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Urteil

3 AZR 365/09

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung kann wirksam sein und für nicht erdiente dienstzeitabhängige Ansprüche bestehen sachlich-proportionale Gründe verlangen. • Ansprüche auf Abführung von Beiträgen an eine Unterstützungskasse (Durchführungshandlung) sind von Verschaffungsansprüchen (Pflicht zur Leistung im Versorgungsfall) rechtlich zu unterscheiden; Rechtskraft eines erstinstanzlichen Urteils kann daher nur einzelne dieser Streitgegenstände betreffen. • Eine vom Arbeitgeber in Aussicht gestellte Versorgung über eine Unterstützungskasse kann durch eine anschließende kollektive Regelung (Betriebsvereinbarung) abgelöst werden, wenn die Zusage unter dem Vorbehalt von Änderungen stand oder ein Widerrufsvorbehalt sachlich besteht. • Die Nachwirkung einer gekündigten Betriebsvereinbarung nach §77 Abs.6 BetrVG kommt nicht in Betracht, wenn bei der gekündigten Regelung kein Verteilungsspielraum verbleibt oder die Kündigung eine vollständige Beendigung der Leistung bezweckt. • Aus regelmäßigen jährlichen Zahlungen entsteht keine betriebliche Übung, wenn der Arbeitgeber jeweils klar und unmissverständlich vorbehält, die Leistung nur für das jeweilige Jahr zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Kündigung betrieblicher Altersversorgung: Beiträge und Nachwirkung nach BV ZV • Eine Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung kann wirksam sein und für nicht erdiente dienstzeitabhängige Ansprüche bestehen sachlich-proportionale Gründe verlangen. • Ansprüche auf Abführung von Beiträgen an eine Unterstützungskasse (Durchführungshandlung) sind von Verschaffungsansprüchen (Pflicht zur Leistung im Versorgungsfall) rechtlich zu unterscheiden; Rechtskraft eines erstinstanzlichen Urteils kann daher nur einzelne dieser Streitgegenstände betreffen. • Eine vom Arbeitgeber in Aussicht gestellte Versorgung über eine Unterstützungskasse kann durch eine anschließende kollektive Regelung (Betriebsvereinbarung) abgelöst werden, wenn die Zusage unter dem Vorbehalt von Änderungen stand oder ein Widerrufsvorbehalt sachlich besteht. • Die Nachwirkung einer gekündigten Betriebsvereinbarung nach §77 Abs.6 BetrVG kommt nicht in Betracht, wenn bei der gekündigten Regelung kein Verteilungsspielraum verbleibt oder die Kündigung eine vollständige Beendigung der Leistung bezweckt. • Aus regelmäßigen jährlichen Zahlungen entsteht keine betriebliche Übung, wenn der Arbeitgeber jeweils klar und unmissverständlich vorbehält, die Leistung nur für das jeweilige Jahr zu gewähren. Die Klägerin war langjährig beim Gemeinschaftskrankenhaus H beschäftigt. Der Beklagte zu 1. führte 1995 für Neu‑Mitarbeiter eine Zusatzversorgung über LP II (Unterstützungskasse mit Rückdeckungsversicherung) ein; Finanzierung erfolgte durch Beiträge von 4,8 % bzw. 4,6 % als Beitragsprozentsatz. Für die Neu‑Mitarbeiter regelte die Betriebsvereinbarung über betriebliche Zusatzversorgung (BV ZV) die Ansprüche. Die Klägerin schloss 2003 eine Änderung ihres Dienstvertrags, die auf die BV ZV verwies. Wegen anhaltender Verluste kündigte der Beklagte zu 1. die BV ZV zum 20.10.2006; Beiträge wurden danach nicht mehr gezahlt. Die Klägerin verlangte Zahlungen an die Unterstützungskasse für 2006 ff. bzw. eine Versorgung im Versorgungsfall und zusätzlich eine Jahressonderzuwendung 2006. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das BAG verwarf die Revision. • Rechtskraftaspekt: Ein erstinstanzlich bereits entschiedener Feststellungsantrag kann nicht in der Revision erneut verfolgt werden; Unterscheidung zwischen Verschaffungsanspruch (§1 Abs.1 Satz3 BetrAVG) und Anspruch auf Abführung von Beiträgen als verschiedene Streitgegenstände. • Individualvertragliche Grundlage: Die Änderungsvereinbarung vom 3.11.2003 verweist auf die kollektive BV ZV; sie begründet keinen eigenständigen individualvertraglichen Anspruch auf Beiträge über die BV ZV hinaus. • Ablösung durch Betriebsvereinbarung: Die BV ZV hat die zuvor bestehenden Zusagen für Neu‑Mitarbeiter dauerhaft ersetzt, da ein Änderungsvorbehalt oder Widerrufsvorbehalt bestanden und die BV ZV als neue Grundlage vereinbart wurde. • Wirkung der Kündigung: Die BV ZV wurde form‑ und fristgerecht gekündigt; sie wirkt nicht nach, weil der Arbeitgeber die vollständige Einstellung der Leistungen bezweckte und kein Verteilungsspielraum verbleibt. • Schutz der Besitzstände: Bereits erdiente Teilbeträge bleiben normativ erhalten; nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse entfallen, sofern sachlich‑proportionale Gründe für den Eingriff (wirtschaftliche Sanierungsgründe) vorliegen. • Sachlich‑proportionale Gründe: Der Beklagte zu 1. befand sich in einer nachhaltigen wirtschaftlichen Schieflage; ein vom Gutachter bestätigter Sanierungsbedarf und geprüfte Alternativen rechtfertigen die Einschränkung künftiger Zuwächse. • Nachwirkung (§77 Abs.6 BetrVG): Keine Anwendung, weil die BV ZV ausschließlich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung regelte, der Arbeitgeber keine Verteilungsbefugnis ließ und die Kündigung die vollständige Beendigung anstrebte. • Betriebliche Übung zur Sonderzuwendung: Entfällt, weil der Arbeitgeber wiederholt deutlich machte, die Zahlung jeweils nur für das jeweilige Jahr zu gewähren; somit kein bindender Vorbehalt entstehender Anspruch. • Kostenentscheidung: Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung schließt einen erneuten Feststellungsantrag in der Revision aus; insoweit ist der Antrag unzulässig. In der Sache besteht kein Anspruch der Klägerin auf weitere Beitragszahlungen an die Unterstützungskasse nach dem LP II für die Zeit nach dem 20.10.2006, da die BV ZV wirksam gekündigt wurde und für künftige dienstzeitabhängige Zuwächse sachlich‑proportionale Sanierungsgründe vorlagen; bereits erdiente Teilbeträge bleiben jedoch in geltendem Umfang geschützt. Ein Anspruch auf die Jahressonderzuwendung 2006 besteht nicht, weil aus den wiederholten Zahlungen keine betriebliche Übung entstand; der Arbeitgeber hatte jeweils klar den Vorbehalt erklärt, die Zahlung nur für das jeweilige Jahr zu gewähren. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.