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Urteil

4 AZR 197/09

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der tarifliche Begriff "geringere betriebliche Kosten" in § 7 Abs. 7 ERA-ETV ist dahin auszulegen, dass er erfüllt ist, wenn die betrieblichen Kosten durch die Einführung des Entgeltrahmenabkommens weniger als 2,79 % des bisherigen betrieblichen Entgeltvolumens betragen. • Eine Verbandsfeststellungsklage nach § 9 TVG ist zulässig; das besondere Feststellungsinteresse der tarifvertragsschließenden Partei ergibt sich aus der Erstreckung der Bindungswirkung und der Vermeidung individueller Streitigkeiten. • Bei der Auslegung von Tarifnormen sind Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte heranzuziehen; die normativen Regelungen des ERA-ETV und des TV ERA-APF zeigen, dass die Schwelle von 2,79 % als einheitlicher Bezugspunkt für Mehr- und Minderkosten dient.
Entscheidungsgründe
Auslegung von §7 Abs.7 ERA-ETV: "geringere betriebliche Kosten" = Unterschreitung von 2,79% • Der tarifliche Begriff "geringere betriebliche Kosten" in § 7 Abs. 7 ERA-ETV ist dahin auszulegen, dass er erfüllt ist, wenn die betrieblichen Kosten durch die Einführung des Entgeltrahmenabkommens weniger als 2,79 % des bisherigen betrieblichen Entgeltvolumens betragen. • Eine Verbandsfeststellungsklage nach § 9 TVG ist zulässig; das besondere Feststellungsinteresse der tarifvertragsschließenden Partei ergibt sich aus der Erstreckung der Bindungswirkung und der Vermeidung individueller Streitigkeiten. • Bei der Auslegung von Tarifnormen sind Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte heranzuziehen; die normativen Regelungen des ERA-ETV und des TV ERA-APF zeigen, dass die Schwelle von 2,79 % als einheitlicher Bezugspunkt für Mehr- und Minderkosten dient. Die tariflichen Parteien streiten über die Auslegung des Begriffs "geringere betriebliche Kosten" in § 7 Abs. 7 des Tarifvertrags zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie Hessen (ERA-ETV). Die Klägerin beantragt festzustellen, dass "geringere betriebliche Kosten" vorliegen, wenn die durch ERA verursachten betrieblichen Kosten weniger als 2,79 % des bisherigen Entgeltvolumens betragen. Arbeitgeber und Gewerkschaft hatten in den Vorjahren Tariferhöhungen so aufgeteilt, dass nicht tabellenwirksame ERA-Strukturkomponenten das durchschnittliche Systemkosten-Mehr von 2,79 % kompensieren sollten; zusätzlich wurde ein ERA-Anpassungsfonds vereinbart. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab mit der Auffassung, zwischen 100 % und 102,79 % bestehe eine "kostenneutrale Zone"; die Klägerin legte dagegen dar, § 7 Abs. 2 und die Systematik sprächen für ihre Auslegung. Streitgegenstand ist allein die Auslegung des Tarifbegriffs, nicht die konkrete Auszahlungspraxis des Anpassungsfonds. • Die Revision der Klägerin ist begründet; die Vorinstanzen haben falsch ausgelegt. • Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt und die Klägerin hat ein besonderes Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO i.V.m. § 9 TVG, weil die tarifvertragliche Klärung der Auslegung normative Wirkung entfaltet und Individualstreitigkeiten vermeidet. • Auslegung: Maßgeblich sind Wortlaut, Systematik und Zweck des Tarifwerks; der Komparativ "geringere" verlangt zwar einen Vergleichsmaßstab, dieser ist in der Systematik des § 7 zu finden. • Systematische Argumente: § 7 Abs. 6 regelt Mehrkosten über der Schwelle von 2,79 %; § 7 Abs. 5 lit. b verweist einheitlich auf Abs. 6 und 7; die systembedingte Kostenneutralität ist in § 7 Abs. 2 Satz 2 als genau 2,79 % definiert; daher liegt nahe, dass Abs. 7 den umgekehrten Fall der Unterschreitung derselben Schwelle regelt. • Sinn und Zweck: Die Tarifparteien wollten durch ERA insgesamt eine Kostenneutralität erreichen; die im Vorfeld vereinbarten ERA-Strukturkomponenten sollten die durchschnittlichen Mehrkosten von 2,79 % kompensieren; Abweichungen im Einzelfall sollten durch die betrieblichen Regelungen ausgeglichen werden. • Anpassungsfonds: § 4 TV ERA-APF erlaubt Verwendung der Fonds-Mittel zur Deckung betrieblicher Kosten nach den Regeln zur betrieblichen Kostenneutralität oder zur Auszahlung an beitragsleistende Beschäftigte; dies berührt die Frage des Bezugsmaßstabs nicht und steht der Auslegung nicht entgegen. • Folgerung: Eine "kostenneutrale Zone" zwischen 100 % und 102,79 % ergibt sich weder aus Wortlaut noch aus Systematik oder Zweck des Tarifwerks; Minderkosten sind demnach gegeben, wenn die betrieblichen Kosten unter 2,79 % des bisherigen Entgeltvolumens liegen. Das BAG hebt das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und ändert das Urteil des Arbeitsgerichts dahin, dass § 7 Abs. 7 ERA-ETV so zu verstehen ist, dass "geringere betriebliche Kosten" vorliegen, wenn die betrieblichen Kosten durch die Einführung des Entgeltrahmenabkommens weniger als 2,79 % des bisherigen betrieblichen Entgeltvolumens betragen. Die Klage der tarifvertragsschließenden Partei war damit begründet; die Vorinstanzen haben die Tarifnorm systematisch und zweckwidrig ausgelegt. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Die Entscheidung schafft eindeutige Rechtsklarheit für die Anwendung der Regelungen zur Betrieblichen Kostenneutralität und zur Verwendung des ERA-Anpassungsfonds, sodass Betriebsräte und Beschäftigte wissen, bei welchen Voraussetzungen Ausgleichs- oder Auszahlungsansprüche in Betracht kommen.