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Urteil

4 AZR 260/09

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt wird zurückgewiesen. • Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. • Parteien konnten in Bezug auf ein führendes Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Revision und Kostentragungspflicht des Klägers • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt wird zurückgewiesen. • Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. • Parteien konnten in Bezug auf ein führendes Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten. Der Kläger hatte gegen eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt Rechtsmittel eingelegt. Es bestand ein führendes Parallelverfahren (4 AZR 256/09), zu dem die Parteien im Hinblick auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichteten. Das Bundesarbeitsgericht hat über die Revision des Klägers zu entscheiden. Streitgegenstand war die rechtliche Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidung, ohne dass im Urteil hier ein eigener ausführlicher Tatbestand wiedergegeben wird. Relevante Tatsachen und konkrete Einwände des Klägers sind durch den Verzicht der Parteien mit Bezug auf das Parallelverfahren nicht weiter ausgeführt worden. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts blieb somit Grundlage des Revisionsverfahrens. Das Verfahren führte zur Entscheidung, die Revision zurückzuweisen und die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. • Die Revision war unbegründet, sodass kein Anlass bestand, das angefochtene Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben. • Mangels erfolgreicher Rechtsfeingriffe des Klägers ist die Zurückweisung der Revision geboten. • Die prozessuale Verfahrenslage war dadurch geprägt, dass die Parteien im Hinblick auf ein führendes Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet hatten, sodass das Revisionsgericht die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde legte. • Nach den prozessualen Grundsätzen trägt der unterliegenden Partei die Kosten des Revisionsverfahrens; deshalb sind dem Kläger die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt bleibt damit in vollem Umfang bestehen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Revision keine durchgreifenden Rechtsfehler aufzeigte und die Parteien im Hinblick auf ein führendes Parallelverfahren auf die Darlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet hatten. Damit verbleiben die vorinstanzlichen Feststellungen und Rechtsfolgen unverändert; der Kläger verliert das Verfahren und die Kostenlast.