Urteil
2 AZR 576/09
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Änderungskündigung ist wirksam, wenn das Änderungsangebot hinreichend bestimmt ist und die Änderung sozial gerechtfertigt wurde.
• Der Betriebsrat des Beschäftigungsbetriebs war ordnungsgemäß anzuhören; ein Gesamtbetriebsrat ist nur zuständig, wenn die Angelegenheit mehrere Betriebe betrifft.
• Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit nach § 8 Abs. 1 AltTZG steht einer Änderungskündigung nicht grundsätzlich entgegen, wenn die Altersteilzeit als sozial motivierte Übergangsregelung angeboten wird.
Entscheidungsgründe
Wirksame betriebsbedingte Änderungskündigung mit Angebot von Altersteilzeit • Eine Änderungskündigung ist wirksam, wenn das Änderungsangebot hinreichend bestimmt ist und die Änderung sozial gerechtfertigt wurde. • Der Betriebsrat des Beschäftigungsbetriebs war ordnungsgemäß anzuhören; ein Gesamtbetriebsrat ist nur zuständig, wenn die Angelegenheit mehrere Betriebe betrifft. • Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit nach § 8 Abs. 1 AltTZG steht einer Änderungskündigung nicht grundsätzlich entgegen, wenn die Altersteilzeit als sozial motivierte Übergangsregelung angeboten wird. Der 1945 geborene Kläger war seit 1978 als Projektleiter/Informationsmanager bei der Beklagten beschäftigt mit Dienstsitz im Werk H. Im Rahmen einer Umstrukturierung im EDV-Bereich kündigte die Beklagte dem Kläger am 28. Juni 2007 ordentlich und bot gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeit im Blockmodell ab 1. Juli 2008 an; das Arbeitsverhältnis sollte am 30. Juni 2010 enden. Der Kläger lehnte ab, focht die Kündigung an und rügte u. a. sozialwidrige Änderung, Unzumutbarkeit des Angebots, Verstoß gegen § 8 AltTZG sowie fehlerhafte Betriebsratsanhörung (Gesamtbetriebsrat zuständig). Das LAG wies die Klage ab; das BAG wies die Revision zurück. • Betriebsratsanhörung: Zuständig war der Betriebsrat des Beschäftigungsbetriebs H; die Beklagte hat die Gründe für die Änderung und das konkrete Änderungsangebot hinreichend mitgeteilt, sodass die Anhörung nicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam ist. • Form und Bestimmtheit des Angebots: Das Änderungsangebot war gemäß § 623 BGB schriftlich und hinreichend bestimmt. Auslegung nach § 133 BGB ergibt, dass der Kläger weiterhin mit EDV-Projektarbeiten beschäftigt werden sollte und das Altersteilzeitentgelt sich an seinem bisherigen Gehalt orientieren würde. • Soziale Rechtfertigung: Die Änderungskündigung ist betriebsbedingt gerechtfertigt, weil infolge der Umstrukturierung erhebliche Teile der bisherigen Tätigkeit entfielen und die Beklagte ein weniger einschneidendes Angebot (befristete Altersteilzeit) machte, das dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht (§§ 1,2 KSchG). • Altersteilzeitrecht: § 8 Abs. 1 AltTZG steht einer Änderungskündigung nicht entgegen, wenn die Altersteilzeit nicht Anlass der Kündigung, sondern eine sozialverträgliche Übergangsregelung ist; hier war die Altersteilzeit sozial motiviert und diente dem nahtlosen Übergang in den Ruhestand. • Prüfung von Alternativen: Es lagen keine zumutbaren, zum Zeitpunkt der Kündigung real verfügbaren Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf anderen freien oder absehbar frei werdenden Plätzen; fachliche Eignung und Vorhersehbarkeit fehlten. • Zumutbarkeit im Einzelnen: Befristung bis 30.6.2010, Verpflichtung zur Rentenantragstellung und Versetzungsklausel im Angebot waren unter den gegebenen betrieblichen Verhältnissen nicht unzumutbar; finanzielle Auswirkungen (AT-Entgelt, betriebliche Altersversorgung, Insolvenzsicherung) waren ausreichend dargelegt und zumutbar. • Sonstiges: Kein rechtsverbindlicher genereller Verzicht der Beklagten auf betriebsbedingte Kündigungen; daher lagen keine weiteren Unwirksamkeitsgründe vor. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; die Änderungskündigung vom 28. Juni 2007 und das damit verbundene Angebot, das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortzusetzen, sind wirksam. Das BAG bestätigt, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde und das Angebot hinreichend bestimmt und berechenbar war. Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt, weil infolge der Betriebsumorganisation ein Beschäftigungsbedarf für die bisherigen Bedingungen weggefallen ist und die Beklagte dem Kläger die am wenigsten einschneidende Änderung (befristete Altersteilzeit) angeboten hat. Der Kläger trägt die Kosten seiner erfolglosen Revision.