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Urteil

6 AZR 487/09

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Überprüfung von Schiedssprüchen im Aufhebungsverfahren nach §110 ArbGG ist nur eine Rechtskontrolle möglich; unbestimmte tarifliche Rechtsbegriffe werden von den Bühnenschiedsgerichten mit weitem Beurteilungsspielraum ausgefüllt. • Als Abgrenzung zwischen einer ‚kurzen solistischen Gesangsleistung‘ (§71 Abs.2 Buchst. e NV Bühne) und einer ‚kleineren Partie‘ (§71 Abs.3 Buchst. a NV Bühne) ist auf die szenisch-musikalische Realisierung und den Umfang der solistischen Leistung abzustellen; eine bloße partiturgerechte ‚Solo‘-Bezeichnung reicht nicht aus. • Bei konzertanten Aufführungen eines musikalischen Bühnenwerks besteht nach §79 Abs.3 NV Bühne kein Anspruch auf besondere Sondervergütung; die Einordnung eines Werks als musikalisches Bühnenwerk kann als unstreitige Tatsachenfeststellung bindend sein, wenn sie rechtzeitig nicht gerügt wurde.
Entscheidungsgründe
Keine Sondervergütung für partiturgerechte Chorsoli und konzertantes M. • Bei der Überprüfung von Schiedssprüchen im Aufhebungsverfahren nach §110 ArbGG ist nur eine Rechtskontrolle möglich; unbestimmte tarifliche Rechtsbegriffe werden von den Bühnenschiedsgerichten mit weitem Beurteilungsspielraum ausgefüllt. • Als Abgrenzung zwischen einer ‚kurzen solistischen Gesangsleistung‘ (§71 Abs.2 Buchst. e NV Bühne) und einer ‚kleineren Partie‘ (§71 Abs.3 Buchst. a NV Bühne) ist auf die szenisch-musikalische Realisierung und den Umfang der solistischen Leistung abzustellen; eine bloße partiturgerechte ‚Solo‘-Bezeichnung reicht nicht aus. • Bei konzertanten Aufführungen eines musikalischen Bühnenwerks besteht nach §79 Abs.3 NV Bühne kein Anspruch auf besondere Sondervergütung; die Einordnung eines Werks als musikalisches Bühnenwerk kann als unstreitige Tatsachenfeststellung bindend sein, wenn sie rechtzeitig nicht gerügt wurde. Die Kläger sind Opernchormitglieder und verlangen Sondervergütungen nach NV Bühne für Duo- und Quartettauftritte in Mozarts Idomeneo und für ein M. in der konzertanten Aufführung der Lyrischen Suite von E. N. (Spielzeit 2005/2006). Streitgegenstand sind mehrere Chorsoli, die in der Partitur als ‚Solo‘ bezeichnet sind, sowie ein etwa 50 Takte dauerndes M., das mit einem unisono Männerchor erklingt. Die Tarifnormen (§71, §79 NV Bühne) regeln Mitwirkungspflichten und Sondervergütungen; maßgeblich sind die Regelung und Protokollnotizen zu kurzen solistischen Leistungen und kleineren Partien. Bühnenschiedsgericht und Bühnenoberschiedsgericht beurteilten die Leistungen überwiegend als kurze solistische Gesangsleistungen, wofür keine Zusatzvergütung nach §79 zu zahlen sei; das Oberschiedsgericht nahm die Lyrische Suite als musikalisches Bühnenwerk an. Die Kläger rügten insbesondere die fehlerhafte Einordnung als kurze Soli und die Unangemessenheit der Nichtanerkennung der Sondervergütung. • Verfahrensrecht: Das Aufhebungsverfahren nach §110 ArbGG ist revisionsähnlich; staatliche Gerichte prüfen Schiedssprüche nur auf Rechtsfehler. Unbestimmte tarifliche Begriffe und künstlerische Bewertungen unterliegen einem weiten Beurteilungsspielraum der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit, insbesondere wegen der Kunstfreiheit. • Auslegung NV Bühne: Die Protokollnotiz zu §71 bestimmt, dass für die Abgrenzung zwischen kurzen solistischen Leistungen und kleineren Partien auf die szenisch-musikalische Realisierung und den Umfang der solistischen Sprech-/Gesangsleistung abzustellen ist; eine starre Wortgrenze (z.B. zehn Wörter) ist nicht maßgeblich. • Subsumtion der Einsätze in Idomeneo: Die bloße partiturgerechte Solo-Bezeichnung macht die Leistung nicht automatisch zu einer kleineren Partie. Das Bühnenoberschiedsgericht durfte die Duette und das Quartett als inszenatorisch und musikalisch in den Chor eingebundene, noch vom Regelentgelt erfasste kurze solistische Gesangsleistungen einstufen; die Revision hat nicht dargetan, dass dabei Denkgesetze verletzt oder wesentliche Umstände übersehen wurden. • Lyrische Suite: Die Entscheidung, dass es sich um ein musikalisches Bühnenwerk handelt, wurde von den Parteien unstreitig gestellt und nicht rechtzeitig mit Verfahrensrügen angegriffen. Daher ist für die konzertante Aufführung die Sondervergütung nach §79 Abs.3 NV Bühne nicht gegeben. • Verfahrensrüge und Bindungswirkung: Rügefristen wurden nicht eingehalten; das Landesarbeitsgericht und damit das Bundesarbeitsgericht sind an die nicht angegriffenen Feststellungen des Bühnenschiedsgerichts gebunden. • Kostenfolge: Die Revisionskläger haben die Kosten der Revision zu tragen. Die Revision ist unbegründet; das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Aufhebungsklage abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Sondervergütung nach §79 Abs.2 Buchst. a bzw. Abs.3 NV Bühne für die streitigen Duette und Quartette in Idomeneo sowie für das M. in der Lyrischen Suite, weil die Chorsoli als kurze solistische Gesangsleistungen einzustufen sind und die konzertante Mitwirkung an einem musikalischen Bühnenwerk nicht sondervergütungspflichtig ist. Die zu Grunde liegenden Feststellungen des Bühnenoberschiedsgerichts sind nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen worden und binden die staatlichen Gerichte. Die Kläger tragen die Kosten der Revision.