Urteil
9 AZR 565/08
BAG, Entscheidung vom
19mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine tarifliche Regelung, die das Arbeitsverhältnis mit Zustellung des Rentenbescheids beendet, gilt als wirksam, wenn der Arbeitnehmer die Dreiwochenfrist des §17 Satz 1 TzBfG zur gerichtlichen Überprüfung versäumt.
• Ansprüche auf Beurlaubungsgeld enden mit dem Arbeitsverhältnis; Versorgungsempfänger können Beurlaubungsbezüge nicht fortgeltend verlangen.
• Bei der Anrechnung von Rentenbezügen auf ein tarifliches Gesamtruhegeld sind nur tatsächlich bezogene Renten in voller Höhe anzurechnen; fiktive, wegen vorzeitiger Inanspruchnahme unterbliebene Rentenbestandteile sind außen vor.
• Eine Feststellungsklage nach §256 Abs.1 ZPO ist zulässig, wenn sie prozessökonomisch geeignet ist, den Streit über die Rechtsnatur oder Höhe von Versorgungsansprüchen zu klären.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Renten auf tarifliches Gesamtruhegeld: Nur tatsächlich bezogene Rente • Eine tarifliche Regelung, die das Arbeitsverhältnis mit Zustellung des Rentenbescheids beendet, gilt als wirksam, wenn der Arbeitnehmer die Dreiwochenfrist des §17 Satz 1 TzBfG zur gerichtlichen Überprüfung versäumt. • Ansprüche auf Beurlaubungsgeld enden mit dem Arbeitsverhältnis; Versorgungsempfänger können Beurlaubungsbezüge nicht fortgeltend verlangen. • Bei der Anrechnung von Rentenbezügen auf ein tarifliches Gesamtruhegeld sind nur tatsächlich bezogene Renten in voller Höhe anzurechnen; fiktive, wegen vorzeitiger Inanspruchnahme unterbliebene Rentenbestandteile sind außen vor. • Eine Feststellungsklage nach §256 Abs.1 ZPO ist zulässig, wenn sie prozessökonomisch geeignet ist, den Streit über die Rechtsnatur oder Höhe von Versorgungsansprüchen zu klären. Die Klägerin war bis 30.09.2004 bei der Beklagten beschäftigt und zwischen 01.10.2002 und 30.09.2004 nach §30 Abs.2 TKT beurlaubt und bezog Beurlaubungsgeld. Mit Bescheid vom 16.07.2004 erhielt sie ab 01.10.2004 eine vorgezogene Altersrente; damit endete nach §31 TKT das Arbeitsverhältnis. Die Beklagte zahlte ab 01.10.2004 ein Gesamtruhegeld und rechnete monatlich 271,75 Euro Abschläge wegen der vorzeitigen Rentenkürzung an. Die Klägerin begehrte Nachzahlung von Beurlaubungsgeld für 01.10.2004–30.09.2007 und stellte fest, dass ihr ab 01.10.2007 ein um 157,33 Euro höheres Gesamtruhegeld zusteht. Die Vorinstanzen gaben der Klage überwiegend statt; die Beklagte legte Revision ein. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig, weil sie den konkreten Streit über die Höhe des Versorgungsanspruchs prozesswirtschaftlich klärt (§256 Abs.1 ZPO). • Beendigung des Arbeitsverhältnisses: §31 TKT bewirkte mit Zustellung des Rentenbescheids das Ende des Arbeitsverhältnisses; die Klägerin hat die dreiwöchige Klagefrist des §17 Satz1 TzBfG nicht gewahrt, sodass die tarifliche Bedingung als wirksam gilt (§7 KSchG i.V.m. §17 TzBfG). • Folgen für Beurlaubungsansprüche: Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht kein Anspruch auf Beurlaubungsgeld mehr, weil Beurlaubung nach §30 TKT nur Unkündbaren im Arbeitsverhältnis zusteht; Versorgungsempfänger sind nicht vergleichbar mit beurlaubten Arbeitnehmern. • Gleichbehandlungsfrage: Ein Vergleich mit beurlaubten männlichen Arbeitnehmern scheitert, weil nach Eintritt der Rente zwischen Beurlaubten und Versorgungsempfängern kein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt; daher liegt keine geschlechtsbezogene Benachteiligung vor. • Anrechnung von Renten auf Gesamtruhegeld: Nr.11 Abs.1 Buchst.a Anlage6a TKT verlangt die Anrechnung der Rente in voller Höhe, die sich als tatsächlich bezogene gesetzliche Altersrente darstellt; fiktive Rentenbeträge, die ohne vorzeitige Inanspruchnahme erzielt worden wären, sind nicht anzurechnen. • Auslegung: Wortlaut, systematischer Zusammenhang und Zweck der Anlage6a sprechen dafür, nur tatsächlich vereinnahmte Bezüge als anzurechnende Bezüge zu verstehen; eine abweichende tarifliche Willensäußerung liegt nicht vor. • Ergebnis der Auslegung: Die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung der Abschläge aufgrund vorzeitiger Renteninanspruchnahme ist tarifwidrig; die Klägerin hat ab 01.10.2007 Anspruch auf ein um 157,33 Euro höheres Gesamtruhegeld. • Ausschlussfrist: Die tarifliche Ausschlussfrist (§40 Abs.1 TKT) steht der Geltendmachung nicht entgegen; die Klägerin hat ihre Rechte form- und fristgerecht geltend gemacht. Die Revision der Beklagten ist in Teilen erfolgreich: Die Klage auf Beurlaubungsgeld für den Zeitraum 01.10.2004–30.09.2007 wird abgewiesen, weil mit Zustellung des Rentenbescheids das Arbeitsverhältnis beendet war und danach keine Beurlaubung mehr bestand. Zugleich ist die Beklagte verpflichtet, ab 01.10.2007 ein um 157,33 Euro höheres Gesamtruhegeld zu zahlen, weil auf das Gesamtruhegeld nur die tatsächlich bezogene gesetzliche Altersrente anzurechnen ist und nicht fiktive, wegen vorzeitiger Inanspruchnahme unterbliebene Rentenbestandteile. Die Feststellungsklage war zulässig und begründet insoweit, als sie die Höhe des laufenden Gesamtruhegelds klärt. Die Kosten des Verfahrens sind nach den anteiligen Unterliegen der Parteien aufzuteilen.