen. Der Kläger habe in der Freistellungsphase nicht mehr gearbeitet. A. Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. Der Kläger hat für die Zeit der Freistellungsphase seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keinen tariflichen Anspruch auf Weiterzahlung der Schichtausgleichszulage. 1. Auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien sind kraft einzelvertraglicher Bezugnahme in den Schlussbestimmungen des Altersteilzeitarbeitsvertrags vom 14. Dezember 2004/14. März 2005 „die einschlägigen … tarifvertraglichen … Regelungen … in ihrer jeweils gültigen Fassung“ anzuwenden. Damit finden auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien der TV ATZ und der MTV Anwendung. 2. Gemäß § 4.2.1 Abs. 1 TV ATZ erhält der Arbeitnehmer während der gesamten Zeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ein seiner Arbeitszeit entsprechendes Teilzeit-Monatsentgelt (brutto) sowie einen Zuschuss nach § 4.2.2 TV ATZ. Dieser Zuschuss (Aufstockungsbetrag) stockt das monatliche Altersteilzeitentgelt des Klägers auf 85 % seines bisherigen Monatsnettoentgelts (mit der maßgeblichen Entgeltstufe 9) auf. Da sich die Arbeitszeit des Altersteilzeitarbeitnehmers während der Arbeitsphase nicht verringert, gelten auch für den vorliegenden TV ATZ die vom Senat entwickelten Grundsätze zum Ansparmodell. Danach hat der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche (Senat 11. April 2006 9 AZR 369/05 Rn. 50, BAGE 118, 1; 4. Oktober 2005 9 AZR 449/04 zu B I 3 a der Gründe, BAGE 116, 86; 24. Juni 2003 9 AZR 353/02 zu A II 1 b bb (2) der Gründe, BAGE 106, 353). Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht (Senat 24. Juni 2003 9 AZR 353/02 zu A II 1 b bb (2) der Gründe, aaO). Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. 3. Hiervon weicht § 4.2.1 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ für die Zuschläge gemäß § 4 MTV ab. Danach sind die Zuschläge nach dem tatsächlichen Umfang der geleisteten Arbeit zu berechnen. Im Blockmodell des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wird die Arbeit ausschließlich während der Arbeitsphase im vollen nicht verringerten Umfang geleistet (§ 4.1.2 TV ATZ). Deshalb sind die Zuschläge des § 4 MTV nur in der Arbeitsphase und während dieser Zeit ungekürzt zu zahlen. Es findet auch keine Aufstockung statt (§ 4.2.1 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TV ATZ). Für Angehörige des Werkschutzes (wie den Kläger) und der Werkfeuerwehr trifft § 4.2.6 Abs. 2 TV ATZ eine Sonderregelung zur Berechnung der Zuschläge. Danach erfolgt die Berechnung und Zahlung der Zuschläge des § 4 MTV in pauschalierter Form während der Arbeitsphase. Der Vergleich zur Regelung des Teilzeitmodells in § 4.2.6 Abs. 3 TV ATZ (Modell „Gleichmäßig“) zeigt, dass die Zuschläge des § 4 MTV auch für Angehörige des Werkschutzes im Blockmodell des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, so wie es § 4.2.1 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ bestimmt, nur während der Arbeitsphase in Höhe des Anspruchs für Vollzeitbeschäftigte gezahlt werden. Denn nach § 4.2.6 Abs. 3 TV ATZ soll (nur) beim Teilzeitmodell eine anteilige Ermittlung und Zahlung der Pauschalen stattfinden. 4. Die vom Kläger begehrte Rechtsfolge einer nicht gekürzten Zahlung der Schichtausgleichszulage sowohl während der Arbeits- als auch während der Freistellungsphase sieht der TV ATZ nicht vor. Sie widerspräche auch dem Ansparmodell. Danach werden regelmäßig nur die in der Arbeitsphase erarbeiteten Vergütungsbestandteile für die Freistellungsphase angespart, die nicht in der Arbeitsphase, sondern zeitversetzt in der Freistellungsphase ausgezahlt werden sollen. Werden Vergütungen bereits in der Arbeitsphase im vollen Umfang ausgezahlt, können sie nicht für die Freistellungsphase angespart werden. 5. Entgegen der Auffassung des Klägers findet § 4.2.1 Abs. 2 TV ATZ auch auf die Schichtausgleichszulage gemäß § 13.2.3 MTV Anwendung. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Vorschriften. a) Der Wortlaut des § 4.2.1 TV ATZ steht dieser Auslegung nicht entgegen. Nach § 4.2.1 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ berechnen sich die Zuschläge gemäß § 4 MTV nach dem tatsächlichen Umfang der geleisteten Arbeit. Das sind Zuschläge für Nacht- und Nachtschichtarbeit, Sonnabend-, Sonntags- und Feiertagsarbeit. Auf diese Zuschläge hatte der Kläger keinen Anspruch, da er aus gesundheitlichen Gründen seit dem 1. Dezember 1996 nicht mehr im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb, sondern ausschließlich in Dauerfrühschicht ohne Nacht-, Nachtschicht-, Sonnabend-, Sonntags- und Feiertagsarbeit tätig war. Die Schichtausgleichszulage, die der Kläger erhielt, ist in § 4 MTV nicht ausdrücklich aufgeführt. Dennoch ist sie nicht Entgelt iSv. § 4.2.1 Abs. 1 TV ATZ, sondern Zuschlag iSv. § 4.2.1 Abs. 2 TV ATZ. Das zeigt § 13.3.3 Abs. 2 MTV. Diese Tarifvorschrift differenziert zwischen garantiertem Entgelt und garantierten Zuschlägen. § 4.2.2 TV ATZ geht zudem für die Berechnung des Zuschusses (Aufstockungsbetrags) vom Begriff des „Monats-Netto-Arbeitsentgelts“ aus. Das ist nach der Tabelle die für die jeweilige tarifliche Entgeltstufe maßgebende Nettovergütung. Da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Tarifvertragsparteien im TV ATZ unterschiedliche Entgeltbegriffe verwenden wollten, ist Entgelt im Sinne des TV ATZ deshalb das tarifliche Tabellenentgelt ohne Zuschläge/Zulagen. Wäre die Auslegung des Klägers zutreffend, dass die Schichtausgleichszulage nicht § 4.2.1 Abs. 2 TV ATZ unterfiele, hätte der TV ATZ sie überhaupt nicht geregelt. Sie müsste deshalb in der Freistellungsphase nicht gezahlt werden. b) Dieser Auslegung entspricht auch der tarifliche Zweck der Schichtausgleichszulage. Nach § 13.2.3 MTV erhalten schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Ausgleich für den durch „Minderleistungsfähigkeit“ verursachten Verdienstausfall. Im Falle des Wegfalls von Zuschlägen gemäß § 4 MTV wird anstelle dessen für jeden Arbeitstag eine Schichtausgleichszulage gezahlt. Diese Schichtausgleichszulage ist entgegen der Auffassung des Klägers keine neben § 4 MTV geregelte Treueprämie für besonders belastende Arbeiten in der Vergangenheit. Die Tarifvertragsparteien haben lediglich zugunsten der in § 13 MTV geschützte Personengruppe auf die Arbeitsleistung gerade während der zuschlagsbegründenden Zeiten verzichtet und deswegen die Bemessungsgrundlage pauschaliert. Sie wird dennoch nur für Tage tatsächlicher Arbeitsleistung gezahlt (§ 13.2.3 Abs. 1 Satz 1 MTV) und ist damit gegenwartsbezogen. Eine, wie der Kläger meint, vom Anspruchsgrund losgelöste Ausgleichszulage würde eher einen pauschalierten Festbetrag bestimmen, abhängig von den in einem Referenzzeitraum erworbenen Ansprüchen. Die Schichtausgleichszulage stellt deshalb eine Fortführung der Zuschläge des § 4 MTV für eine besonders geschützte Personengruppe dar. Es wird lediglich auf ein Tatbestandsmerkmal des § 4 MTV verzichtet, nämlich die tatsächliche Arbeitsleistung zu den zuschlagsbegründenden Zeiten. c) Diese Auslegung wird auch durch die Regelung in § 13.2.5 MTV bestätigt. Danach wird die Schichtausgleichszulage bei Tarifänderungen und sonstigen Entgeltänderungen neu berechnet. Sie knüpft deshalb nicht ausschließlich an erworbene Besitzstände an, sondern ist dynamisch. d) Schließlich würde die Auslegung des Klägers zu einer nicht zu rechtfertigenden Besserstellung der durch § 13 MTV geschützten Personen führen. Arbeitnehmern, die tatsächlich bis zum Beginn der Freistellungsphase innerhalb der nach § 4 MTV zuschlagsbegründenden Zeiten arbeiteten, erhielten nach § 4.2.1 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ während der Freistellungsphase keine Zuschläge. Demgegenüber hätten Arbeitnehmer der Personengruppe nach § 13.1 MTV Anspruch auf Weiterzahlung der Schichtausgleichszulage in der Freistellungsphase. Dies widerspräche auch dem Sinn dieser Zulage, Verdiensteinbußen zu vermeiden. Der Kläger begehrt deshalb entgegen seiner Auffassung keine Gleichstellung, sondern eine Besserstellung. e) Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, die Nichtzahlung der Schichtausgleichszulage während der Freistellungsphase widerspräche der Regelung des § 4.2.2 TV ATZ. Danach habe er für die Entgeltstufe 9 Anspruch auf ein aufgestocktes Einkommen von 85 % des maßgeblichen „Monats-Netto-Arbeitsentgelts“. Er erreiche in der Freistellungsphase aber lediglich 63 %. Der Kläger übersieht, dass nach § 4.2.1 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TV ATZ die Zuschläge gemäß § 4 MTV und damit die Schichtausgleichszulage in die Zuschusszahlung nicht einzubeziehen sind. Deshalb erfolgt die Zuschusszahlung (Aufstockung) auch nur auf das Tarifentgelt der jeweiligen Entgeltstufe. Auch daraus folgt die Anwendung des § 4.2.1 Abs. 2 TV ATZ auf die Schichtausgleichszulage. Andernfalls ergäbe sich ein Widerspruch zu § 4.2.2 TV ATZ. Es müsste nur auf das tarifliche Entgelt der jeweiligen Entgeltstufe prozentual aufgestockt werden, obwohl die Schichtausgleichszulage Teil des Altersteilzeitentgelts wäre. Denn § 4.2.1 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TV ATZ, wonach die Zuschläge in die Zuschusszahlung nicht einzubeziehen sind, fände keine Anwendung. II. Die Parteien haben auch nicht individualrechtlich eine übertarifliche Weiterzahlung der Schichtausgleichszulage während der Freistellungsphase vereinbart. 1. Das Landesarbeitsgericht ist nach Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, die Behauptung des Klägers, ihm sei die Weiterzahlung der Schichtausgleichszulage zugesagt worden, treffe nicht zu. Gegen diese Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger keine Verfahrensrügen nach § 559 Abs. 2 ZPO erhoben. Damit sind die Feststellungen für den Senat bindend (vgl. Senat 13. März 2007 9 AZR 494/06 Rn. 20, AP BBiG § 14 Nr. 13 = EzA BBiG § 14 Nr. 14). 2. Auf die Einhaltung der in Abs. 3 der Schlussbestimmungen des Altersteilzeitarbeitsvertrags vereinbarten doppelten Schriftformklausel kommt es deshalb nicht an (vgl. hierzu Senat 20. Mai 2008 9 AZR 382/07 Rn. 42, BAGE 126, 364).